Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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drei Jahren aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der
Kreisausschuß dieses im fischereiwirthschaftlichen Interesse für
nothwendig erachtet.

8 13.
In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet,
abgeändert oder aufgehoben werden, ist der Zeitpunkt des
Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei selbständigen
Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und
bei gemeinschaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu
machen.

8 14.
Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem
Gesetze gebildeten Fischereibezirken finden die 88 8 und 12
des Gesetzes vom 30. Mai 1874, sowie Artikel II des Ge⸗
setzes vom 30. März 1880 (Gesetze Sammlung S. 228) mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Aufsichts⸗
behörde der Kreisausschuß anzusehen ist.
g 15.
Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine
Gehülfen dürfen die zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirke
gehörigen (6 10) oder dem selbständigen Fischereibezirke
angeschlossenen (5.6) fremden Ufergrundstücke, Brücken,
Wehre und Schleusen insoweit betreten, als dies zur Aus—
übung der Fischerei erforderlich ist. Ausgenommen sind die—
jenigen Grundstücke, welche dauernd vollständig eingefriedigt
find oder, ohne dies zu sein, durch Beschluß des Kreisaus—
schusses ausgeschlossen worden sind. Zur vollständigen Ein—
friedigung gehört eine Einfriedigung des Flußufers nicht;
im Uebrigen entscheidet der Kreisgusschuß darüber, was für
dauernd vollständig eingefriedigt zu erachten ist.
Für den beim Betreten verübten Schaden haftet der
Fischereibezirk sowie der zur Ausübung der Fischerei Be—
rechtigte, ein Jeder aufs Ganze, entstehenden Falles unter
Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschädiger.
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in
Ermangelung gütlicher Vereinbarung durch Beschluß des
Kreisausschusses. Gegen den Beschluß ist Antrag auf münd⸗
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei
Wochen zulässig.

8 16.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse
ergehen auf Antrag eines Betheiligten, des Landraths oder
der Ortsvpolizeibehörde.

817.
Wo nach den vorstehenden Bestimmungen die Zu—
ständigkeit des Kreisausschusses begründet ist, tritt an deren
Stelle, soweit Stadtgemeinden in Betracht kommen, die Zu—
ständigkeit des — —
—3*
Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so
kommen die Bestimmungen des 8 58 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (esetz⸗
Sammlung S. 195) zur Anwendung.
8 10.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter—
schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 25. Juni 1896.
(L. 8.) Wilhelm
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch.
Miquel. Thielen. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller.
Frh. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Durch Erlaß vom 830. April 1896 haben die Herren
Minister sür Handel und Gewerbe, der geistlichen, Unterichts—
und Medizinal-Angelegenheiten, und des Innern Folgendes
angeordnet:
„Der von den Gast- und Schankwirthen betriebene
„Verkauf „über die Straße“ ist als Ausübung des Handels—
gewerbes anzusehen und demgemäß an Sonns und Festtagen
im Allgemeinen auf die für das Handelsgewerbe freigegebenen
Stunden zu beschränken.
„Indessen werden die Herren Regierungs-Präsidenten
„ermächtigt, den Gast- und Schankwirthen auf Grund des
8 105 6e der Gewerbeordnung an Sonn⸗ und Festtagen den
„Ausschank von Wein und Bier vom Faß, insoweit nicht
„anderweite polizeiliche Vorschriften, insbesondere auch solche
„über die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage, entgegen⸗
stehen, unbeschränkt zu gestatten. Dagegen ist der Verkauf
„von Branntwein, von Wein und Bier in Flaschen, sowie
von Cigarren, Conditorwaaren, Delikateßwaaren, Wurst,
kaltem Aufschnitt und dergl. durch die Gast- und Schank—
„wirthe, sofern diese Waaren nicht an Gäste des Schank—
„lokals zum Genuß auf der Stelle verabfolgt werden, an
„Sonn- und Festtagen nur während der für das Handels⸗
gewerbe allgemein freigegebenen Stunden zu dulden. Die
Lieferung zubereiteter Speisen aus den Küchen der
Gast- und Schankwirthschaften in fremde Häuser fällt unter
den Gewerbebetrieb der Köche, ist also von den Herren
Regierungs-Präsidenten bereits auf Grund der Vorschrift
„unter B III Ziffer 116 unserer Anweisung, betreffend die
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe, vom 11. März v. Is.
für Sonn- und Festtage zugelassen worden.“
Auf Grund der mir in Absatz 2 dieses Erlasses ge—
gebenen Ermächtigung, wird hierdurch auf Grund des 8
105 6 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichs—
gesetzes vom 1. Juni 1891 den Gast- und Schankwirthen
an Sonn⸗- und gesetzlichen Festtagen der Ausschank von Wein
und Bier vom Faß über die Straße insoweit nicht andere
ortspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen, mit Ausnahme
der Stunden des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottes—
dienstes unbeschränkt gestattet.
Die Lieferung zubereiteter Speisen aus den Küchen
der Gast⸗ und Schankwirthschaften in fremde Häuser darf
nach meiner Verfügung vom 23. März 1895 (Amtsblatt
S. 96) unter i an allen Sonn- und Festtagen unbeschränkt
erfolgen, jedoch müssen, wie dort bestimmt, die dabei be—
schäftigten Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für
volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage min—
destens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr Abends,
oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines
Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittaas
ab, von jeder Arbeit freigelassen werden.
Trier, den 26. Mai 1896.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppve

Im Auftrage des Herrn Ministers des Innern bringe
ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Grenzauf⸗
sichtsbeamten (Obergrenzkontroleure und Grenzaufseher) befugt
und verpflichtet sind, bei der Festnahme Fahnenflüchtiger
mitzuwirken und daß ihnen in dieser Beziehung die Eigen⸗
schaft der Volizeibeamten beigelegt ist. Dieselben sind dann
            
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