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Terminkalender für den Monat August 1396.
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3 32
5 53
535 beri
ů8 zu berichten haben.
Beamte, Die Erledigung
welche anordnende
Berfügung.
Sämmtliche Bürger—
meister.
16. Februar 1891,
Nr. 999.
24. November 1894,
Nr. 13204.
1.
15. Dezember 1894,
Nr. 14547.
7. Juni 1872,
Nr. 3595.
14. August 1880,
Nr. 4136.
15.
desgl. der Landgemeinden.
Kreisphysikus hier.
5
15.
Nachdem seit Abheilung des in der Gemeinde Wemmets-⸗
weiler vorgekommenen Falles von Maul- und Klauenseuche
eine Frist von 14 Tagen vergangen und die vorschriftsmäßige
Desinfektion erfolgt ist, hat das Landrathsamt Ottweiler
das durch seine Bekanntmachung vom 19. Mai d. Is. für
den Umfang der Gemarkung der Gemeinde Wemmetsweiler
erlafsene Verbot des Treibens von Rindvieh, Schweinen und
Schafen außerhalb der Feldmarkgrenzen wieder aufgehoben.
Saarbrücken, den 28. Juli 1896.
In jüngster Zeit sind 2 Todesfälle eingetreten durch
Verwechselung von doppeltkohlensaurem Natron mit salpeter—
saurem Baryt aus dem Drogengeschäft von Pralle GReese
in Burtscheid. Da auch im hiesigen Kreise mehrere Drogen—
handlungen vorhanden sind, die ihre Arzneivorräthe von der
genannten Firma beziehen, so wird das Publikum eindring⸗
lichst ermahnt, von diesen Geschäften, die meistens durch ein
Schild mit rothem Kreuz und der Bezeichnung „Drogerie
Pr. « R.“ kenntlich gemacht sind, in der nächsten Zeit
doppeltkohlensaures Natron nicht zu entnehmen, das von dort
bereits bezogene, angeblich doppeltkohlensaure Natron aber
unter keinen Umständen einzunehmen oder anderweitig zu
gebrauchen.
Saarbrücken, den 23. Inli 1896.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Bekanntmachungen anderer Bebörden.
Die Herausgabe der Amtskaution des beim hiesigen
Amtsgerichte angestellt gewesenen verstorbenen Gerichtsvoll⸗
ziehers Klos soll erfolgen.
Alle unbekannten Interessenten werden aufgefordert,
—X
vollziehers Klos bis zum 19. September 1896, Mittags 12
Uhr, bei dem unterzeichneten Amtsgerichte schriftlich oder
zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzumelden.
Werden Ansprüche nicht augemeldet, so wird die Rück—
Jabe der Amtskaution verfügt werden.
Saarbrücken, den 8. Juli 1896.
Königliches Amtsgericht.
Der aufsichtsführende Amtsrichter,
Jez. Weimer, Amtsgerichtsrath.
Gegenstand.
Zahl der Geburten und Sierbefälle des verflossenen Monats
Anträge auf Unterstützung des Gemeinde-Wegebaues aus
Fonds A der Provinzial-Verwaltung. (Fehlanzeige nicht
erforderlich.)
Revision der Gasleitungen.
Bericht über die landwirthschaftlichen Verhältnisse zur Fest—
setzung der Herbstferien in den Elementarschulen.
Nachweisung der hülfs- und unterstützungsbedürftigen
Hebammen.
Ergänzungs⸗-Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit für
den Umfang der Stadt St. Johann a. d. Saar folgende
Polizei-⸗Verordnung erlassen:
81.
Der 8 29 der Polizei-Verordnung vom 80. Mai 1891
wonach geschlossen marschirenden Militär-Abtheilungen, Leichen⸗
zügen und anderen öffentlichen Aufzügen, den Dampfstraßen⸗
walzen und den städtischen Sprengwagen, sowohl vom ent⸗
gegenkommenden als vom vorfahrenden Fuhrwerk jederzeit
ganz auszuweichen ist, findet auch auf die Feuerwehr und
auf die städtische Kehrmaschine Anwendung.
82.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 52 der Polizei—
Verordnung vom 30. Mai 1891 mit einer Geldstrafe bis zu
9 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
St. Johann a/Saar, den 10. Juli 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
Dr. Reff.
Polizei⸗Verordnung
Auf Grund der Vorschriften des 8 148 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18838
und den 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird nach Anhörung der Stadtverordneten⸗
Versammlung für den Polizeibezirk der Stadt⸗
Vgnde Malstatt-Burbach folgende Polizei-Verordnung
erlassen:
81.
Das Mitbringen oder Umherlaufenlassen von Hunden
auf den für die Abhaltung der Wochen- und Jahrmärkte
bestimmten Straßen und Plätzen während der Dauer dieser
Märkte ist verboten.
8 2.
Gewerbetreibende mit Hundefuhrwerken, welche mit den—
selben öffentliche Märkte besuchen, müssen die Hunde während
der Dauer der Marktzeit an der Leine festbinden oder von
dem Marktvblatze entfernen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden.
sofern nicht nach den 88 360 11 und 366. 10 höhere Strafen