die staͤrkere (Hauptkrast) ist. Dies ist bei Wassertrieb—
werken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei mitt⸗
erem Wasserstande die Wasserkraft mehr als die Hälfte
der zum gewöhnlichen Betriebe des Werkes erforderlichen
Kraft liefert.
3) Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen,
wenn der Wasserzufluß während der jährlichen Betriebs—
eit in Folge Witterungseinflüssen (z. B. Trockenbeit,
Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gründen (Mit—
denutzung des Wassers zu anderen Zwecken z. B. Be⸗
wässerunzsanlagen u. s. w. erheblichen Schwankungen
unterworsen ist, und dadurch ein ununterbrochener oder
zleichmäßiger Betrieb unmöglich gemacht wird.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkrast un—
⸗egelmäßig ist, sind hiernach außergewöhniche Natur—⸗
ereignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen
Betriebszeit wiederkehre:;, sowie solche Umstaͤnde außer
Betracht zu lassen, die zwar im Laufe des Jahres
zfters wiederkehren, jedoch die ununterbrrochene oder
zleichmäßige Fortführung des Betriebes im gewöhnlichen
Umfange nicht wesentlich hindern.
Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfaͤlle der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, welche durch
Versagen der Triebkraft verursacht worden sind aus—
zugleichen, soweit ein wirthschaftliches Bedürfnis hierzu
dorliegt. In der Regel wird ein solches Bedürfnis
nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit bisher die
Sonntagsarbeit nicht üblich war.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu er—
nitteln, an wieviel Wochentagen während der jährlichen
Betriebszeit die Triebkraft ganz oder teilweise zu ver—
'agen pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der Sonn⸗
ind Festtage, an denen eine Beschäftigung statisinden
darf, und die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen.
Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere
Betriebe, welche zwar vorwiegend mit Wind- oder un—
cegelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich daneben aber
ttaͤndig einer Hulfskraft kedienen, sofern diese Hülsskraft
an Werktagen beim Versagen der Wind- oder Wasser⸗
kraft die Fortführung des Betriebes in einem nicht
vesentlich beschräänkteren Umfange ermöglicht.
Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen
einer gewerblichen Anlage als Triebkraft in Anwendung,
so erstreckt sich die Gestattung der Sonntagsarbeit nicht
aur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung
des Wind- oder Wassertriebwerks ausgeführt werden,
sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten
derart im Zusammenhange stehen, daß sie nicht wohl
im vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag vor—⸗
genommen werden können.
Bedingungen: Den Arbeitern, welche gemäß der
Ausnahmebestimmung in Ziffer 1 an Sonn- und Fest⸗
'agen beschäftigt werden, sind mindestens Ruhezeiten
zemäß 8 10560 Abs. 83 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung
zu gewähren.
Die Sonn- oder Festtagsarbeiten sind von dem
Bewerbetreibenden mit den im 8 1050 Abs. 2 bezeich—
neten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter,
die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vor—
genommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene
Verzeichniß einzutragen.
Trier, den 23. Maͤrz 1895.
Der Regierungs-Präsident. von Heppe.
Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat Februar 18985.
Zaarbrücken. St. Zohann
Weizen, guter Sorte.
mittlerer
geringer
Roggen, guter
mittlerer
geringer
guter
mittlere
geringe
guter
mittlerer
geringer
Erbjen (gelbe) zum Kochen
Speise-Bohnen (weiße)
Linsen.
Eß-Kartoffeln. ..
Richt-Stroh.. .
Krumm-⸗
Heu..
Rindfleifch im Großhandel
von der Keule
vom Bauch
—A
Zalbfleisch .
dammelfleisch
Speck ger..
Eßbutter ..
Eier.
Weizenmehl Nr. J,
Roggenmehl u n
Gerstengraupen.
Gerstengrütze. .
Buchweizen-Grütze.
Hafergrütze .
Hirse.... *
Reis, Java mittlerer . ⸗
Kaffee, Java mittlerer roh.
gelber gebrannter .
Speise⸗Salz . —
Schweine-Schmalz... 180
Trier, den 5. März 1895.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung
betreffend die 20. Verlosung von Kurmörkischen Schuldverschreibungen.
In der Nummer 4 unseres Amtsblattes vom 24. Januar
d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 2. Januar d. Is. über die an demselben
Tage bewirkte 20. Verloosung von Kurmärkischen Schuld—
verschreibungen veröffentlicht worden.
Abdrücke der Nummernliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenraum unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe, Rent—
neister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur Ein—
iicht der Betheiligten offen gelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam
zemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung
der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei—
hungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen