Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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86.
Nach dem Schlachten durfen die Thiere nicht eher zerlegt,
auch keine Eingeweide oder andere Theile derselben verkauft
oder sonst beseitigt werden, als bis die Untersuchung durch
den Schlachtviehbeschauer sesthelandes hat.
7.
Sofern der Schlachtviehbeschauer nicht approbirter Thier⸗
arzt ist, hat er die Untersuchung des Schlachtviehes allein
darauf zu beschränken, ob das lebende Thier und nach der
Schlachtung das Fleisch und sämmtliche Eingeweide ein voll—
Dmmen gesundes Aussehen haben oder ob sich Krankheits—
erscheinungen an irgend einem Organe vorfinden.
Sobald letztere wahrgenommen werden, und die Zu—
tändigkeit des Fleischbeschauers die unbedenkliche Freigabe
des Fleisches zum Genusse für Menschen nicht mehr gestattet,
jo ist der behoͤrdlicherseits bestimmte Thierarzt zur Unter—
juchung und Entscheidung zuzuziehen, sofern nicht der Besitzer
des Thieres die Ungenießbarkeit des Fleisches für Menschen
merkennt.

88.
Der Thierarzt hat in diesen Fällen zu bestimmen, ob
und welche Theile des Körpers und der Eingeweide des ge⸗—
chlachteten Thieres zum Genusse für Menschen verkauft oder
hexwendet werden dürfen, vorbehaltlich der endgültigen Ent—
scheidung der Oiccvolneibehen
9.
Die unbedingt als genüßfähig und zum Verkauf zuläffig
erklärten Teile hat der Fleischbeschauer an hervorragend
ichtbaren Stellen vorschriftsmäßig und deutlich zu stempeln.
g so.
Werden Fleisch bezw. Organe eines Schlachtthieres
zum menschlichen Genusse für nicht geeignet bezw. für ge⸗
undheitsschädlich erklärt, so sind diese Theile nach Anleitung
des Verfügenden bezw. der Ortspolizeibehörde durch Ueber—
gießung mit Petroleum, Säuren u. s. w. zum Genusse un—
lauglich zu machen, zu verbrennen oder zu vergraben. Doch
st die Verwendung zu gewerblichen Zwecken (in Seifenfiedereien
u. s. w.) unter polizeilicher Aufsicht zuläsfig.
Alle durch diese Maßregeln entstehenden Kosten hat
der Eigenthümer des 35 zu bestreiten.
11.
Frisches Fleisch darf durch Gewerbetreibende zum Zwecke
des Verkaufes von Außen in den Schaubezirk nur eingeführt
werden, wenn durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde
bezw. eines befugten Fleischbeschauers oder durch den auf
dem Fleische befindlichen Stempel eines öffentlichen Schlacht—
hofes nachgewiesen wird, daß das Thier, von dem das Fleisch
herrührt, gesund war.

g 12.
Das von auswärts eingeführte, noch nicht untersuchte
rische Fleisch ist, bevor es verkauft oder feilgeboten wird,
mit der in Paragraph 11 gedachten Bescheinigung der Ortsbehörde
 dem zufländigen Fleischbeschauer zur Untersuchung
vorzulegen.
Wird das Fleisch als gesund befunden, so versieht der
betreffende Fleischbeschauer dasselbe an geeigneter Stelle mit
dem Farbenstempel und gestaitet gegen Zurückbehaltung der
Bescheinigung den Verkauf; wird das Feisch aber zum menschlichen
 Genusse für nicht geeignet oder für gesundheitsschädlich
erklärt, so ist mit demselben nach den Bestimmungen des
Paragraphen 10 zu —
Gewerbetreibende, welche von auswärts eingeführtes
zrisches Fleisch feilhalten, haben dies durch eine Anschlagtafel

an ihrem Laden ꝛc.) mit großer deutlich lesbarer Schrift
kundzugeben.

814.
Die Polizeibehörde ist befugt, alles Fleisch, welches den
vorstehenden Vestimmungen zuwider feilgehalten wird, vor—
behaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung zwangsweise unter—
fuchen zu lassen oder bis zum Nachweiß der ordnungsmäßigen
Untersuchung die Schließung der ganzen Verkaufsstelle an—
zuordnen.

8 15.
Die Beaufsichtigung der Schlachtviehbeschauer unterliegt
außer der zustaͤndigen Polizeibehörde vorwiegend dem durch
die Polizeibehörde dazu bestimmten Thierarzt, ferner dem
Kreis⸗ bezw. Departements-Thierarzt.
816.
Die Gebühr für das Untersuchen vor und nach der
Schlachtung beträgt pro Stück für:
a) Großvieh (Ochsen, Stiere, Kühe, Rinde) 0,50 bis 3 Mk.—
b) Kleinvieh (Kälber, Schaafe, Ziegen, Schweine) 0,25 bis 1Mk.
e) für einzelne Fleischtheile, für jedes Viertel O,25 bis 0,78 Mk.
Die Zahlung der Untersuchungsgebühr hat im Voraus
an den Fleischbeschauer zu erfolgen.
Ist der Schlachtviehbeschauer zugleich Trichinenbeschauer,
so gebüͤhrt ihm für die Fleischbeschuu von Schweinen nur
die Haͤlfte der ihm dafür aß zustehenden Sätze.
17.
Zuwiderhandlungen gegen die in der vorstehenden
Polizei⸗Verordnung enthaltenen Vorschriften werden, insofern
fie nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder
anderer Gesetze einer höheren Strafe unterliegen, für jeden
Uebertretungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 80 Mark und
im Unvermögensfalle mit wwn cchender Haft bestraft
—18.
Die Polizei-Verordnungen über die Untersuchung der
Schweine auf Trichinen werden durch die gegenwärtige Volizei—
Verordnung nicht beruͤhrt.
19.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1896
in Kraft.
Saarbrücken, den 24. Februar 1896.
Der Königliche Landrath.
Bake.

Vorfschriften
zur Ausführung der Polizei-Verordnung über die Untersuchung
des Schlachtviehes.

S I.
Zur Untersuchung des Schlachtviehes werden Schaubezirke
zebildet und für jeden derselben ein oder mehrere öffentliche
Schlachtviehbeschauer und Stellvertreter bestellt.
Die Abgrenzung der Schaubezirke und die Bestellung
der Schlachtviehbeschauer, sowie ihrer Stellvertreter erfolgt
widerruflich nach Anhörung der betheiligten Gemeindevor—
stände durch den Landrath. Größere Gemeinden können in
mehrere Schaubezirke eingetheilt, mehrere kleinere Gemeinden
zu einem Schaubezirke vereinigt werden.
82.
In den Gemeinden, in welchen Thierärzte ihren Wohn⸗
sitz haben, ist diesen in der Regel das Amt des Schlachtvieh⸗
beschauers zu übertragen. Wo es an Thierärzten fehlt,
sind andere unbescholtene und zuverlässige Personen, welche
ch über ihre Befähigung durch ein Zeugniß des Kreis—
ihierarztes auszuweisen haben, als Schlachtviehbeschauer bezw
als Stellvertreter zu bestellen.
            
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