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Anmeldungen sind zu richten an den Direktor der
Unstalt, Oberstabsarzt a. D. Brand zu Charlottenburg,
Spreestraße 42
Trier, den 7. Juni 1896
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat Mai 1896.
vaarbrücken. St. Lohann.
Weizen, guter Sorte..
nittlerer
geringer
zuter
nittlerer
geringer
zuter
nittlerer
geringer
zuter
mittlerer
geringer
Erbjen (gelbe) zum Kochen
Speise-Bohnen (weiße).
dinsen.
Eß⸗Kartoffeln....
Richt⸗Stroh....
Krumm—..
Heu.*
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauche.
Schweinefleisch ...
Kalbfleisch.
Hammelfleisch .
Speck ger, (hiefiger)
Eßbutter.
Fier...
Weizenmehl Nr. 1,
Roggenmehl ,
Berstengraupen.
Berstengrütze..
Buchweizen⸗Grüůtze
Hafergrütze ..
dirse...
Keis, Java mittlerer
Kaffee, Java mittlerer roh.
gelber gebrannter .
Speise⸗Salz
Schweine⸗Schmalz....
Trier, den 3. Juni 1896.
Der Regierungs⸗Präsident
von Heppbe.
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80 3 80
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60 150
Beim Herannahen des Sommers wird darauf aufmerk—
sam gemacht, daß der Genuß der auf den Straßen feil—
gehaltenen Mineralwasser, wie Selters-, Soda-Wasser u. a. m.
in eiskaltem Zustande, wie solche verabfolgt zu werden pflegen,
leicht ernste Verdauungsstörungen von längerer Dauer nach
fich zieht, auch das Entstehen anderer Krankheiten befördert.
Es wird daher vor dem Genusse solcher kalten Getränke,
besonders der Mineralwasser mit dem Bemerken gewarnt,
daß dieselben nur in einem der Trink nasserwärme ent⸗
prechenden Wärmegrade von etwa 100 Celsius zu genießen
cäthlich ist.
Trier, den 7. Juni 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppve.
Der bisherige Gerichts-Referendar Karl von Hassel zu
Göttingen ist zum Regierungs-Referendar ernannt und als
solcher an die hiesige Königliche Regierung übernommen worden.
Trier, den 8. Juni 1896.
Der Regierungs⸗Präasident.
von Heppe.
Der Herr Oberpräsident hat durch Erlaß vom 27.
März d. Is. Nr. 4009 J v. 2 dem Presbyterium der
vangelischen Gemeinde Weierbach die Erlaubniß ertheilt,
behufs Aufbringung der Mittel zur Wiederherstellung der
evangelischen Pfarrkirche daselbst eine Haussammlung bei
den evangelischen Bewohnern der Regierungsbezirke Trier
und Düsseldorf bis Ende dieses Jahres durch Abgesandte
aus der genannten Gemeinde abhalten zu lassen.
Mit der Einsammlung der Beträge sind folgende Per—
sonen beauftragt worden:
1. Wilhelm Genth, Pfarrer in Weierbach,
2. Wilhelm Füldner, Lehrer in Nahbollenbach,
3. G'org Uebel, Schreiner in Weierbach,
4. Philipp Dieter, Postbote a. D. in Weierbach.
Trier, den 10. Juni 1896.
Der Regierungs-Präsident.
J von Heppe.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prufungsstelle für Hufschmiede (Amtsblatt⸗
bekanntmachung vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 27. August 1896
anberaumt worden.
Alle Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vomn 18. Juni 1884 (G.-S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen De—
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
GBeburtsscheines, etwaiger Zeugonisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von zehn Mk. sich zur Prüfung zu
melden
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß der
nächste Lehrgang in der Hufb schlag-Lehrschmiede hiersilbst
am 1. Juli d. Is.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der in dem
Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufveschlaggewerbes, vorgeschriebenen VPrüfung und zur
richtigen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindstens
funfjährigen erfolgreichen Beschäftizung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermönen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständiger
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.