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J. Guttentag — Berlin — für den Preis von 40 Pfg.
oder durch die Post frei 45 Pfg. bezogen werden.
Berlin, den 10. April 1895.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 3*420/0igen
Staatsanleihe von 1885.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld—
verschreibungen der preußischen konsolidirten 38/0 igen Staats—
anleihe von 1885 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April
1895 bis 31. März 1905 nebst den Anweisungen zur
Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. März 1895
ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien—
Araße 92,94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
Beschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Impfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen
sowie in Frankfurt a / Main durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch tinen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
»der Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
ieuen Zinsscheine zurückzugeben
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats
papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Rushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
iänd bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
söniglichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins—
scheina aweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
iind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatshapiere
oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels
desonderer Eingabe kinzureichen.
Berlin, den 13. Februar 1895.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Aus dem Museum des Louvre in Paris ist ein zur
Sammlung des David d'Angers gehöriges Medaillon Bildniß
GBöthe's entwendet worden. Da es nicht ausgeschlossen ist,
daß der Dieb versuchen wird. das gestöhlene Medaillon in
Deutschland zu verwerthen, so wird vor der Erwerbung ge⸗
warnt. Es empfiehlt sich, das Kunstwerk, falls es etwa
zum Kauf angeboten werden sollte, anzuhalten und der nächsten
Polizeibehörde schleunigst Mittheilung zu machen.
Trier, den 19. April 1895.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Mit der Abhaltung der durch Erlaß des Herrn Ober⸗
Präsidenten vom 12. Dezember 1892 (Amtsblatt 1893 S. 231)
für die Jahre 1893, 94 und 9 genehmigten Haussammlung
bei den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz zu Gunsten
der Rheinisch-Westfälischen Pastoralgehülfen- oder Diakonen⸗
Anstalt zu Duisburg sind für dieses Jahr in dem diesseitigen
Bezirke beauftragt
1. der Diakon Fendesak aus Duisburg,
2. Fritz Hütten aus Königswinter.
Trier, den 19. April 1895.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Die sämmtlichen Königlichen Steuerkassen des Regierungs—
bezirks Trier werden zufolge höherer Anordnung bis Ende
Mai d. Is. aufgelöst. An Stelle derselben ist zum 1. April
d. Is. an jedem Kreisorte eine Königliche Kreiskasse errichtet
worden.
Der Bezirk einer jeden Kreiskasse umfaßt den gleich—
namigen Kreis mit der Maßgabe, daß zu dem Geschäfts—
bereiche der Kreiskasse Trier der Stadt- und der Landkreis
Trier gehören.
Trier, den 13. April 1895.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Polizeiverordnung,
betreffend die Vertilgung der Maikäfer.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 142 des
Besetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli
1883 wird für den Umfang des Kreises Saarbrücken
anter Zustimmung des Kreisausschusses folgende Polizei—
Verordnung erlassen:
81.
Jeder Kigenthümer beziehungsweise Nutznießer oder
Pächter ist gehalten, während der Dauer der diesjährigen
Maikäferflugzeit, die Käfer jeden Morgen in der Fruͤhe
auf seinen sämmtlichen Grundstücken einzusammeln und
zu tödten
82.
Das Einsammeln der Käfer muß jeden Morgen bies
vpätestens um 8 Uhr vollständig beendigt sein.
83.
Wer dieser Anordnung nicht pünktlich nachkommt, wird
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle des
Unvermögens eine verhältnißmäßige Haftstrafe tritt, bestraft
84.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 30. April 1895.
Der Königliche Landrath.
Rofe—