Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

195

Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—
Innung zu Trier, z. Zt. Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde—
markt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welche über die Auf⸗
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf—
jenommen.
Der Lehrgang umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt,
dessen Schluß jedesmal mit der von der staatlichen Prüfungs—
stelle für Hufschmiede anberaumten, in dem Amisblatt
bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Nachweisung
der im Herbste 1895 und Frübjahr 1896 an Gemeindewegen im Kreise Saarbrücken ausgeführten Baumpflanzungen.

Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterhalt haben die—⸗
selben selbst zu sorgen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 11. Juni 1896.
Der Regierungs-Präsident
von Heppe.

Es wurden im Jahre 1895/96 an Gemeindewegen gepflanzt:

—

Bürgermeisterei

i
2
3
4

aarbrücken
St. Johann
Malstatt-Burbach
Brebach

3

Kleinblittersdorf

8
7

Ludweiler
Püttlingen

Gemeinde

Saarbrücken
St. Johann
Malstatt-Burbach
Fechingen-Blies⸗
rausbach
kleinblittersdorf

Ludweiler
Püttlingen

JObstbäume J Bäume anderer Gattung
und zwar und zwar Zu⸗
— — —2 — 2 sam⸗
Apfel- Birn⸗ Zwetschen⸗ men
bäume bäume bäume

an Wegen

an Wegen
desgl.
an Wegen und Plätzen —
an Wegen 14

— J169
— 853
241 141 42
—14
— 110
— 100
—8
28114014 343

an Wegen und Grund—⸗
stücken
un Wegen
an Wegen und in Grund⸗
stücken
Zusammen

3 35
501 50

— 28
146 120 18 1 16912911

90

Saarbrücken, den 22. Juͤn 1896.

Der Königliche Landrath.
Bake.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei-Verordnung betreffend die Bekämpfung der Blattfallkrankheit
(peronospora viticola).
Auf Grund des 8 143 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 8 6b des Gesetzes
äber die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1860 und 8 34
des Feld⸗ und Forstpolizei Gesetzes vom 1. April 1880 wird
mit Zustimmung der Bürgermeisterei-Versammlung für den
Umfang der Bürgermeisterei Kleinblittersdorf Folgendes angeordnet:


81.
Jeder Eigenthümer, Nutznießer, Pächter, sonstige In⸗
haber oder selbstständige Verwalter einer Rebpflanzung ist
berpflichtet, zur Bekämpfung der Blattfallkrankheit (peroaospora
 viticola) seine Reben nach Maßgabe dieser Ver⸗
ordnung zu bespritzen.
Als Rebpflanzung gilt jedes mit freistehenden oder an—
gelehnten Weinstöcken bepflanzte Grundstück, insbesondere
Weinberge einschließlich Driesche und Neubauten, Weinstöcke

am Spalier (Hausspalier) nur dann, wenn nach ihrer Lage
die Uebertragung der Krankheit von ihnen auf andere Wein⸗
stöcke zu befürchten und daß dieser Fall zutrifft, von dem
Bemeindevorstande ausgesprochen worden ist. Die Ver—
oflichtung der Einzelnen zum Spritzen hört auf, wenn und
nsoweit mit jederzeit widerruflicher Genehmigung des Land⸗
raths, die buͤrgerliche Gemeinde, in welcher die Pflanzung
liegt, oder eine zum Zwecke gemeinschaftlicher Bespritzung
gebildete Genossenschaft die Bespritzung übernimmt. Im
letzteren Falle muß sich ein leistungsfähiger Genossenschafts⸗
vorstand der Verantwortung für etwaige Unterlassungen
schriftlich unterziehen.
82.

Das Bespritzen hat einmal in jedem Jahre ohne be—
sondere Aufforderung zu geschehen. Eine zweite Bespritzung
hat zu erfolgen, sobald die Ortspolizeibehörde dazu öffent⸗
lich durch Schellenschlag in der Gemeinde des Weinbergs
auffordert. Die Ortspolizeibehörde ist gehalten, diese Auf⸗
forderung zu erlassen, sobald in der Bürgermeisterei oder in
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.