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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 80. Montag, den 27. Juli
Beka intmachungen des Königl' kon Regiexungs⸗ 1. daß der zeitige Inhaber die Thiere unmittelbar und
—— Prafidem nicht auf einem Markte von einem Vorbefitzer, der im
AACVVA-M- hiesigen Bezirke wohnt, erworben hat, und
——2—— Qorue 2. daß der Vorbesitzer vor der Veräußerung der Thiere
In Folge Erlasses des Herrn Ober⸗Präsidenten vom die Bedingungen des ersten Absatzes erfüllt hat.
29. Mai d. Is. wird auf Grund der 88 6, 123 und 185 des 8 5. Eine Weiterveräußerung von Vieh zur sofortigen
Gesehes uber die Polizei⸗Verwallung vom 112 März 1880 Abschlachtung ist nicht an die Bedingungen des g4 geknüpft
(G.S.S2685) und der g8 137, 139 und Ro des Gesetzes Auch ist eine Anmeldung über die Aufftellung überwachungs.
er die aligemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1888 pflichtigen Viehes nicht erforderlich, wenn, dasselbe binnen
(G⸗S. S. 195), sowie der 88 18 ilg. des Reichsgesetzes, 418 Stunden zur Abschlachtung gelangt. *
betr. die oer und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 86. g Treiben der Schweine ist den Händlern
23. Juni 1880, im ganzen Regierungsbezirke und sonstigen Personen in den
NaIs60, dur Fernhaltung der Maul- und Klauen- greifen“ Merzig, Saarlouis, Sagarbrücken, Ottweiler und
seuche, sowie der Schweineseuchen, unter Zustimmung des St. Wendel verboten. Die von den Händlern zum Trans⸗
Bezirks-Ausschusses das Folgende verordnet: ot neen Wagen ——8 Sunen 5
-eili gründlich zu reinigen. Auf den Wagen befindliches Stro
indin ——3 Ueberwachung unterliegt alles ist zu verbrennen, Dünger, Erde und Sand unschädlich zu
37 zffentli Markte gekauft wirb, od beseitigen.
auf einem ffentlichen Markte ge auf wird. vwer Eine Reinigung mit heißer Soda oder Seifenlauge hat
2. anderweitig in den Besitz eines Viehhändlers gelangt am 1. und 15. Jeden Monats oder, wenn einer dieser Tage
und nicht unmittelbar auf Linen öffentlichen Narkt auf einen Sonnkag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächsten
gebracht wird, oder Wochentage zu erfolgen.
aus einem außerhalb des hiesigen Regierungsbezirks Die Kinstellung von Schweinen in fremde Stallungen
zelegenen Orte bezogen wird. während der Fortschaffung zur Schlachtstelle oder zu dem
32. Das überwachungspflichtige Rindvieh, welches ein sonstigen Bestimmungsorte ist, abgesehen von zwingenden
Viehhändler erworben oder dessen Erwerb er vermittelt hat, Nothfällen, verboten.
muß er zunächst in seinen Handels-Ställen oder -Weiden g 7. Die zur Aufnahme von Pferden, Rindvieh,
erstmalig unterbringen. Schafen oder Schweinen benützten Stallungen der Gast- und
Z 8. Das überwachungspflichtige Rindvieh muß auf Schankwirthe und anderer. Personen, welche die Aufnahme
dem kürzesten Wege nach seinem Bestimmungsorte (erstmaliger zgewerbsmäßig betreiben, sowie der Viehhändler, sind an
Anterbringungungsstelle) befördert und darf bis dahin ab— sedem Montage oder, wenn dieser auf einen gesetzlichen Feier—
gzesehen von zwingenden Nothfällen, nicht in“« fremde —E—
Stallungen oder auf fremde Weiden gebracht werden. daß Fußböden, Wände und Fenster nach Enutfernung des
Am Bestimmungsort hat der Viehbesitzer die inbringung Dungers mit scharfen Besen abgekehrt und Krippen, Futter—
binnen lämgftens 2 Siunden der Orlaͤpoltgeibehörde an· rdge, Lattir⸗ (Siand⸗) Bäume, Stalleimer und sonstige
zuzeigen. Stallgeräthe mit heißer Soda oder Seifenlauge abgewaschen
84. Das uberwachungspflichtige Rindvieh darf erst werden. In gleicher Weise sind die außerhalb der Stall—
weiter heräufert werden wenn seiß desfen ünterbringung räume befindlichen Krippen und Tränkeimer, wenn deren
in dem Sialle oder auf der Weide des Bestimmungsortes Benuzzung erfolgt ist, zu reinigen.
der erstmaligen Frienneeenn entweder a) fünf Diese Reinigung hat ferner in Marktorten spätestens
dolle Tage verflossen und nach Äblauf dieser Frist sämmtliche an dem auf einen Markttag folgenden Tag oder, wenn dieser
Thiere von einem beamteten Thierarzt gesund befunden oder ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist,' am nächsten
d) drei Wochen verflossen find. Wochentage stattzufinden.
Ist demnächst aAoch anderes überwachungspflichtiges Erfolgt die Einstellung von Vieh u. s. w. während
Rindvieh in denselhen Stall bezw. auf dieselbe Weide gee einer Woche nicht, so bedarf es der Reinigung u. s. w
sangt, so laufen die Fristen zu à) und b) erst von der letzten auch nicht.
Finstellung ab,⸗ g 8. Die in 8 2 bezeichneten Stallungen sind bis zum
Vonder Vorschrift des ersten Absatzes dieses 8 kann 1. April 1897 mit einem festen, undurchlässigen Fußboden,
die Ortspolizeibehörde entbinden, falls ihr bestimmt nach⸗ wie Asphalt- oder Zement-Estrich, oder Klinker- oder Feld—
gewiesen wird:; steinpflaster, defsen Fugen mit Zement oder Asphalt aus
1896.