Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
Da die in den Gehöften des Karl Roechling und Heinrich
Herrmann hierselbst ausgebrochene Maul⸗ und Klauenseuche
wieder erloschen ist, wird die verhängte Gehöftsperre hiermit
aufgehoben.
Völklingen, den 16. Januar 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.

Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 12.
November 18995 — Ges.-Samml. S. 509 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Ludweiler
auf den 15. Dezember 1895 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Juni 1396.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
3 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor—⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amitsgerichte angemeldet hat.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An—⸗
wendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.

In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 6. Dezember 1895.
Königliches Amtsgericht.

Personal-Chronik.

Personal-Veränderungen bei dem Königlichen Oberbergamt zu Bonn
im 4. Vierteljahr 1895.
Der Oberbergrath Loerbroks, bisher Mitglied und Ju⸗
stiziar der Bergwerksdirektion zu Saarbrücken, ist zum Mit⸗
Jlied des Oberbergamts ernannt worden. Bei der Berg—
verksdirektion zu Saarbrücken wurde der Bergrath Franz,
ꝛisher juristischer Hülfsarbeiter beim Oberbergamt zu Bres—
au zum Mitglied und Justiziar und der Berginspektor Zör—
ner von der Berginspektion VIII, Grube König, zum Mit⸗
zlied ernannt. Ver Bergassessor Schantz bei der Bergin⸗—
pektion XI, Grube Camphausen, wurde zum Berginspektor
ernannt. Der Bergwerksdirektions-Sekretär Bayer ist in
den Ruhestand getreten. Der Schichtmeister Achenbach von
der Berginspektion IX, Grube Friedrichsthal, ist unter Er⸗
iennung zum Oberbergamts Büreau- Ässistenten an das
Oberbergamt zu Bonn, der Oberbergamts-Büreau⸗Assistent
Becker vom Oberbergamt zu Bonn als Schichtmeister und
Sekretär zur Berginspektion III, Grube von der Heydt und
der Schichtmeister und Sekretär Wertz von der Berginspek⸗
tion III, Grube von der Heydt, zur Berginspektion 1X, Grube
Friedrichsthal, versetzt worden.

Königl. Lehranstalt für Obst-⸗, Wein⸗- und
Gartenbau in Geisenheim a / Rh.
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß im
nächsten Frühjahre und Herbst folgende Kurse an unserer
Anstalt abgehalten werden und zwar:
1. Winzerkursus vom 20. Januar (Vormittags 9 Uhr)
bis 8. Februar. Lehrhonorar wird von preußischen
Unterthanen nicht erhoben, von Nichtpreußen dagegen
ein solches von 10 Mark.
2. Obstbaukursus für Geistliche, Lehrer, Gartenbesitzer
und Landwirthe vom 2. März (Vormittaas 9 Uhr)
bis 24. März.
Nachkursas vom 17. bis 22. August. Das Honorar
für beide Kurse beträgt 20 Mark, für Nichtpreußen (auch
Lehrer) 30 Mark. Lehrer aus Preußen nehmen unentgelt⸗
lich Theil.
3. Baumwärterkursus vom 2. März (Vormittags
/38 Uhr) bis 24. März.
Nachkursus vom 17. bis 22. August. Lehrhonorar
wird von preußischen Unterthanen nicht erhoben, von Nicht⸗
oreußen dagegen ein solches von 10 Mark für beide Kurse.
Um einem vielfach hervorgetretenen Bedürfnisse zu ent—
sprechen und jungen Leuten ohne gärtnerische Vorbildung
den Besuch der Anstalt zur gründlichen Erlernung des Obst⸗
und Weinbaues im Laufe von einem Jahr zu ermöglichen,
ist ein Kursus für „Obst- und Weinbauschüler“ ein—
gerichtet worden. Derselbe beginnt am 1. März; das Honorar
beläuft sich auf 60 Mark für das Jahr.
Anmeldungen zu den Kursen sind bis spätestens 8 Tage
por Beginn derselben an die Direktion der Anstalt zu richten.
            
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