Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachung.
Der von der Stadtverordneten⸗ Versammlung durch
Beschluß vom 18. April er. und in Uebereinstimmung mii
der Ortspolizeibehörde festgesetzte Straßen⸗ und Bauflucht—
linien-Plan für einen offen zu legenden Verbindungsweg
zwischen der Steinstraße und dem Straßenzug III wird,
nachdem innerhalb der nach meiner Bekanntmachung vom
19. April er. mit dem 21. Mai er. abgelaufenen Einspruchs⸗
frist Einreden nicht erhoben worden sind, auf Grund Stadt—
verordneten-Beschlusses vom 80 v. Mts. und in Gemäßheit
des 8 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 hierdurch förmlich
festgestellt.
Der der Festsetzung zu Grunde liegende Plan ist von
heute ab zu Jedermanns Einficht in meinem Amislokale
offen gelegt.
Malstatt-Burbach, den 1. Juni 1895.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 17.
Dezember 1894 — Ges.Samml. S. 185 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungs bereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Auͤs—
schlußfrift von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Lauterbach
ruf den 15. Januar 18985 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läufst ab mit dem 15. Juli 1895.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
den folgenden Bestimmungen des vorbezeichnelen Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
velche vermeinen, daß ihnen an dem Gruͤndftücke ein die
Verfügung über dasselbe beschräakendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Mongaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im Z 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
851. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
e nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 Un—
wendung.

3.7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritlen,
velcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder⸗
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 12. Januar 18953.
Königliches Amtsgericht.

Personal-Chronik.

Die Lehrerin Gertrud Schneider zu Wehrden ist an die
—R
der Schulamts-Bewerber Joseph Kuhlow aus Trier an
die katholische Schule zu Malstatt-Burbach einstweilig,
die Lehrerin Maria Wolf zu Hühnerfeld —Sulzbach
an die katholische Schule zu Saarbrücken,
die Lehrerin Anna Hemmerling zu Gersweiler an die
katholische Schule zu Wehrden,
der Schulamts-Bewerber Anton Stroh aus Cues —
Bernkastel an die katholische Schule zu Gersweiler einstweilig,
der Lehrer Christian Steinhauser zu Karlshausen im
Kreise Bitburg an die katholische Schule zu Jägersfreude—
Herrensohr,
der Schulamts-Bewerber Lorenz Richner aus Geislautern
ist an die katholische Schule zu Ellscheid im Kreise Daun und
der Schulamts-Bewerber Karl Krämer aus Malstatt⸗
Burbach an die katholische Schule zu Marpingen im Kreise
St. Wendel einstweilig berufen worden.
Versetzt ist: der Ober⸗Postassistent Federle von St. Wendel
nach Saarbrücken.
Ernannt sind: zu Ober-Postassistenten die Postassistenten
Groth, Lauff und Jakob Ludwig Wagner in Saarbrücken.

Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo!
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) 1. Juni 1895, Aachen, Königl. Polizei-Direktion,
83) Schutzmann, 4) Nüchternheit, Energie, gutes moralisches
Verhalten, körperliche Gesundheit, starker Körperbau, jetzige
Bröße mindestens voll 11m 70 em, gutes Auffassungsver—
nögen, genügende Gewandtheit in der schriftlichen Darstel—
ung und Schuldenfreiheit, 5) 6 Monate, 6) zunächst probe—
weise, event. später auf Lebenszeit, 7) —, 8) 1000 Mte.
Anfangsgehalt, 180 Mk. Wohnungsgeldzuschuß und freie
Dienstkleidung (Uniform), 9) ja, durch successives Aufrücken
in die höheren Gehaltsklassen bis zum Höchstbetrage von
1500 Mk., daneben bleibt die Höhe des Wohnungsgeldzu—
schusses und die freie Uniform unverändert, 10) wähtend der
            
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