Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Anleitung zur Ausfüllung der Landwirth—
schaftskarte.
Zu A. Fläche.
Es ist die ganze bewirthschaftete Fläche anzugeben,
gleichviel ob diese innerhalb oder außerhalb der Gemeinde—
oder Gutsgemarkung, zu welcher die Haushaltung gehört,
helegen ist.
Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der die
Bodenfläche bewirthschaftet und den Ertrag gewinnt.
Demnach sind anzugeben:
perpachtete Grundstücke vom Pächter, nicht vom Eigen—
thümer; als Pachtland ist auch solches anzusehen, welches
dem Nutznießer gegen Düngung überlassen wird;
Brundstücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen
einen anderen Ertragsantheil vergeben sind, vom An—
cheilpächter (Theilbauer) nicht vom Eigenthümer;
Brundstücke, die als Theil des Lohnes an Tagelöhner,
Arbeiter u. s. w. ausgegeben und von diesen selbst
dewirthschaftet werden (sogenanntes Deputatland, z. B.
Kartoffelland, Leinwand) vom Tagelöhner ꝛc., nicht
vom Dienstherrn oder Arbeitgeber; Deputatland,
welches vom Dienstherrn zwar bestellt wird, dessen
Ertrag aber dem Tagelöhner oder Arbeiter zukommt,
ist von der Betriebsfläche des Dienstherrn auszuscheiden
und bei der Haushaltung des Tagelöhners oder
Arbeiters anzugeben; — etwaiges Deputatland des
Scharwerkers oder Hofgängers ist dem Deputatland
des Tagelöhners oder Urbeiter zuzurechnen; — Deputat⸗
land des in der Haushaltung des Dienstherrn ge—
haltenen Gesindes ist von der Fläche des Dienstherrn
nicht auszuscheiden;
elbstbewirthschaftetes Dienstland vom Nutzungsberechtigten;
als Dienstland ist ein Grundstück anzusehen, das einem
weltlichen oder kirchlichen Beamten (einem Förster,
Beistlichen u. s. w.) als Theil der Besoldung ge—
geben wird.
Für je eine Haushaltung mit Landwirthschaft ist stets
aur eine Landwirkhhschaftskarte aufzustellen. Befinden sich
ilso mehrere Personen in der Haushaltung, welche eine
Bodenfläche bewirthschaften, so erfolgen die Angaben über
die Flächen und die Viehhaltung für alle diese Personen
gemeinsam in einer Landwirthschaftskarte.
Wird eine landwirthschaftliche Besitzung (Gut, Hof
u. s. w.) von einem Administrator oder sonst in Vertretung
für einen Anderen selbstständig bewirthschaftet, so beantwortet
der Administrator oder sonstige Vertreter die Fragen der
Landwirthschaftskarte; die Angaben über das eigene und das
gepachtete Land (Ziffer 1J unter à und b) macht er dann
für Denjenigen, den er vertritt. — Bei Gütern mit Vor—
werken u. dergl, welche mit diesen zusammen einen unge—
trennten Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu
machen; es ist dann Vorsorge zu treffen, daß keine Doppel—
zählung vorkomme, und auf der Haushaltungsliste des Vor—
werksverwalters ꝛc. ist zu vermerken, daß die Angaben über
den Landwirthschaftsbetrieb zusammen mit denen über das
Hauptgut erfolgen.
Bei gemeinschaftlicher Bewirthschaftung der nämlichen
Fläche ·- Miteigenthum, Mitpacht — sind die Angaben
nur einmal zu machen; die Betheiligten haben sich darüber
zu verständigen, von wem dies geschehen soll.
Landwirthschaftskarten sind auch für rein forstwirth⸗
schaftliche Betriebe (d. h. solche, die nicht mit Landwirth⸗
schaftsbetrieb verbunden sind) aufzustellen. Wird ein der⸗
artiger Betrieb vom Besitzer selbst geleitet, so macht dieser

die erforderlichen Angaben. Ueber Forsten, welche von
Forstbeamten oder Vertretern des Besitzers verwaltet werden,
sat der Betriebsleiter die Landwirthschaftskarte auszufüllen;
ind mehrere Forstbeamte in dem Betriebe beschäftigt, so
iegt dem obersten, die Verwaltung nach einem Betriebsplane
ührenden Beamten die Nachweisung ob, für Staats- und
inter staatlicher Verwaltung stehende Forsten beispielsweise
dem Oberförster. Verwaltet ein Forstbeamter Waldflächen
oerschiedener Eigenthümer, so hat er für jeden Forsteigen—
hümer eine besondere Karte aufzustellen. Die Angaben über
das eigene und gepachtete Land (Ziffer 1 unter à und b
der Landwirthschaftskarte) sind vom Standpunkte Desjenigen
zu machen, für den die Forsten verwaltet werden. — Die
zur Wirthschaft der Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien
ind nicht mit den verwalteten Forsten gemeinsam, sondern
uuf einer besonderen Landwirthschaftskarte nachzuweisen.
Zu beachten ist, daß sowohl die bei 1a bis kals
nuch die bei 2 à biseknachgewiesenen Flächen zusammen die
oben bei 1 aufgeführte Gesammtfläche ergeben müssen.
Zu B. Viehstand.
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Viehzählung,
'ondern um die Feststellung des Viehstandes der einzelnen
andwirthschaftlichen Betriebe. Viehhändler, Fleischer usw.,
velche zugleich Landwirthschaft betreiben, geben ihren Vieh—
tand nur insoweit an, als er für ihren landwirthschaftlichen
Betrieb gehalten wird. Arbeitsthiere, die nicht für die
Zwecke eines landwirthschaftlichen Betriebes gehalten werden,
tommen nicht zur Nachweisung, ebensowenig Luxuspferde u. dgl.
Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben,
zu der es gehört, auch wenn es am Zählungstage vorüber—
zehend abwesend ist. Dies gilt namentlich auch von den—⸗
enigen Thieren, welche von einer Haushaltung aus auf
ntfernte Weiden oder Sennereien getrieben sind; dieselben
ind also bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht am
Ort der Weide oder der Sennerei.
Zu D. Besondere Fragen.
Bei der Frage 4 ist zu beachten, daß gemeinsame
Hütungen auf Stoppelfeldern usw. der einzelnen Besitzer
nicht unter diese Frage fallen.
Anleitung zur Ausfüllung des Gewerbebogens.
Gewerbebogen werden angewandt für Handwerks-, In—
dustrie⸗, Baus, Handels-, Gast⸗ und Schankwirthschafts- und
Verkehrsgewerbe und sind für alle diejenigen Gewerbebetriebe
aufzustellen, in denen mehr als eine Person thätig ist oder
lementare Kraft für Umtriebsmaschinen (Motoren) oder
Dampfkessel, Dampffässer verwendet werden. Auch für zeit⸗
veilig ruhende (unterbrochene) Gewerbebetriebe (Kampagne-,
Saisonbetriebe) ist ein Gewerbebogen aufzustellen (vergl. die
Frläuterungen zu Spalte 13 und 14 der Haushaltungsliste).
Filialen (Zweiggeschäfte) sind als selbstständige Betriebe zu
betrachten.
Die Ausfüllung des Gewerbebogens geschieht am Sitze
des Gewerbebetriebes.
In der Regel ist über jeden solchen Betrieb ein Ge—
werbebogen auszufüllen.
Sind aber verschiedenartige Gewerbe zu einem Betriebe
vereinigt, d. h. stehen sie unter gemeinsamer Leitung und
findet für sie eine gemeinsame Buchführung statt, so sind
zunächst für die verschiedenen Zweige getrennse Angaben zu
machen, und zwar dergestalt, daß für jeden Betriebszweig
ein besonderer Gewerbebogen aufgestelli wird, z. B. für
Betreidemühle und Sägemühle; Baumwoll- und Woll—
            
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