Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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eden Montag.

Saarbrücker

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Kreis—

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r. 17.

Montag, den 29. April

1895.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe XXII
ju den 3/20igen Staatsschuldscheinen von 1842.
Die Zinsscheine Reihe XXII Nr. J bis 8 zu den 37/20/0igen
Preußischen Staatsschuldscheinen von 1842 über die Zinsen
sür die Zeit vom 1. Januar 1895 bis 31. Dezember 1898
nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe
verden vom 15. Dezember 1894 ab von der Kontrolle der Staats⸗
dapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94, unten links, Vor⸗
mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und
Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen,
owie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu
welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kai⸗—
serlichen Postamt Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Ge⸗
nügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsdescheinigung,
 so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine
ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen.
Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar,
mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Aus—
reichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht
einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzalkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
ogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine
vieder abzuliesern. Formulare zu diesen Verzeichnissen find
bei den gedachten Provinzialkassen und den von den König—
liichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden
sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Staatsschuldscheine bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen find; in diesem
Falle sind die Staatsschuldscheine an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkaffen
mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 22. November 1894.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 3i/20/igen
Staatsanleihe von 1885.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗
verschreibungen der preußischen konsolidirten 39/200igen Staats⸗
anleihe von 1885 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April
1895 bis 81. März 19085 nebst den Anweisungen zur
Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. März 1895
ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien⸗
traße 92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn⸗- und Festtage und der letzten drei
Beschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen
sowie in Frankfurt a / Main durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persoͤnlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein⸗
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiferlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wunscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats⸗
papiere fich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
nit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
ogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins⸗
cheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
ind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
dniglichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
FErlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins⸗
scheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
ind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats⸗
dapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels
besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 13. Februar 1895.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
            
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