Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat Juni 1896 Jagdscheine:

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21 2. 6. 96 Wirth
22 11.,, Anstreicher und Wirth
—A Gastwirth
24 24.,, GBrubenbeamter
25 ⸗ —M — ⸗
261 Polizeidiener und
Jagdhuter.
2727., „1 Schäfer Agl. Ehsenbahndirektor
281, Rexroth Friedrich Ingenieur.
Saarbrücken, den 1. Juli 1896.

Altenkessel
Sulzbach
Schnappach
Karlingen

te⸗
Auersmacher

Saarbrücken
St. Johann

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justize Ministers vom 25.
April 1896 — Gesetze Samml. Seite 88 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 13. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Saarbrücken gehörige
Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
auf den 1. Juni 1896 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 1. Dezember 1396.
Die Bedeutung dieser Frist ergibt sich aus den nach—
stehenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
ʒ48. Die nicht bereits von dem Amtisgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Vrundstücke das Eigenthuimn zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschräakendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Rundbuch bedurfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
g 850. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zu dem Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Gruͤndbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist. vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge⸗—
mäßheit des 541 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
z 833. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
zrleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundftück oder ein Recht an demselben
ꝛrworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein

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Saarbrücken
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Saarbrucken

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1—-Der
 Königliche Landrath. Bake.

Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen find, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An—
wendung.
g 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Kuckgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Saarbrücken, den 2. Juni 1896.
Koönigliches Amtsgericht.

Ausloosung von Stadi⸗Obligationen.
Folgende Nummern der Anleihe vom 24. Januar 1887
find ausagelost worden und werden hiermit gekündigt.
Buchstabe A4 zu 200 Mtk.
Nr. 106, 138.
Buchstabe B zu 500 Mk.
—
Buchstabe C zu 1000 Mk.
Nr. 457, 5305, 363, 583, 600, 602, 687, 6998, 745, 747
Buchstabe D zu 2000 Mk.
Nr. 752, 756, 757, 758, 760.
Die Rückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst nicht fälligen Zinsscheinen und Anweisung daau
am 2. Januar 1897 statt.
Von da ab hört die Verzinsung auf.
St. Johann a./S., den 27. Juni 1886.
Der Bürgermeister.
Dr. Reff.
            
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