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e) Barbier- und Friseurgewerbe.
Es wird die Beschäftigung von Ärbeitern an allen
Sonn- und Festtagen bis 2 Ühr Nachmittags gestattet.
Bedin gung: Die Arbeiter sind entwender an jedem
dritten Sonntag fur volle 36 Strnden oder an jedem zweiten
Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis
5 Uhr Äbends oder in jeder Woche während der zweiten
Hälfie eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr
Rachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am
Besuch des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an
jedem zweiten Sonntag die zum Besuch des Morgen-Gottes⸗
dienstes erforderliche Zeit freizugeben.
) Wasserversorgungsanstalten.
Es wird die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn. und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb
inerläßlich find, gestattet.
Bedingung: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei
imunterbrochenem Betrieb wie zu b.
8) Badeanstalten.
Es wird die Beschäftigung von Arbeiter an allen Sonn⸗
Festtagen gestattet.
Bedingung: Fur diejenigen Badeanstalten, die nicht
nur in der wärmeren Inhreszeie betrieben werden, wie 2u e.
n) Photographische Anstalten.
Es wird die Beschäftigung von Arbeitern zugelassen:
. an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum
Zwecke der Aufnahme von Bildnifsen, des Vervielsältigens
und Nachbesserns der Bilder in der Zeit
don 10 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Abends,
an allen uͤbrigen Sonn⸗ und Festtagen zum Zwecke
der Aufnahme von Bildnissen im Sommerhalbjahr
von 11 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags, im
Winterhalbjahr von 10 Uhr Vormittags bis 3 Uhr
Nachmittags.
Die Ausnahme unter 2. findet keine Anwendung auf
ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
Bedingung: wie zu 6.
i) Gewerbe der Garköche.
Es wird die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen gestattet.
Bedingung: wie zu e.
cJ Bierbraukereien, Eisfabriken, Molkereien.
Es wird die Versorgung der Kundschaft mit Bier,
Roheis und Molkereierzeugnissen an Sonn⸗- und Festtagen
während der für den Handel mit Bier und Roheis frei⸗
gegebenen Stunden gestattet.
Y Mineralwasserfabriken.
In der Zeit vom 1. Mai bis So. September wird für
die Stunden don 6 bis 9 Uhr Vörmittags die Beschäftigung
don Arbeitern mit solchen Ärbeiten gestattet, die zur Ver—
sorgung der Kundschaft erforderlich sind.
Arbeiter, welche auf Grund dieser Ausnahmebe—
timmungen mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, — sind,
wenn nicht Gefahr im Verzuge ist — während der ihnen
zusbedungenen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten,
die in dem betroffenen Betriebe auf Grund des 8 1050
ubsatz 1 vorgenommen werden dürfen, und ferner auch vicht
zu Ürbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen
Handelsgewerbe heranzuziehen.
Ausnahmen für Betriebe mit Wind⸗ oder
unregelmäßiger Wasserkraft.
Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnabmen boi
lön wi Wind- oder MWasserkraft arbéeitenden Betrieben
3.
davon abhängig, dass sie als Triebkraft aussehliosslich oder
vorwiegend Wind oder Wasser verwenden, bei den mit
Wasseskraft arbeitenden Betrieben ausserdom davon, dass
dise Wasserkraft unregelmässig igt.
1. Die Beschäftigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche
nicht an Werktagen vorgenommen werden können, ist
gestattet:
a) fur die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden
Betriebe mit Ausnahme der Getreidemühlen an
aAllen Sonn- und Festtagen in der Zeit vom
1. Juli bis 15. September;
für Windmühlen und Getreidewassermühlen
mit Ausnahme dor Getreide-Wassermühlon am
dcheidter Bach,
an allen Sonn- und Festtagen in der Zeit vom
15. Juni bis Ende September und in den
Monaten Januar und Februar.
Fũr die Getreide-Wassermũblon am Scheidter-Bach
dagegen in der Zeit vom 15. Juni pis
Pnde September und in den Monaten Novembor
und Deéezember.
2. Als vorwiegend mit Wind-⸗ oder Wasserkraft arbeitend
ist ein Betrieb dann anzusehen. wenn eine andere
Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität u. dal.) nur beim
Versagen der Wind- oder Wasserkraft eintritt oder wenn,
im Falle des Nebeneinanderwirkens der Wind⸗ oder
Wasserkraft mit einer anderen Triebkraft die Wind—
oder Wasserkraft bei gewöhnlichem Betriebe die stärkere
(Hauptkraft) ist. Dies ist bei Waffertriebwerken in
der Regel dann anzunehmen, wenn bei mittlerem
Wasserstande die Wasserkraft mehr als die Hälfte der
zum gewöhnlichen Betriebe des Werkes erforderlichen
Kraft liefert.
Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen,
wenn der Wasserzufluß während der jährlichen Betriebs—
zeit in Folge Witterungseinflüssen (3. B. Trockenheit,
Hochwasser, Frost) oder aus anderen Grunden (Mit⸗
denutzung des Wassers zu anderen Zwecken z. B.
Bewaͤsserungsanlagen u. s. w.) erheblichen Schwankungen
interworfen ist, und dadurch ein ununterbrochener oder
Jleichmäßiger Betrieb unmöglich gemacht wird.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft un⸗
cegelmäßig ist, sind hiernach außergewöhnliche Natur⸗
errignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen
Belrierszeit wiederkehren, so wie solche Umstände
qußer Betracht zu lassen, die zwar im Laufe des
Jahres öfters wiederkehren, jedoch die ununterbrochene
oder gleichmäßige Fortführung des Betriebes im ge⸗
wohnlichen Umfange nicht wesentlich hindern.
Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der
regelmaͤßigen wöchentlichen Arbeilszeit, welche durch
Versagen der Triebkraft verursacht worden sind, aus—
zugleichen, soweit ein wirthschaftliches Bedürfniß hierzu
vorliegt. In der Regel wird sein solches Bedürfniß
nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit bisher die
Sonntagsarbeit nicht üblich war.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu
ermitteln, an wieviel Wochentagen während der jährlichen
Betriebszeit die Triebkraft ganz oder theilweise
— Zahl
der Sonn⸗ und Festtage, an deunen eine Beschäftigung
zattfinden darf, und die Dauer dieser Beschäftigung
zu bemessen.