J. M. 183700 23
Justiz vom 2. Juni d. Is. —— die Polizei⸗
Kommissare in den Landgemeinden der Rheinprovinz zu
Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt find.
Trier, den 28. Juni 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg Gruszczynski.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche im hiefigen
Kreise erloschen ist, wird der Auftrieb von Vieh auf die
Wochenmärkte im hiesigen Kreise einschließlich des in St.
Johann an den Samstagen auf dem schlachthofplatz statt⸗
sindenden Kleinviehmarkts wieder gestattet.
Saarbrücken, den 8. Juli 1896.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei-Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Blattfallkrankheit
(peronospora viticola).
Auf Grund des 8 1483 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 8 6h des Gesctzes
über die Polizei- Verwaltung vom 11. März 1850 und 8 84
des Feld⸗ und Forstpolizei-Gesetzes vom 1. April 1880 wird
mit Zustimmung der Gemeinderaths-Versammlungen für den
Amfang der Bürgermeistereien Bischmisheim und St. Arnual
Folgendes angeordnet:
81.
Jeder Eigenthümer, Nutznießer, Pächter, sonstige In—
haber oder selbständige Verwalter einer Rebpflanzung ist
zerpflichtet, zur Bekämpfung der Blattfallkrankheit (peroaospora
viticola) seine Reben nach Maßgabe dieser Ver—
ordnung zu bespritzen.
Als Rebpflanzung gilt jedes mit freistehenden oder an—
gelehnten Weinstöcken bepflanzte Grundstück, insbesondere
Weinberge einschließlich Driesche und Neubauten, Weinstöcke
am Spalier (Hausspalier) nur dann, wenn nach ihrer Lage
die Uebertragung der Krankheit von ihnen auf andere Wein⸗
stöcke zu befürchten und daß dieser Fall zutrifft, von dem
Gemeindevorstande ausgesprochen worden ist. Die Ver—
pflichtung der Einzelnen zum Spritzen hört auf, wenn und
insoweit mit jederzeit widerruflicher Genehmigung des Land⸗
raths, die bürgerliche Gemeinde, in welcher die Pflanzung
liegt, oder eine zum Zwecke gemeinschaftlicher Bespritzung
zebildete Genossenschaft die Bespritzung übernimmt. Im
letzteren Falle muß fich ein leistungsfühiger Genofsfenschafts—
vorstand der Verantwortung für 34 Unterlaffungen
schriftlich unterziehen.
82.
Das Bespritzen hat einmal in jedem Jahre ohne be—
sondere Aufforderung zu geschehen. Eine zweite Bespritzung
hat zu erfolgen, sobald die Ortspolizeibehörde dazu öffent—
lich durch Schellenschlag in der Gemeinde des Weinbergs
auffordert. Die Ortspolizeibehörde ist gehalten, diese Auf—
forderung zu erlassen, sobald in der Bürgermeisterei oder in
der Nachbarschaft die Blattfallkrankheit in erheblichem Um—
fange auftritt.
Das erstmalige Bespritzen hat in der Zeit der Ent⸗
wickelung des Laubes, um die Blüthezeit herum, kurz vor—
her, während, oder unmittelbar nach der Blüthe zu erfolgen.
Die zweite Bespritzung kann nur in der Zeit nach der
Blüthe bis Ende August gefordert werden. Der Zeitpunkt
der ersten und der zweiten Bespritzung wird vom Bürger—
meister nach Anhörung des Lokalbeobachters oder der Lokal⸗
kommission festgesetzt.
Fuͤr jedes Spritzen ist ein Zeitraum zwischen 8 und
14 Tagen als Frist zu bestimmen; diese Zeitpunkte sind orts⸗
üblich bekannt zu machen. Die Vornahme der ersten bezw.
zweiten Bespritzung vor den festgesetzten Zeitpunkten befreit
bon dem Besptitzen innerhalb der angeordneten Fristen, doch
kann der Bürgermeister in beiden Fällen eine Wiederholung
berlangen, wenn der Zeitpunkt des Spritzens unzweckmäßig
früh gewählt war.
83.
Das Bespritzen geschieht mit einer Lösung von Kupfer—
zitriol und Kalk in Wasser. Zum ersten Bespritzen ist eine
Lösung von mindestens 113 Kilogramm Kupfervitriol und
2 Kilogramm ungelöschten Kalks auf 100 Liter Wasser zu
oderwenden, zum zweiten Bespritzen eine Lösung von minde—
tens 2 Kilogramm Kupfervitriol und 2 Kilogramm unge—
öschten Kalks mit 100 Liter Wasser zu verwenden. Weitere
die Wirksamkeit der Brühe nicht beeinträchtigende Beimisch—
ungen, wie Zucker oder dergleichen sind gestattet, dagegen
dürfen andere Bekämpfungsmittel als Ersatz für obiges Be—
spritzen nur mit Genehmigung des Bürgermeisters angewendet
werden.
84
Die Ortspolizeibehörde ist nach Ablauf der Endtermine
befugt, diejenigen Reben, welche nicht richtig bespritzt find,
mit der vorgeschriebenen Mischung auf Kosten der Säumigen
zu bespritzen.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
gemäß 8 34 des Feld⸗- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April
1880 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit entsprechen—
der Haft bestraft.
6.
Diese Verordnung wit sofort in Kraft.
Brebach, den 4. Juli 1896.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
Fritsch.
Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum einjaͤhrig⸗
freiwilligen Mililärdienst nachsuchenden jungen Leute findet
am 235 24 und 25. September d. J. im Sitzungssaale
der Königlichen Regierung hier statt.
Bei der Meldung zu diesen Prüfungen, welche gemäß
z 912 der Wehr-Ordnung schriftlich bei der unterzeichneten
Kommission bis spätestens zum 1. August d. J. erfolgen
— sind die Vorschriften des F 89 4 und 5 W.⸗O. zu
beachten und wird noch besonders darauf aufmerksam
gzemacht, daß dem Gesuche ein selbstgeschriebener Lebenslauf
beizufügen und anzugeben ist, in welchen zwei fremden
Sprachen der sich Meldende geprüft zu werden wünscht.
Trier, den 23. Juni 1896.
Prüfungs-Kommission für Einjährig Freiwillige
Naoumann.