Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Auf Grund der 88 188 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1888 wird zur
Sicherung des Schifffahrtsbetriebes während der Herstellung
des eisernen Ueberbaues der Brücke über die Saar bei Reh⸗
lingen nachstehende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Die Durchfahrt von Schiffen und Flößen an der Brücken⸗
baustelle bei Rehlingen während der Nachtzeit ist bis zur
Fertigstellung der Arbeiten untersagt. Als Nachtzeit im
Sinne dieser Verordnung gilt die Zeit von einer halben
Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor
Sonnenaufgang.
82.

So lange die Arbeiten dauern, darf nur die in dem
Gerüste hergestellte größere Jochöffnung des für die Herstellung
des Ueberbaues angebrachten Gerüstes benutzt werden.
Es ist nicht gestatiet, durch diese Oeffnung mehrere
Schiffe bei der Bergfahrt gleichzeitig durchzuführen.
83.

Die zu Berg kommenden Schiffer haben, bevor sie durch
die Brückenbaustelle fahren, sich bei dem von dem Unter⸗
nehmer des Brückenbaues hierzu anzustellenden Aufseher zu
melden, der dann einen zuverlässigen Boten etwa 600 m
oberhaib der Baustelle zu senden hat, um die zu Thal
tommenden Schiffer zu benachrichtigen, daß sie am linken
Ufer anlegen und dort so lange liegen bleiben, bis die zu—
sammengehörigen Bergschiffe bis 600 m oberhalb der Bau—
stelle gelangt sind.

84.
Die zu Thal kommenden Schiffer haben unter Umständen
oberhalb der Baustelle, an der hierzu bestimmten, durch eine
rothe Fahne bezeichneten Stelle, an welcher der Unternehmer
aach Anweisung des Strommeisters die fragliche Fahne auf⸗
stellen zu lassen und während der Zeit des Bestehens des
Gerüstes zu unterhalten hat, anzulegen und die Brücken⸗
baustelle — und zwar durch Sackenlassen — erst dann zu
durchfahren, wenn sie von dem Seitens des Unternehmers
des Bruckenbaues angestellten Aufseher dazu aufgefordert
bezw. zugelassen werden. Um die Fahrzeuge dann sicher
durch die oben erwähnte Oeffnung des Brückengerüstes zu
führen, muß von Seiten des Unternehmers des Brückenbaues
bon der Stelle ab, wo die Thalschiffe anzulegen haben, den—
elben ein Lootse beigegeben werden, der die Leitung der
Fahrzeuge von da abebis unterhalb der Brückenstelle zu
ibernehmen hat. Den Anordnungen des Lootsen bezüglich
der Führung der Fahrzeuge in dieser Strecke muß die Be—
dienung der Fahrzeuge unbedingt Folge leisten. Kein Schiff
darf die oben bezeichnete Stelle früher verlassen, als bis
der Lootse die Fuͤhrung übernommen hat.

8 5.

Sämmtliche durch die Baustelle fahrenden Schiffe müssen
mit der erforderlichen Bemannung und den vorgeschriebenen
Schiffsausrüstungen versehen sein. Im Uebrigen ist den
zu Thal fahrenden Schiffen die zum Sackenlassen und den
Bergschiffen die zum Umlegen der Leinen bei dem Baugerüste
erforderliche Hilfe Seitens des Unternehmers des Brücken—
bhaues zu stellen.

86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit
verhälmißmäßiger Haft bestraft.
Trier, den 26. August 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

Bekanntmachung,
betreffend die 19. Verloosung von 8i/⸗b/ igen Staatsschuldscheinen.
In der Nummer 13 unseres Amtsblattes vom 26. v.
Mts. dist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Slaatsschulden vom 2. dess. Mts. über die an demselben
Tage bewirkte 19. Verloosung von 3100 igen, unterm
.Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen verdffent⸗
licht worden.
Abdrücke der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenraume unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde⸗-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offengelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam ge⸗
macht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung der
Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei—
hungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 11. April 1896.
Koͤnigliche Regierung
von Heppe.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes

Bekanntmachung.
Zwecks Feststellung der Entschädigung für einen zur
Durchführung der Straßenfluchtlinie für den Verbindungs⸗
weg zwischen der Königstraße und dem Neumarkt in Malstatt⸗
Burbach erforderlichen und im Wege des Enteignungsverfahrens
zu erwerbenden Grundstückabschnitt, dem Klempnermeister
Jakob Schaefer zu MalstattBurbach gehörig, Bann Malstatt⸗
Zurbach Flur 19, Parzelle 7383/88, 55 qm groß, setze ich, von
dem Herrn Regierungs Präfidenten in Trier mit der Leitung
der gemäß 8 25 des Gesetzes über die Enteignung von
Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 erforderlichen kom⸗
missarischen Verhandlung beauftragt, hierzu auf
Donnerstag, den 17. September 1896, Nachmittags 4 Uhr,
in dem Bürgermeisteramt zu Malstatt-Burbach Termin an,
zu welchem ich alle Personen, welche ihre Betheiligung an
der vorbezeichneten Angelegenheit oder ihre Berechtigung an
der zu enteignenden Grundfläche darzuthun vermögen, behufs
Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung hiermit
vorlade, daß bei ihrem Ausbleiben ohne ihr Zuthun die für
die zu enteignende Grundfläche zuzubilligende Entschädiqgung
            
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