Erscheint
eden Montag.
Abonnements⸗
preis:
Saarbrücker
Insertions,
gebühren:
die 4 gespalten—
Petitzeile
ährlich 2 Mark
owohl hier als
zuswäris bei den
Postanstalten.
Kreis—
oder
deren Raum
6 10 Pfennig.
7
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken. —
—J— Montag, den 24. August
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
1896.
gegen die ersterem untergestellten Personen nicht geltend
machen, und übernimmt dann der Führer die Verantwortung
Die Patrouille macht alsdann dem etwa vorhandenen
Gendarmerie-Offizier oder Oberwachtmeister, anderenfalls
unmittelbar dem Leitenden des Manbvers über den Vorfal
Moldung. J
Trier, den 6. August 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Banke
Bei allen größeren Truppenübungen soll ein Auffichts⸗
dienst eingerichtet werden, zu dessen Ausübung besondere
ibsheilungen zu bilden sind, melche unter Führung eines
heriltenen Landgendarmen stehen und außerdem je einen
Unteroffizier und einen Gefreiten der an den Truppen—
übungen theilnehmenden Kavallerie-Regimenter zugewiesen
erhalten.
Der Zweck dieses Aufsichtsdienstes ist vornehmlich die
Verhütung von Flurbeschädigungen durch Zuschauer und
haben zu dem Ende die Aufsichtsabtheilungen die nikht zu
den Truppen gehörigen Zuschauer von dem Betreten bestellter
Fluren zurückzuhalten bezw. denselben geeignete Aufstellungs⸗
punkte anzuweisen.
Als besonderes Dienstabzeichen legen die Mannschaften
zum Waffenrock ꝛc. wie zum Mantel einen Ringkragen von
veißem Blech an, auf welchem sich zwei Wappen⸗Adler in
GBelb befinden.
Ueber die Stellung und die Befugnisse dieser Mann—
schaften ist im 8 4 des Anhanges zur Feldgendarmerie⸗
Ordnung, welcher mit der letzteren von Seiner Majestät dem
Kaiser und König durch Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni
1890 genehmigt worden ist, Folgendes bestimmt:
g 4. Stellung und Befugnisse.
Landgendarmerie.
. In den Befugnissen der zu den Manövern heran⸗
zezogenen Landgendarmen tritt durch das Kommando eine
Aenderung nicht ein.
Mannschaften.
2. Den von den Truppen kommandirenden Begleit—
mannschaften wird die Befugniß beigelegt, in Ausübung ihres
Dienstes, wie die Wachen, Civilpersonen vorläufig festzu⸗
nehmen, welche
den Auordnungen der Mitglieder der Gendarmerie⸗
Patrouille thätlich sich widersetzen oder sonst keine
Folge leisten,
sich der Beleidigung gegen die Mitglieder der Gen⸗
darmerie⸗Patrouille schuldig machen, falls die Persön⸗
peit des Beleidigers nicht sofort festgestellt werden
ann,
3. Militärpersonen gegenüber haben die Begleitmann⸗
schaften in dlusübung des Dienstes die Befugnisse eines
Wachhabenden.
4. Machen marschirende Truppenbagagen das Ein⸗
schreiten der Gendarmerie-Patrouille zur Aufrechterhaltung
der Ordnung erforderlich, so ist dies dem Führer der Bagage
bezw. dessen Stellvertreter anzuzeigen.
Stellt derselbe die ihm kund gegebenen Unregelmäßig⸗
keiten nicht ab. fo darf die Patrouille doch ihre Dienstgewalt
Bekanntmachungen des Kgal. Landrathsamtes
Polizei⸗Verordnung,
über die Untersuchung des Schlachtviehes in dem Kreise Saarbrüchen
Auf Grund des F 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (G.«S. S. 195) und
auf Grund des ZJ S des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
bom 11. März 1850 wird fuür den Kreis Saarbrücken mi
Ausschluß der Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt
Burbach unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses nachfolgend⸗
Volizei⸗Verordnung erlassen
Alle zum Genusse für Menschen bestimmten Schlachtthiere
und zwar Rindvieh, Schweine, Schaafe und Ziegen, müssen
zur Feststellung ihres Gesundheitszustandes vor und nackh
dem Schlachten durch den hierzn für die betreffende Gemeind—
hestellten Schlachtviebbeschauer untersucht werden.
82
Ein jeder, welcher Schlachtthiere schlachten oder schlachten
lafsen wil, ist verpflichtet, dein Schlachtviehbeschauer hiervon
Anzeige zu machen.
89.
Der Schlachtviehbeschauer hat auf Grund seiner Unter—
suchung zu bestimmen, ob das betreffende Schlachtthier zur
Schlachtung zugelassen werden kann oder zur weiteren Be—
obachtung zurückgestellt werden muß.
Ein krankes oder verdächtiges Thier darf außer in den
Fällen des 84 zum Genusse für Menschen nicht geschlachtet
verden.
J4.
Nur in Nothfällen z. B.bei bedeutenden Verwundungen
Anochenbrüchen, plötzlichem Aufblähen in Folge von Grüuͤn—
fuütterung, bei drohender Erstickung, bei Zufäͤllen wãhrend
des Gebärens u. s. w. darf die zur Feststellung ihres Gesund—
heitszustandes vorgeschriebene Untersuchung auch erst nack
dem Schlachten nachgesucht 8
Kaͤlber, welche nicht 10 Tage alt find, dürfen nicht
geschlachtet werden. Die ungeborene Frucht tragender Thiere
ist zu vernichten, das Fell derselben kann abgezogen werden