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Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Nr. 89.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden. —
Montag, den 28. September
1856.
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
Geburtsscheines, etwaiger Beugnisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von zehn Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß de—
nächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 1. Oltober d. Is.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der in dem
Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
richtigen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde
markt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welche über die Auf
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf—
genommen.
Der Lehrgang umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt
defsen Schluß jedesmal mit der von der staatlichen Pruüfungs—
behörde für Hufschmiede anberaumten, in dem Amisblat
bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterhalt haben die—
selben selbst zu sorgen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 9. September 1896.
Der Regierungs⸗-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruszczunski
Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Oberdollendorf (Bürger⸗
meisterei Oberkassel) das Vorhandensein der Reblaus sest⸗
gestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der 881
und 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges. S. S.
129) behufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus für
den Bereich der Gemarkung Oberdollendorf Folgendes an:
l. Die Ausführung von Reben- und Rebentheilen, gleich—
odiel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebenblaͤttern
— als Verpackungsmaterial oder sonst —, von ge—
zrauchten Rebenpfählen oder Rebenstützen aus der
GBemarkung Oberdollendorf ist verboten.
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der
Weinlese, Trestern aus der Gemarkung Oberdollendorf
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht
in Rebenblättern verpackt sind und wenn
a) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu untersuchenden Schachteln, Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver⸗
schlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sein
müssen, daß sie kein Theilchen von Erde oder Reben
an sich tragen,
e) die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder
Fässern sich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
doblenz, den 27. August 1896.
Der Oberpräsident der Rheinproivnz.
gez. Nasse.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblatt⸗-bekanntmachung
vom 11L. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 27. November d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Sesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben deabsichtigen, werden hiermit
zufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde. dem Königlichen De—