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„ B. mit Gras- oder Getreidemähen, mit dem Decken
don Strohdächern, mit Nähen, Putzen, Waschen,
Bügeln u. s. w.
Für die Versicherungspflicht des Arbeiters ist es nicht
hon Bedeutung, ob derselbe einen festen Lohn erhält
oder ob er im Akkord arbeitet; in beiden Fällen müssen
Beiträge für ihn entrichtet werden. Dasselbe gilt,
venn ein Arbeiter WVorarbeiter) eine bestimmte Arbeit
ibernimmt, z. B. das Abmähen einer Wiese oder das
Ausziegeln eines Grundstückes, und zur Ausführung
zieset Arbeit noch andere Arbeiter hinzuzieht, die er
Zann selbst zu löhnen hat. Auch in diesem Falle muß
der Arbeitgeber nicht bloß für den einen von ihm
zeauftragten Arbeiter (Vorarbeiter), sondern auch für
dessen Mitarbeiter die Beitragsmarken entrichten.
Fine Vorschrift, welche häufig übertreten wird, ist die,
daß die Marken bei jeder Lohnzahlung verwendet
verden müssen. Als Lohnzahlung ist auch jede Ab⸗—
schlagszahlung anzusehen.
Ein Fehler, der oft zu Unzuträglichkeiten und zur
Bestrafung der Arbeitgeber führt, ist der, daß ein
Arbeitgeber die Marken dem Arbeiter giebt, damit
dieser sie selbst. einklebt. Hierdurch befreit sich der
Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung; er muß
also, wenn der Arbeiter die Marken nicht eingeklebt
hat, auf eigene Kosten neue Marken beschaffen und sie
inkleben. Noch unvorsichtiger ist es vom Arbeitgeber,
wenn er dem Arbeiter lediglich das Geld zur Beschaffung
der Marken gieht.
Besondere Soͤrgfalt ist anzuwenden bei der Marken—
Entrichtung für die nichtständigen Arbeiter, z. B.
Tagelöhner, Putzfrauen, Näherinnen und dergleichen.
Berade hierbei muß oft Bestrafung der Säumigen
erfolgen. Für jede Woche, in welcher ein Arbeiter —
wenn auch nuͤr einen Tag — arbeitet, muß eine
Marke entrichtet werden. Arbeitet also der Arbeiter bei
einem Arbeilgeber nur einen Teil der Woche, so muß
der Arbeitgeber doch für diese Woche eine Marke ent—
cichten, wenn er sich nicht überzeugt hat, daß ein
inderer Arbeitgeber für dieselbe Woche bereits eine
Marke verwendet hat. Selbstverständlich darf und
zraucht nur eine Marke für jede Woche verwendet zu
werden. — Damit der Arbeitgeber auch später den
Beweis führen kann, welche Marken von ihm herrühren,
isst es zweckmäßig, wenn er beim Einkleben stets den
Tag des Einklebens mit Tinte auf die Marke schreibt
z. B. 12. 9. 96). Etwas anderes darf er nicht darauf
chreiben.
dat ein Arbeiter keine Quittungskarte, oder will er
äe nicht vorzeigen, oder behauptet er, nicht versicherungs⸗
oflichtig zu sein, so wird der Arbeitgeber nicht von
der Pflicht befreit, für die richtige Markenverwendung
zu sorgen. Er muß dann selbst auf Kosten des Ar⸗
heiters eine Quittungskarte für ihn beim Bürgermeister⸗
umnt bestellen; am besten geschieht dies schriftlich, und
ind dann gleich für die Wochen, für welche der Ar—⸗
heitgeber dem Arbeiter Lohn gezahlt hat, die Marken
beizufügen.
Es bedarf wohl nur dieser Anleitung, um eine
ordentliche Markenverwendung im hiesigen Bezirk herbeizu⸗
führen, ohne daß die Versicherungs-Anstalt genöthigt wird.
Ordnunasstrafen zu verhbängen.
Bekanntmachung.
Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
in der nächsten Woche im Kreise Saarbrücken die Beitrags—
leistung zur Invaliditäts- und Altersversicherung durch einen
Beamten der unterzeichneten Versicherungsanstalt einer Revision
unterzogen werden wird. Die Arbeitgeber und Versicherten
werden aufgefordert, die Quittungskarten zu diesem Zweck
——
händigen.
Es wird darauf hingewiesen, daß alle berufsmäßigen
Lohnarbeiter versicherungspflichtig sind, auch solche, welche
nicht ständig in Arbeit stehen, mögen sie gegen Tagelohn
oder im Akkord arbeiten.
Für die richtige Verwendung der Beitragsmarken ist
stets allein der Arbeitgeber — bei Strafe bis zu 300 Mark
— verantwortlich. Die Verwendung der Marken muß bei
der Lohnzahlung, auch bei Abschlagszahlungen, erfolgen.
Legt der Arbeiter dem Arbeitgeber eine Quittungskarte nicht
oor so hat der Arbeitgeber eine solche auf Kosten des Arbeiters
zu beschaffen.
Da durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften
die Rentenansprüche gefährdet werden, so ist die genaue Be—
folgung dieser Vorschriften im Interesse der Arbeiter dringend
erforderlich.
Düsseldorf, den 14. September 1896.
Der Vorstand
der Invaliditäts- und Alters-Versicherungs-NAnstalt.
Rheinprovinz.
Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Drechslers Bohrer hier aus—
zebrochene Schweineseuche ist erloschen.
St. Johann a/Ss., den 17. September 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
Dr. Neff.
Die in den Gehöften von Franz Roletzki und Sebastian
Kuhn zu Völklingen ausgebrochene Maul- und Klauenseuche
ist wieder erloschen und sind die Sperrmaßregeln aufge—
hoben worden.
Völklingen, den 16. September 1896.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Bekanntmachung.
In Walpershofen und Herchenbach ist die Schweineseuche
erloschen; die Sperre wird deshalb aufgehoben.
Riegelsberg, den 7. September 1896
Der Bürgermeister.
Speicher.
Saarbrücken, den 21. September 1896
Der Hönialiche Landrath. Bake.
Redaction des nicht-amtlichen Theifs Druck und Verlao von G ebrüder FHofer in Saarbrücken