Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Polizeiverordnung.
Auf Grund des 86 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesttz-Samml. S. 265)
und des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesberwaltung
 vom 30. Juli 1888 (Gesetz-Samml. Seite 195)
wvird für die Städte Saarbrücken, Malstatt-Burbach und
St. Johann mit Zustimmung des Kreisausschusses Folgendes
herordnet:

81.
Alles Vieh, das mit der Bahn an den Samstagen
oder an den Vorabenden der gesetzlichen Feiertage ankommt,
nuß, wenn die Entladung an demselben Tage nicht mehr
möglich ist, sppätestens bis 8 Uhr des nächsten Morgens in
die Stallungen eingestellt sein. Kann das Entladen bis zu
dieser Stunde nicht beendet werden und muß es gleichwohl
nus veterinären Gründen oder besonders dringlichen Ge—
schäftsrücksichten erfolgen, so muß das Vieh in Wagen be—
fördert werden. Ausnahmen hiervon sind nur auf Grund
schriftlicher Erlaubniß der Ortspolizeibehörde zulässig.
8 2.
Schweine, Schafe, Kälber und Federvieh, sowie kranke
und abgemattete Thiere jeder Art dürfen niemals getrieben
»der geführt werden. Die Beförderung solcher Thiere darf
nur mittelst Wagen erfolgen.
83.
Großvieh, das vom Ausland eingeführt oder solches,
velches vom Kreissthierarzt für seuchenverdächtig erklärt
worden ist, darf gleichfalls nux mittelst Wagen befördert werden.
Ausländisches und für seuchenverdächtig erklärtes Schlacht⸗
dieh darf nur in die Stallungen der Selachthöfe tingestellt
verden.

8 4.
Die Wagen müssen derart eingerichtet sein, daß das
Verladen des Viehes bequem erfolgen kann und jede Thier—
suälerei dabei vermieden wird. Eine Ueberfüllung der
Wagen ist streng untersagt, auch dürfen die Thiere nicht
zeknebelt werden.

8 5.
Soweit das Treiben oder führen des Viehes nach vor—
stehenden Bestimmungen noch gestattet ist, muß dasselbe
uinter thunlichster Vermeidung der Hauptstraßen auf kürze—
wen Wege zur Stallung beziehunasweise zum Schlachthofe
rfolden.

86.
Zum Ein- oder Entladen des Viehes und zum Treiben
o»der Führen desselben dürfen nur zuverlässige Personen be—
nutzt werden. Kinder unter 16 Jahren und trunkene Personen
dürfen zu diesen Arbeiten nicht verwendet werden.
87.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
verden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder entsprechender
daft bestraft.
88.
Diese Polizei-Verordnung tritt am 1. Mai d. Is.
in Kraft.
Saarbrücken, den 9. April 1895.
Der Königliche Landrath,
Bake.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Die Herren Ortsschulinspektoren werden ergebenst ersucht,
im Anschluß an die Verfügung Kal. Regiernng vom 1. Mai
1894 II. 286 — IL. 9925 betreffend Anträge auf Zwangs-—
erziehung und gerichtliche Bestrafung schulpflichtiger Kinder
Flügel S. 647 ff.) bis zum 25. d. Mts. dem Unterzeichneten
Bericht zu erstatten.
Saarbrücken, den 9. April 1895.
Der Königliche Kreisschulinspektor.
Ewald.

Bekanntmachung,
In dem Gehöft des Gastwirthes Fritz Wildberger,
Mainzerstraße 2 hier, ist unter den Schweinen die Maul—
und Klauenseuche ausgebrochen.
Nuf Grund des 8 58 der Ministeriol-Instruktion vom
20. März 1881 zum Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880
wird genanntes Gehöft hiermit polizeilich gesperrt.
St. Johann a. S., den 8. April 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Ur. Neff.

Bekanntmachung.
Nach dem Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung
vom 7. v. Mts. ist die Straßen- und Baufluchtlinie der
höllnerstraße und zwar von der Einmündung der Steinstraße
bis zur Kaiser Wilhelmbrücke in Gemäßheit des Gefetzes vom
2. Juli 1875 anderweit festgesetzt worden.
Der bezügliche Plan wird nach 8 7 des vorgenannten
Gesttzes aquf die Zeit von vier Wochen und zwar vom
5. d. Mis. ab bis einschließlich zum 3. Mai d. Is. zu
Jedermanns Einsicht in meinem Bureau offen gelegt.
Einreden gegen den Plan sind binnen der am 3. Mai
ablaufenden Präklusivfrist bei dem unterzeichneten Bürger—
meister anzubringen.
Malstatt-Burbach, den 2. April 1895.
Der Bürgermeister
Meyer.

Saarbrücken, den 11. April 1895.
Der Könialiche Landrath. Bake.

Deffentlicher Anzeiger.

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