Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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setzung so vermindert, daß die Zahl der im Amte verbliebe—
nen Mitglieder und Stellvertreter zusammengerechnet die
kestgesetzte Mitgliederzahl nicht mehr erreicht.
Es ist demnach erforderlich für den Rest der Wahl—
veriode 1898/541895/06 eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Zu wählen sind 5 neue Mitglieder und 4 neue Stell⸗
vertreter.
Termin zur Vornahme der Wahl beraume ich hiermit auf
Montag, den 20. Mai d. Is., Vormittags 8 Uhr,
im Sitzungszimmer der Veranlagungs-Kommission, Roon—
straße 7 hierselbst, 1 Treppe hoch, an.
Wahlberechtigt sind sämmtliche zur Zeit der Wahl zur
Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden der III. Klasse
des Veranlagungsbezirks Saarbrücken. Minderjährige und
Frauen können die Wahlbefugniß durch Bevollmächtigte aus—
üben, wählbar sind letztere nicht.
Wählbar sind nur solche männliche Mitglieder der vor—
zenannten Steuerklasse, welche das 25. Lebensjahr vollendet
haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be—
finden. Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur
Finer wählbar und zur Ausübung der Wahlbefugniß zu
perstatten. Aktien- und ähnliche Gesellschaften üben die
Wahlbefugniß durch einen von dem geschäftsführenden Vor—
sttand zu bezeichnenden Beauftragten aus; wählbar ist von
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nur Eines.
Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter
oerweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt oder verweigern
die Gewählten die ordnungsmäßige Mitwirkung, so gehen
die dem Steuer-Ausschusse zustehenden Befugnisse für das
hetreffende Steuerjahr auf den Vorsitzenden uͤber.
Saarbrücken, den 10. Mai 1895.
Der Vorsitzende des Steuer-Ausschusses der Ge—
werbesteuer⸗Klasse III.
Gruber, Regierungs-Rath.

Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 7.
Februar 1895 — Ges.-Sammlung S. 29 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Sulzbach gehörige
Gemeinde Sulzbach
auf den 15. März 1895 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. September 1895.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
den folgenden Bestimmungen des vorbezeichnelen Gesetzes:
3 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor⸗
zeladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Brundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschräakendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
dor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Zz 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben. müssen

»asselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejemgen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrift
(88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 53.“ Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
zrleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundfstück oder ein Recht an demselben
⸗rworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
as seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An—
vendung.
Z 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergaug rückgängig
zu mächen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
velcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
jat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
stückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mnungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Sulzbach, den 8. März 1895.
Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung,
Der von der Stadtverordneten-Versammlung durch Be—
ichluß vom 7. März d. Is. und in Uebereinstimmung mit der
Ortspolizeibehörde festgesetzte Straßen⸗ und Baufluchtlinien⸗
Plan der Köllnerstraße und zwar für den zwischen der Ein—
mundung der Steinfiraße und der Kaiser Wilhelm-Brücke
helegenen Theil wird, nachdem die in meiner Bekanntmachung
„om 2 Apil er. angesetzte Frist zur Anbringung von Ein—
pruchen abgelaufen und Einreden nicht erhoben worden sind,
uf Grund Stadtverordneten-Beschlusses vom 2. d. Mts.
und in Gemäßheit des 8 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
hiermit förmlich festgestellt.
Der der Feststellung zu Grunde liegende Plan ist von
heute ab zu Jedermanns Einsicht in meinem Amislokale
offen gelegt.
Malstatt-Burbach, den 4. Mai 1895.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Bekanntmachung.
Die Stadtverordneten-Versammlung hat in der Sitzung
bom 2.d. Mts. beschlossen, dem Vorschlage der Bau-Kommission
dom 283. April cr., betreffend Fluchtlinienbestimmung der
Alleestraße, zuzustimmen und die rechisseitige Fluchtlinie der
Alleestrahße von der St. Johanner Banngrenze bis zum
Jost'jchen Hause in der Weise zu verschieben, daß die Gesammt⸗
breite der Straße auf 20 m festgesetzt wird, beginnend an
der Baungrenze und sich verjüngend bis zum Jost'schen Hause.
Der diesbezügliche Plan wird nach 8 7 des Gesetzes
vom J. Juli 1875 auf die Zeit von vier Wochen und zwar
vom 9. Ntai bis einschließlich 6. Juni d. Is. zu Jedermanns
Einsicht in meinem Bureau offen gelegt.
            
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