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machen. Etwaige Anträge auf Ertheilung von Abschriften
aus den bezeichneten Akten sind in derselben Frist einzureichen.
Saarbrücken, den 15. August 18866.
Königliches Amtsgericht.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 30.
Juni 1896 — Gesetze Samml. Seite 153 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragun, in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Großrosseln
auf den 1. August 1896 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 1. Februar 1397.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amisgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundftücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amisggericht
dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu
ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An—
meldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
ꝛinem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden
Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundftück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An⸗
vendung.
3 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
ju machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
velcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsübergaunges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 4. August 1896.
Königliches Amtsgericht.
Die Anlegung des Grundbuches ist erfolgt für das
Grundstück Flur 7 Nr. 4483/(0)80 der Gemeinde Sulzbach
Sulzbach, den 12. August 1896.
Königliches Amtsgericht, Abth. D.
Bekanntmachung.
Nachdem der auf die Bekanntmachung vom 2. Mai
d. Is. von der Handelsgesellschaft Gebrüder Lüttgens hier—
felbst gegen die Verlegung des Schanzenberger Weges, soweit
er vor den Parzellen Nr. 505/91, 504/90 und 495/88 in
Flur 8 belegen ist, unterm 19. Mai d. Is. erhobene Ein⸗
spruch durch Beschluß der unterzeichneten Wegepolizeibehörde
oom 18. Juli d. Is. als unbegründet zurückgewiesen und
gegen diesen Beschluß innerhalb der zweiwöchentlichen Frisft
die Klage bei dem Bezirks-Ausschusse nicht erhoben worden
ist, so wird die Verlegung des in Rede stehenden Wegetheiles
in Gemäßheit des 8 57 des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883 hiermit endgültig beschlossen.
Malstatt-Burbach, den 25. August 1886.
Die Wegepolizeibehörde
Der Bürgermeister.
Meyer.
Bekanntmachung.
Die Schweineseuche in den Ortschaften Scheidt und
Guͤdingen ist erloschen und sind die Schutzmaßregeln wieder
aufgehoben worden.
Brebach, den 22. August 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
Fritsch.
In dem Gehöfte des Franz Koletzky hierselbst ist die
Maul⸗ und Klauenseuche ausgebrochen und deshalb dieses
Gehöft polizeilich gesperrt worden.
Völklingen, den 24. August 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Bekanntmachung.
In Etzenhofen ist der Ausbruch der Schweineseuche
amtlich festgestellt. Es wird deshalb über genannten Ort
die Ortssperre verhängt.
Riegelsberg, den 22. August 1896.
Der Bürgermeister.
Speicher.
Unter Bezugnahme auf 84 der Allgemeinen Vorschriften
für die Markscheider im preußischen Staate vom 21. Dezember
1871 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß