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Saarbrücker
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wuuswärts bei den
Postanstalten.
die 4 gespaltene
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oder
V deren Raum
— 10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken.
Kreis—
Amtliches Auzeigeblatt für
A
Donnerstag, den 4. April
1895.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Sekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 3120/0igen
Staatsanleihe von 1885.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld—
erschreibungen der preußischen konsolidirten 32200 igen Staatsinleihe
von 1885 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April
1895 vis 31. Marz 1905 nebst den Anweisungen zur
Ubhebung der folgenden Reihe werden vom 1. März 1895
ib von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranientraße
92/94 unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei
Beschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Fmpfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen
owie in Frankfurt a / Main durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
jat derselben persönlich oder durch zinen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
inweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
'o ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
zder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
euen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats⸗
papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
zicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
nit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
ogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
cheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen
ind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
—
jenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins⸗
scheinaun eisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats-—
vapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels
desonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 13. Februar 1895.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
In Ausführung des 8 105 e des Gesetzes, betreffend die Ah⸗
inderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R.G.⸗
Vl. S. 261) sowie nach Maßgabe der Anweisung der Herren
Minister für Handel und Gewerbe, der geistlichen, Unter—
richts? und Medizinal:Angedegenheiten und des Innern vom
11. März 1895 werden hiermit für den Regierungsbezirk
Trier folgende Ausnahmebestimmungen über die Sonntagsruhe
im — (mit Ausnahme des Handelsgewerbes)
»rlassen:
Ausnahmen für Gewerbe, zur Befriedigung täglicher
oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender
Bedürfnisse.
a. Blumenbindereien.
Es wird die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen mit dem Zusammenstellen und Binden
don Blumen und Pflanzen, Winden von Kränzen u. dergl.
während der fuür den Verkauf von Blumen in offenen Ver—
kaufsstellen freigegebenen Stunden, für den Stadtkreis Trier
außerdem in der Zeit von 11 bis 12 Uhr vormittags
gestattet.
Bedingung: Die AÄrbeiter sind entweder an jedem
dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis
b Uhr abends von jeder Arbeit freizulassen.
b. Gasanstalten und Elektrizitkätswerke.
Es wird die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗
und Festtagen mit Arbeiten, welche nicht an Werktagen vor⸗
genommen werden können, gestattet.
Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Rube
hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder
jür jeden dritten Sonntag 86 Stunden, oder, sofern an
den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36
Stunden. Ablösungsmannschafien dürsen je 12 Stunden
vor nud nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit
nicht verwendet werden. Die den Abldsungsmannschaften
zu gewährende Ruhe muß das Mindeftmaß der den abge—
sösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
c. Bäckerei- und Konditoreigewerbe.
1) Die Beschäftigung von Arbeitern wird an allen Sonn⸗
und Festtagen gestattet
für Bäcker: in der Zeit von 12. Uhr in der Nacht
bon Sonnabend auf Sonntag bis 8 Uhr morgens, und
in der Nacht von Sonntag auf Montag von 10 bis
12 Uhr;