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Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Des Königs Majestät haben dem Vorstande der ständigen
Ausstellung für Kunst und Kunstgewerbe zu Weimar mittelst
Allerhöchsten Erlasses vom 20. Februar d. Is. die Erlaubniß
zu ertheilen geruht, zu der von ihm mit Genehmigung der
Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung in diesem Jahre
wiederum zu veranstaltenden Ausspielung von Gegenständen
der Kunst und des Kunstgewerbes auch im Preußischen
Staatsgebiete, und zwar in dessen ganzem Bereiche, Loose
uu vertreiben.
Trier, den 20. März 1895.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Der Herr Minister des Innern hat zufolge Erlasses
vom 5. d. Mis. dem geschäftsführenden Ausschusse für den
Luxuspferdemarkt in Schneidemühl, die Erlaubniß ertheilt,
in Laufe dieses Jahres gelegentlich eines solchen Marktes
eine öffentliche Verloosung von Wagen, Pferden, Reit- und
Fahrgeräthen zu veranstalten und die danach auszugebenden
110,000 Loose zu je 1 Mark im ganzen Bereiche des Staates
zu vertreiben.
Trier, den 25. März 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Die durch Versetzung des Oberforstmeisters von Alrici
nach Merseburg zur Erledigung gekommene Stelle des Ober—
jorstmeisters und Mitdirigenten der Finanz-Abtheilung der
hiefigen Regierung, mit welcher gleichzeitig die Wahrnehmung
der Geschäfte der Forstinspektion Trier-Saarburg verbunden
sst, ist vom 1. April d. Is. ab dem Oberforstmeister Grunert
aus Osnabrück verliehen worden. Derselbe ist am 6. d.
Mts. in sein neues Amt eingeführt worden.
Trier, den 8. April 18985.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
perabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
zreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert, für
den Monat März 1895.
*
*
8
S
XA
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverhände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
51
Stroh
J
p 73
420
J St. Johann —Saarbrücken— 14 40
2 Saarlouis 1331 0—
Trier, den 7. April 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat März 1895.
Saarbrücken. St. Johann.
Weizen, guter
mittlerer
geringer
Roggen, guter
mittlerer
geringer
guter
mittlere
geringe
guter
mittlerer
geringer
Erbsen (gelbe) zum Kochen
Speise- Bohnen (weiße)
dinsen.. .
Eß-Kartoffeln.. .
Richt-Stroh.
Krumm-⸗.— —
deun...
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauch
Schweinefleisch
Kalbfleisch .
dammelfleisch.
Speck ger..
Eßbutter ..
Fier,..
Weizenmehl Nr. 1,
Roggenmehl u et
Berstengraupen.
Berstengrütze. ..
Buchweizen⸗Grütze.
dafergrütze .
dirse......
Reis, Java mittlerer .
Kaffee, Java mittlerer roh.
gelber gebrannter .
Speise⸗ Salz ...
Schweine-Schmalz.....
Trier, den 5. April 1895.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
99
12 —
12 18
11 36
9 76
14 10
12 10
10 —
13 52
12 60
—11 50
26 —
26 —
35 —
6 19
4 —
5 60
140 —
152
132
140
130
40
189
WM 2 16
60 Stuck .3495 4
Avg e⸗ 23
— — 20
— — 50
3 — — 50
— 70
— 70
— 40
509 — 50
90 2 90
30 3 80
20 —18
180 1 80
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Aufräumung der Rückstände vor dem
Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassenabschlusse des Rechnungs—
jahres werden sämtliche zu unserem Geschäftsbereich gehören—
den Kassen, insbesondere die Steuer⸗ und Forstkassen,
erinnert, die etwaigen Einnahme-Rückstände aus früheren
Jahren ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Rech—
nungsjahres zur Verfallzeit, einzuziehen und die erhobenen
Beträge an die vorgesetzte Kasse abzuführen, die als uneinzieh—
bar sich herausstellenden Beträge aber zu den vorgeschriebenen
Fristen zuc Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir diejenigen Personen, welche an
die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten haben, solche
zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln rechtzeitig abzuführen
und fordern auch sämtliche Beamten, Ruhegehaltsempfänger
und sonstige Empfangsberechtigten auf, die für das laufende
Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Beträge zur Verfallzeit
»ei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben, sowie
iAAe dieienigen. wesche hei den uns untergeordneten Kassen