Erscheint
eden Montag.
Saarbrücker
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Vostanstalten.
Kreis—
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Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Ar. —
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Montag, den 10. Junt
1895.
Anleitung zur Ausfüllung der Haus—
haltungs⸗-Liste.
Bekanntmachung,
betreffend die Prüfung der Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen.
Die in Gemäßheit der Prüfungs-Ordnung vom 28.
April 1895 abzuhaltenden Prüfungen der Zeichenlehrer und
Zeichenlehrerinnen findet in diesem Jahre statt:
a. in Kassel
am Monhtag, den 17. Juni d. Is., Vormittags 9 Uhr, und
an den folgenden Tagen in der gewerblichen Zeichen—
und Kunstgewerbeschule daselbst;
b. in Königsberg i/Pr.
am Montag, den 24. Juni d. Is., Vormittags 9 Uhr, und
an den folgenden Tagen in der Königlichen Kunstund
Gewerbeschule daselbst;
c. in Dusseldorf
am Montag, den 1. Juli d. Is. Vormittags 9 Uhr, und
mn den folgenden Tagen in der Kunstgewerbeschule
daselbst:
Eine Haushaltungs-Liste wird in jede Haushaltung
gegeben; falls mehr als 15 Personen zu verzeichnen sind
wird der Zähler Ergänzungslisten verabfolgen.
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und haus—
wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu ver—
stehen. Einer Haushaltung gleich geachtet werden einzeln
lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben
und eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende
Personen, z. B. Zimmerabmieter ohne eigene Hauswirthschaft,
Schlafgänger usw. gehören zu der Haushaltung, bei welcher
sie wohnen und welche für sie die Hauswirthschaft führt,
auch wenn sie in derselben keine Beköstigung empfangen.
Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowie die
Insassen von Anstalten aller Art (Kasernen, Klöstern, Er⸗
ziehungs⸗, Versorgungs-⸗, Armen⸗, Krankens, Strafanstalten,
Befängnissen usw.) find unter einer entsprechenden Ueberschrift
entweder in besonderen Haushaltungs⸗Listen oder zusammen
mit der Haushaltung des Gastgebers oder Vorstehers (Ver⸗
walters, Aufsehers usw.) der Anstalt, jedoch deutlich von
dieser getrennt, zu verzeichnen.
Die Haushaltungs-Liste ist am 14. Juni, Vormittags
auszufüllen. In das Verzeichnißk A. der Anwesenden find
alle Personen einzutragen, die vom 13. auf den 14. Juni
in der Wohnung des Haushaltungsvorstandes und den zu—⸗
zehörigen Räumlichkeiten übernachtet haben, gleichviel ob sie
dändig oder vorübergehend anwesend, Inländer oder Aus—
iänder, Militär⸗ oder Zivilpersonen sind. Für eine Person,
die fich in der Zählungsnacht in verschiedenen Wohnungen
aufgehalten hat, gilt als Nachtquartier die eigene Wohn⸗
ung, oder wenn fie nur in fremden Wohnungen war,
diejenige, in der fie sich zuletzt aufgehalten hat. Personen,
die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet
haben (solche, welche die Nacht hindurch auf Reisen waren,
insbesondere auch Eisenbahn⸗ und Postbedienstete, Arbeiter,
Wächter u. s. w, die in der Nacht außerhalb ihrer Wohnung
heschäftigt waren), werden in der Liste derjenigen Haus⸗
jaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des 14. Juni
ankommen.
Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 13. zum
14. Juni Geborenen und Gestorbenen ist entscheidend, ob sie
die Mitternachtstunde erlebt haben. Mithin sind die vor
Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen
einzutragen.
Vorübergehend Abwesende sind im Verzeichniß B. auf⸗
zuführen. Jnsbesondere ist auch der Haushaltungsvorstand,
wenn er aus vorübergehendem Anlaß abwesend ist, hier mit
Angabe seines Berufs zu verzeichnen.
d. in Berlin
Donnerstag, den 18. Juli d. Is. Vormittags 9 Uhr,
und an den folgenden Tagen bis 27. Juli d. Is. in
der Königlichen Kunstschule, Klosterstraße hierselbst:
e. in Breslau
am Donnerstag, den 25. Juli d. Is., Vormittags 9 Uhr,
und an den folgenden Tagen in der Königlichen Kunst⸗
schule daselbst.
Die Anmeldungen ꝛc. zu diesen Prüfungen sind: für
Kassel und Königsberg i / Pr. bis zum 27. Mai d. Is., für
Dusseldorf, Berlin und Breslau bis zum 14. Juni d. Is.
an die betreffenden Königlichen Provinzial-Schulkollegien
einzureichen.
Berlin, den 7. Mai 1805.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Am die Grundlagen zu einer neuen Statistik der volks⸗
wirthschaftlichen Verhaͤltnisse des Deutschen Reiches zu ge⸗
winnen, ist durch Reichsgesetz vom 8. April 18985 eine neue
Berufszählung angeordnet worden, die mit einer Erhebung
liber Landwirihschafts-, Forstwirthschafts- und Gewerbebetriebe
zu verbinden ist. Die Angaben werden nicht zu Zwecken
der Besteuerung, sondern nur zu statistischen Zusammen⸗
tellungen benugt werden. Wer die Fragen wissentlich wahr⸗
heitswidrig beantwortet oder die vorgeschriebenen Angaben
ju machen sich weigert, wird mit Geldstrafe bis zu 80 Mark
bestraft (8 5 des Gesetzes).