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Spinnerei; Leinen-Spinnerei, ⸗-Weberei und Färberei; Stahl—
werk, Eisenwalzwerk, Eisengießerei und Maschinenfabrik;
Buchhandel und Buchdruckerei — weil die Gewerbeftatistik
den Zustand der einzelnen Geberbszweige zeigen soll. Das
Geschäftspersonal ist in solchen Fällen bei Frage 10 zu theilen.
Dies muß so geschehen, daß jede Person nur auf einem
Gewerbebogen vorkommt und zwar bei dem Gewerbszweige,
wo sie allein oder hauptsächlich beschäftigt wird.“ Dem
sachgemäßen Ermessen des Geschäftsleiters muß es überlassen
werden, obiger Regel bestens nachzukommen und auch in
schwierigen Fällen die der Wirklichkeit am meisten entsprechende
Vertheilung des Personals vorzunehmen. Gleiches gili für
die Vertheilung der motorischen Kraft bei Frage 12; die bei
den einzelnen Gewerbszweigen verzeichneten Pferdekräfte müssen
zusammen die Summe der im Geschäft wirklich verwende ten
Pferdekräfte ergeben. — Ueber das Gesammtgeschäft sind
dann Angaben bei Frage 14, die auf dem Gewerbebogen
des hauptsächlichsten Gewerbszweiges zu beantworten ist,
zu machen.
Saarbrücken, den 10. Juni 1895.
Die Berufs- und Gewerbezählung vom 14. Juni d. Is.
Möglichste Verbreitung und Beachtung wunschenswert!)
Zur Hebung von Zweifeln über die Aus—
führung der Berufszählung vom 14. Juni d. Is.
sind seitens des Königlichen statistischen Bureaus in Berlin
auf Anfragen von Behörden, Zählkommissions-Mitgliedern
und Zählern eine Reihe von Entscheidungen getroffen, aus
denen diejenigen von allgemeiner Bedeutung im Nachstehenden
mitgetheilt werden.
1. Zur Haushaltungsliste (Drucksache Nr. Ny:
Es war verschiedenerseits gefragt worden, ob in dem Ver—
zeichnisse B. der aus der Haushaltung vorübergehend
abwesenden Personen die Mannschaften von Truppen—
theilen, die zu mehrwöchiger Uebung (z. B. nach dem Artillerie—
Schießplatze) ausgerückt seien, überhaäupt und, wenn ja, ob
sie alsdann namentlich oder nur summarisch mit der Kopf—
zahl aufzuführen seien. — Die Entscheidung war dahin zu
treffen, daß die Mannschaften derartiger Truppentheile in
dem Verzeichnisse B. als vorübergehend abwesend, und zwar
mit Namen (nicht blos summarisch) einzutragen seien; in
diesem Falle könne der Haushaltungsliste wegen Raum—⸗
mangels im Verzeichnisse B. eine handschriftlich aufgestellte
Liste der Abwesenden mit den in der Haushaltunagsliste
erforderten Angaben beigefügt werden.
Sachsengänger-Familien und sonst während der Sommer—
nonate auswärts auf Arbeit abwesende ganze Haushaltungen
tind mit Rücksicht darauf auch in ihrem Heimatsorte, und
war als vorübergehend abwesend zu zählen, daß verschiedene
von solchen Haushaltungen vor ihrem Weggange ihren
Kartoffelacker bestellen, um ihn im Herbste abzuernten, also
dandwirthschaft treiben, für ihren Landwirthschaftsbetrieb
sonach eine Landwirthschaftskarte eingeliefert werden muß.
Wenn derartige ganze Haushaltungen nicht mittels der
Haushaltungsliste im Verzeichnisse B. nachgewiesen werden,
würden ihre etwanigen Landwirthschaftsbetriebe in der
Heimat nicht zur Nachweisung gelangen.
Im Umherziehen oder zu Hause für fremde Rechnung
arbeitende Selbsiändige, wenn sie mit Gehülfen oder regel
mäßig mithelfenden Familienangehörigen arbeiten, haben
die Spalten 13 bezw. 14 mit Ja zu beantworten (und dem⸗
nufolge einen Gewerbebogen auszufuͤllen).
Ueber die Ausfüllung der Spalten 10 und 11 der
Haushaltungsliste (den Nebenberuf betreffend) bei Militär-Dekonomie-Handwerkern
und Militärmusikern ist bestimmt
vorden, daß für die im Dienste ausgeübten Berufe der—
artiger Militärpersonen in den Spalten 10 und 1I1 ein
Fintrag nicht zu machen sei; wenn aber diese Militärpersonen
hren gelernten Beruf als Schneider, Schuhmacher, Müusiker
zuch außerdienstlich im Nebenberufe treiben, wenn sie z. B.
ür Privatrechnung von Militär- oder Zivilpersonen (Offizieren,
Finjährig-Freiwilligen u. s. w.) arbeiten u. dergl., seien die
Spalten 10 und 1I1 entsprechend auszufüllen.
2. Zur Landwirthschaftskarte (Drucksache Nr. II):
Es ist die Änsicht laut geworden, als sollten nur von deu—
enigen Haushaltungen, die die Erträgnisse ihrer Landwirth—
chaft ganz oder theilweise zum Verkaufe bringen, nicht auch
yon denen, die den Ertrag ihrer Landwirthschaft im eigenen
daushalte verbrauchen, Landwirthschaftskarten ausgefüllt
verden. Es eferner angenommen worden, daß nur solche
haushaltungen, die eigenes Land bewirthschaften, eine Land⸗
virthschaftskarte zu liefern hätten. Diese Annahmen sind
irrig. Durch die bei der Berufszählung auszufüllenden
Landwirthschaftskarten soll eine vollständige Statistik der
dandwirthschaftsbetriebe gewonnen werden, nicht aber
zine Statistik des Grundbesitzes. Dazu ist vorgeschrieben
worden, daß von jeder Haushaltung, in welcher von einem“
oder mehreren Mitgliedern eine Bodenfläche, wenn auch von
kleinstem Umfange, land- oder forstwirthschaftlich bewirth—
chaftet wird, oder von welcher Kuhe zu Milchhandel oder
Molkerei gehalten werden, eine Landwirthschaftskarte aus—
zufüllen ist. Ausgeschlossen davon bleiben blos solche Haus—
haltungen, die nichts als Ziergärten haben und in diesen
allenfalls nebenher einen unbedeutenden Anbau von Nutzpflanzen
betreiben, selbstverständlich auch alle Haushaltungen,
die keinerlei Acker- oder Gartenbau treiben. Darauf, wie
Jemand den Ertrag seiner Landwirthschaft verwerthet, ob
er ihn selbst verbraucht oder verkauft; kommt für die Zwecke
der landwirthschaftlichen Betriebsstatistik Nichts an, ebenso
wenig darauf, ob er den Anbau von Nutzpflanzen auf eigenen,
zepachteten, Deputat-, Dienstländereien u. s. w. betreibt.
Auch die Größe der landwirthschaftlich oder gartenmäßig
»ewirthschafteten Fläche ist nicht entscheidend für die Aus—
üllung oder Nichtausfüllung einer Landwirthschaftskarte;
ine solche muß vielmehr ausgefüllt werden, wenn von einer
daushaltung aus eine, selbst kleinste, Bodenfläche als Acker,
Bartenland, Wiese, Weide, zum Wein-, Obst-, Gemüse-,
Tabak- u. s. w. Bau, als Wald- oder Holzland bewirthschaftet
vird. In den Grenzfällen kleinsten Umfanges der bewirth—
chafteten Fläche wird örtlich und von Fall zu Fall nach
Maßgabe der wirthschaftlichen Bedeutung des Unbaues von
Rutzpflanzen für die betreffende Haushaltung zu entscheiden
ein: Wer sich blos einige Salatköpfe zieht, einige Liter
Erdbeeren erntet u. dgl., wird eine Landwirthschaftskarte
nicht auszufüllen haben, wohl aber der, für dessen Haushalt
der Anbau von Gemüsen, Hackfrüchten u. dgl. irgend eine
nennenswerthe wirthschaftliche Bedeutung hat. Wer die
Gartenwirthschaft u. s. w. als bloße Spielerei betreibt und
sich dabei den eigengewonnenen Kopf Blumenkohl 5 Mark
kosten läßt, hat keinen Landwirthschafisbetrieb und braucht
Leine Landwirthschaftskarte auszufüllen.
Wiesen oder Ackerflächen, die zwar von einer Haus—⸗
haltung aus (etwa vom Besitzer) bewirthschaftet werden,
deren Ertrag aber auf dem Halme verkauft bezw. verpachtet
uind dann vom Käufer abgeerntet wird, bedingen die Aus—⸗
füllung einer Landwirthschaftskarte Seitens des Bewirth—
schafters, nicht aber Seitens des Käufers (bei Wiesen des
Braspächters); denn. von anderen Dingen abgesehen. kommt