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Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere
Betriebe, welche zwar vorwiegend mit Wind- oder
unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich daneben aber
tändig einer Hülfskraft bedienen, sofern diese Hülfs⸗
raft an Werktagen beim Versagen der Wind- oder
Wafserkraft die Fortführung des Betriebes in einem
nicht wesentlich beschränkteren Umfange ermöglicht.
Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen
ꝛiner gewerblichen Anlage als Triebkraft in Anwendung,
'o erstreckt sich die Gestattung der Sonntagsarbeit
aicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Be—
autzung des Wind- oder Wassertriebwerks ausgeführt
werden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen
Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie
nicht wohl am vorhergehenden oder nachfolgenden
Werktag vorgenommen werden können.
Bedingungen: Den Arbeitern, welche gemäß der
Ausnahmebestimmung in Ziffer 1 an Sonn-— und
Festtagen beschäftigt werden, sind mindestens Ruhe⸗
jeiten gemäß 8 1056 Abs. 8 oder Abs. 4 der Gewerbe—
ordnung zu gewäaͤhren.
Die Sonn⸗ oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbe—
zreibenden mit den im 8 1056 Abs. 2 bezeichneten Angaben
Aber die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer
Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten
in das daselbst vorgeschriebene Verzeichniß einzutragen.
Trier, den 31. August 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.
Nachdem amtlich festgestellt worden ist, daß die Schweine⸗
pest in der Gemeinde Humes, Kreis Ottweiler, eine größere
und allgemeine Verbreitung gewonnen hat, hat das Land—
rathsamt Ottweiler für den Umfang der Gemarkung ge⸗
rnannter Gemeinde bis auf weiteres folgendes angeordnet.
1. Das Durchtreiben von Schweinen durch den Ort
Humes und dessen Feldwark sowie über die Grenzen
der Feldmark hinaus ist nicht nur den Händlern,
sondern Jedermann untersagt,
das gemeinschaftliche Austreiben von Schweinen aus
mehreren Gehöften zur Weide ist verboten,
die Ausführung fetter gesunder Schweine zum Schlach—
ten aus dem Orte Humes ist nur mit ortspolizeilicher
Erlaubniß und unter der Bedingung zu gestatten, daß
die Fortschaffung auf Wagen erfolgt.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schutzmaß⸗
cegeln unterliegen den Strafvorschriften in d 66 Ziffer 4
4.36: 23. 6. 1880.
des Reichsviehseuchengesetzes vom AIg
Saarbrücken, den 14. September 1896
Durch den jähen Untergang S. M. S. „Iltis“ ist unfere
Marine wieder von einem schmerzlichen Verlust betroffen
worden, der 70 Menschenleben dahingerafft hat. In treuer
und furchtloser Pflichterfüllung haben der Kommandant, die
Offiziere und die Mannschast mit einem dem obersten Kriegs
herrn Seiner Majestät dem Kaiser ausgebrachten dreifachen
hurrah ihren Tod in den Wellen gefunden.
Diie unterzeichnete Deutsche Marine⸗Stiftung, welche
seiner Zeit durch das Central Comité der Deutschen Vereine
vom Rothen Kreuz gebildet wurde, um sür die Hinterbliebenen
der beim Untergang des Panzerschiffes „Großer Kurfürst“
Verunglückten Sorge zu tragen, glaubt auch bei diesem
traurigen Anlaß eine Pflicht erfüllen zu können, indem sie
eine Sammlung zum Beften der durch den Untergang des
„Iltis“ in Trauer und Leid versetzten Familien eröffnet.
Beiträge werden durch die Hauptkasse der Koniglichen
General-Direktion der Seehandlungs-Societät in Berlin,
Jagerstraße 21, entgegengenommen und namentlich durch die
Presse veröffentlicht werden.
Berlin, den 1. August 1896.
Für das Central-Komité der Deutschen Vereine
vom Rothen Kreuz.
Der erste stellvertretende Der zweite stellvertretende
Vorsitzende: Voꝛsitzende:
B. von dem Knesebeck von Grolman
Kgl. Kammerherr vom Dienst General der Infanterie und
Ihrer Majestät d. Kaiserin und Gouverneur des Juvalidenhaufes
Königin.
Der Schatzmeister:
von Burchard
Wirklicher Geheimer Rath
Präsident der Königl. Seehandlung.
Für die Deutsche Marine-Stiftung 1878.
von Reibnitz Dr. Fischer von Neidhardt
Vice⸗Admiral a. D. Justizrath. Wirkl. Geheimer Rath
Pinkuß R. Mosse.
Commerzienrath Buchdruckereibesitzer.
Vorstehenden Aufruf veröffentlichen wir hiermit mit dem
Bemerken, daß auch wir zu Häaͤnden unseres Vorfitzenden
Landrathes Bake hierselbst Beiträge zur Ablieferung an die
obenbezeichnete Hauptkasse entgegennehmen.
Saarbrücken, den 14. September 1896.
Der Kreisverein Saarbrücken zur Pflege im Felde
verwundeter und erkrankter Krieger.
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Beiträge zur Invaliditäts-— und Altersverficherung.
Die Unregelmäßigkeit in der Verwendung der Beitrags⸗
marken für die Invaliditäts- und Altersversicherung im
Kreise Saarbrücken hat die Behörden veranlaßt, die bezüg—
lichen gesetzlichen Vorschriften durch eine in diesem Blatte
ibgedruckte Bekanntmachung von neuem einzuschärfen.
Wir nehmen aus dieser Bekanntmachung Veranlassung,
darauf hinzuweisen, daß die Entrichtung der Beiträge für
die Versicherung, also das regelmäßige Einkleben von Marken
in die Quittungskarten für die Arbeiter von der größten
Bedeutung ist. Es kommt z. B. nicht selten vor, daß
Jemanden wegen mangelhafter Entrichtung von Marken der
Anspruch auf Rente gänzlich abgesprochen werden muß und
zaß Arbeitgeber, welche nicht richtig und rechtzeitig Beitrags—
narken verwendet haben, mit erheblichen Geldstrafen bestraft
werden und die rückständigen Marken aus ihren Mitteln
allein nachbezahlen müssen. Arbeiter wie Arbeitgeber leiden
also bei unregelmäßiger Markenverwendung gleichmäßia
Schaden.
Bezüglich der Entrichtung der Beiträge ist insbesondere
folgendes zu beachten:
1. Marken sind zu verwenden nicht bloß für ständige
Arbeiter, sondern auch für Tagelöhner, Stundenarbeiter
und ähnliche nichtständige Arbeiter und Arbeiterinnen
die bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden