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b. des Kalitarifs:
für rohe Kalisalze (als Kainit, Karnallit, Kieserit, Krugit,
Schönit, Sylvinit), ferner kalzinirtes Düngesalz aus
Klärschlamm oder Zwischenprodukten der Kalisalzverarbeitung
his zu einem Höchstgehalt von 20040 reinem Kali, endlich
konzentrirten Kalidünger (aus Karnalit gewonnen)
mit einem Höchstgehalt von 40 040 reinem Kali;
e. des Düngekalktarifs:
ür Kalk (auch Dolomit, Gyps, Kreide,) gebrannt oder
gemahlen, und für Kalkschlamm;
d. Der Tarife für Mergel und Staubkalk (alkasche):
die ermäßigte Fracht wird in der Regel sogleich bei der
Abfertigung berechnet. Füur Düngekalk und Mergel
zerbleibt es indessen bei den Bestimmungen über den Nach⸗—
veissder VerwendungzuDüngezwecken. Ebenso
vird für Chilesalpeter die Frachtermäßigung nur im
Wege der Rückvergütung unter folgenden Bedingungen
zewährt:
1. Im Frachtbriefe ist die Sendung als zum Düngen
vestimmt thunlichst zu bezeichnen.
Die Erstattung des zwanzigprozentigen Frachtbetrages
erfolgt nur an den Empfänger und ist von diesem
hinnen längstens 6 Monaten nach der Aufgabe der
Sendung zur Beförderung bei der der Empfangsstation
vorgesetzten Königlichen Eisenbahn-Direktion zu be—
antragen.
Die Anträge sind mit den Originalfrachtbriefen sowie
der Bescheinigung einer öffentlichen Behörde oder des
Bemeindevorsteher oder des Vorstandes eines landwirth⸗—
chaftlichen Vereins, einer landwirthschaftlichen Genossen⸗
schaft oder sonstigen landwirthschaftlichen Vereinigung
darüber zu belegen, daß das Düngemittel im landwirth—
schaftlichen Betriebe des Empfängers Verwendung
gefunden hat oder voneinem landwirthschaftlichen
Verein (GGenossenschaft, Vereinigung) unter seine Mit—⸗
glieder zur Verwendung in deren landwirthschaftlichem
Betriebe verteilt worden ist.
Bei Sendungen, welche an die Adresse eines land—
wirthschaftlichen Vereins, einer landwirthschaftlichen
Benossenschaft oder sonstigen landwirthschaftlichen Vereini—
jung gerichtet sind, wird bis auf weiteres von dem Nach—
weis der Verwendung abgesehen und die ermäßigte Fracht
sogleich bei der Abfertigung berechnet.
In den Bedingungen über die Anwendung der Fracht⸗
ätze des Rohstofftaärifs und des Mergeltarifs
nach dem Ladegewicht der gestellten Wagen tritt eine Aen—
derung nicht ein.
Für halbe Ladungen der vorgenannten Düngemittel
oon mindestens 5000 kg auf den Wagen werden unter den
zleichen Bedingungen die Frachtsätze des Spezialtarifs I
um zwanzig Prozent ermäßigt.
Es bleibt vorbehalten, während der Geltungsdauer des
Nothstandstarifs den Nachweis der landwirthschaftlichen Ver⸗
wendung auch bei anderen als den vorbezeichneten Artikeln
zu verlangen, sowie das Verzeichniß der unter J und II
aufgeführten Dungstoffe einzuschränken oder zu erweitern
Berlin, den 28. Februar 1895.
Königliche Eisenbahn-Direktion,
ugleich Namens der übrigen Kgl. Eisenbahn-Direktioner.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 8 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
derwaltung vom 11. März 1850 erläßt der unterzeichnete
Bürgermeister im Einverständniß und nach Berathung mit
dem Gemeindevorstande für den Umfang der Gemeinde
Carlsbrunn folgende Polizeiverordnung:
8I.
Aus dem Laufbrunnen bei der Kirche, dem sogenannten
Lochbrunnen, darf kein Wasser geschöpft, auch der den Brunnen
deckende Stein nicht aufgedeckt werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 9 Mark, im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestraft.
Ludweiler, den 28. Februar 1895
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
W. Poller.
Personal-Chronik.
Der Lehrer Konrad Michels zu Dudweiler ist an die
evangelische Schule zu Baumholder im Kreise St. Wendel
berufen worden.
Saarbrücken, den 1. April 1895.
Der Könialiche Landrath, Bake.
Deffentlicher Anzeiger.
— — A
Spar⸗ und Darlehnskasse
für den Kreis Zaarbrücken.
Durch Beschluß vom heutigen Tage haben
wir den Zinsfuß für alle fünfprozentige hypo⸗
thekarische Darlehen, beginnend mit dem
l. Januar d. J. auf 42 Prozent herabgesetzt.
Saarbrücken, den 26. März 1895.
—— —ndéd.
24
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