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Die Schlachtviehbeschauer — soweit sie nicht Thierärzte
sind — sind in einem mindestens vierwöchentlichen Kursus
an einem Schlachthofe von dem thierärztlichen Leiter desselben
auszubilden.
Die Fleischbeschauer werden von dem Kreisthierarzt ge⸗
legentlich ihrer Dienstreisen, gepeeien
3.
Die Prüfung hat am Schlusse des Kursus vom Kreis—
thierarzte am Objekte zu geschehen.
Für die Prüfung einschließlich der Ausstellung des
Zeugnisses nach 82 sind 6 Mark an den Kreisthierarzt
zu entrichten. Werden zwei oder drei Bewerber zusammen
geprüft, so ermäßigt sich vorstehender Satz um ein Viertel.
Mehr als drei Bewerber dürfen nicht zusammen geprüft
werden.
welche einen nachtheiligen Einfluß des Fleischgenusses auf die
Gesundheit befürchten iasen
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Findet der Schlachtviehbeschauer an dem lebenden Thiere
Zeichen einer solchen Krankheit, so darf er dessen Schlachtung
nicht gestatten und muß von seinen Wahrnehmungen der
Ortspolizeibehörde alsbald Anzeige machen. Besteht der Be—
sitzer des Thieres auf dessen Schlachtung, so hat die Orts—
polizeibehörde einen Thierarzt oder wenn der Beschauer selbst
Thierarzt ist, den Kreisthierarzt heranzuziehen und auf
Frund dessen Gutachtens d chishelben
8.
Alsbald nach dem Schlachten, aber vor dem Zerlegen
des Thieres hat der Schlachtviehbeschauer dasselbe abermals
zu untersuchen.
Findet er hierbei an dem Fleische oder den Eingeweiden
Zeichen von Krankheiten, die einen nachtheiligen Einfluß des
Fleischgenusses auf die Gesundheit befürchten lassen, so hat
er dem Besitzer des Thieres die Verwendung und Veräußerung
des Fleisches und der Eingeweide zu Nahrungsmitteln zü
antersagen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen,
falls aber nur einzelne Theile des geschlachteten Thieres
zu verwerfen sind, dem Besitzer über deren Beseitigung oder
zewerbliche Ausnutzung gemäß 8 10 der Polizei-Verordnung
Anweisung zu ertheilen.
Das beanstandete Fleisch wird mit Zetteln mit der
Aufschrift „beanstandet“ beklebt.
Die beschlagnahmten Organe sind unter Aufsicht des
Sachverständigen unschädlich zu beseitigen.
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84.
Die Schlachtviehbeschauer und deren Stellvertreter er—
halten eine von dem Landrath bezw. der Ortspolizeibehörde
ausgefertigte Bestallungsurkunde und werden gemäß 8 86
der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 von dem Land—
rathe bezw. der Ortspolizeibehörde beeidigt.
In dieser Bestallung muß ausdrücklich die Widerruflichkeit
derselben ausgesprochen sein.
Die Namen der Schlachtviehbeschauer und ihrer Stell⸗
vertreter werden mit Angabe des ihnen zugetheilten Schau—
bezirkes, mit Angabe der Orte oder Bezirke, für welche sie
bestellt sind und des Umfanges der ihnen ertheilten Befugniß
durch das „Kreisblatt“ bezw. durch das zu den ortspolizeilichen
Bekanntmachungen bestimmte Blatt veröffentlicht und in der
Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
88.
Jeder Schlachtviehbeschauer bezw. Sachverständige ist
verpflichtet, den an ihn gestellten Anträgen auf Untersuchung
von Schlachtvieh innerhalb 6 Stunden — wobei die Nachtzeit
von Abends 8 Uhr bis morgens 4 Uhr in der Zeit vom
lb. April bis 80. September, 6 Uhr in der Zeit vom J.
Oktober bis 31. März außer Betracht bleibt — nachzukommen,
falls nicht dringende Hinderungsgründe vorliegen. Im
letzteren Falle hat der Schlachtviehbeschauer seinen Stell—
vertreter sofort zu benachrichtigen, dem die gleiche Ver—⸗
pflichtung obliegt, unbeschadet des Rechtes der Nachsuchenden,
die Anzeige in diesem Falle unmittelbar bei dem Stell⸗
oertreter zu erstatten.
Die Kosten der Nachschau gehören zu den sächlichen
e —2 sten der Rachschau ge Ist die Nachschau aber
7D.
Wird das Schlachtthier gesund befunden und ist das
Fleisch zum Verkauf bestimmt, so hat der Beschauende das—
selbe an mehreren Stellen, mindestens an Kopf, Schulter⸗
blättern, Rippenwandungen und Hinterschenkeln mit dem Ab⸗
druck eines geeigneten Farbenstempels zu versehen.
SII.
Ueber die Anmeldung und Untersuchung hat der Schlacht—
biehbeschauer, Stellvertreter oder Thierarzt ein fortlaufendes
86. Verzeichniß nach dem nachfolgenden Muster zu führen.
Der Schlachtviehbeschauer darf das Schlachten nur ge⸗— Er ist verpflichtet, das Verzeichniß der Polizeibehörde
statten, nachdem er sich durch die Untersuchung des lebenden dem die Aufsicht führenden Thierarzte, dem Kreis⸗ bezw
Thieres überzeugt hat, daß es nicht an Krankheiten leidet, ! Departementsthierarzte jederzeit auf Verlangen vorzulegen
Verzeichniß der Untersuchung von Schlachtvieh.
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2
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S
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23
2
*
Tag und Stunde
Name
und Wohnort
des Besitzers
des
Schlachtpiehs
Bezeichnung
des Schlachtviehes
nach Art, Alter,
Geschlecht und bei
ßferden und Rindviehr
Farhe
Tag, Stunde
und Ort
der eneunten
Schlachtung.
Tag und Stunde
der Vornahme der
Untersuchung
vor nach
der Schlachtung
Ergebniß
der Untersuchung
vor nach
der Schlachtung
Angabe
der Anordnungen
im Falle einer
Beanstandung und
sonstige Bemerkunger
dor
Anmeldung