Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
3 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor—⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundftücke ein die
Verfügung über dasselbe beschrägkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
GBrundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Änsprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 583. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 UAn—
wendung.
37. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückzängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Saarbrücken, den 2. Juni 1896.
Königliches Amtsgericht.

Die Herausgabe der Amiskaution des Gerichtsschreibers
Böhme, früher in Saarbrücken, jetzt in Lennep, welche der—⸗
selbe in seiner Eigenschaft als zweiter Verwahrungsbeamter
bei dem hiesigen Amtsgerichte hinterlegt hat, soll erfolgen.
Alle unbekannten JInteressenten werden daher aufgesordert,
etwaige Ansprüche aus diesem Dienstverhältnisse bis zum
19. September 1896, Mittags 12 Uhr,
bei dem unterzeichneten Amtsgerichte schriftlich oder zu
Protokoll des Gerichtsschreibers anzumelden.
Werden Ansprüche nicht angemeldet, so wird die Rückgabe
der Amiskaution verfügt werden.
Saarbrücken, den 14. Juli 1896.
Königliches Amtsgericht.
Der aufsichtführende Amtsrichter,
zez.: Weimer, Amisgerichtsrath.

Bekanntmachung.
In Kölln ist der Ausbruch der Schweineseuche amtlich
festgestellt. Es wird deshalb über genannten Ort die Orts—
sperre verhangt.
Riegelsberg, den 1. August 1896.
Der Bürgermeister.
Speicher.

Bekanntmachung.
In der Gemeinde Holz ist in mehreren Gehöften der
Ausbruch der Schweineseuche kreisthierärztlich festgestellt.
Es wird daher die Ortssperre verhängt und die Feld—
mark Holz gegen das Durchtreiben von Schweinen gesperrt
Heusweiler, den 6. August 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete.
Chr. Altpeter.

Personal-Chronik.

Die Schulamts-Bewerberin Gertrud Hansen aus Saar—
burg ist an die katholische Schule zu Lauterbach einstweilig
herufen worden.

Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-⸗-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—⸗
‚eichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle
) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen
1. 2) sofort, Bell, Bürgermeisteramt, 8) 1. Bürger—
meisterei⸗Sekretär, 4) allgemeine Kenntniß des Verwaltungs—
wesens, 5) —, 6) auf jährige Kündigung, 7) —, 8)
1200 Mk. Gehalt jährlich, 9) nein, 10) die Stelle ist nicht
vensionsberechtigt.
2. 2) 1. September 1896, Hochneukirch, Bürgermeister⸗
amt 3) Wegewärter, 4) der Anzustellende muß gesund und
stark fein, 5) 6 Monate, 6) auf Kündigung, 7) —, 8) 500 Mk.
jährlich, 9 nein, 10) die Stelle ist nicht penfionsberechtigt.
3. 2) 1. Oktober 1896, Köln, Königl. Hauptsteueramt
für auswärtige Gegenstände, 3) Hauptsteueramtsdiener, 4)
Elementarschulbildung und körperliche Rüstigkeit, 5) — 6) auf
i/, jährige Kuündigung, 7) 200 Mk., kann durch Gehalts⸗
abzüge gedeckt werden, 8) 800 Mk. Gehalt, 180 Mk.
Wohnungsgeldzuschuß, 60 Mk. Dienstbekleidungszuschuß jähr—⸗
lich, 9) das Gehalt steigt in 7 je 3jährigen Dienstaltersstufen
 auf 1200 Mk., 10) Bewerbungen sind an die Königl.
Provinzial⸗Steuer-Direktion in Köln zu richten.
4. 2) 1. November 1896, Königswinter, Bürgermeisterei,
3) Gemeindeförster in Aegidienberg, 4) forstversorgungs⸗
berechtigte Anwärter oder andere qualifizirte Bewerber wollen
sich unter Vorlage eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs, sowie
            
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