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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Montag, den 14. Januar
1893.
— —
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Die dem Rheinisch-Westfälischen Verein für Wisdung
und Beschäftigung evangelischer Diakonifssen in Kaiserswerth
von den Herren Ministern des Innern und der geistlichen,
Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten mittelst Erlasses
bom 16Juli 1877 (Amtsblatt für 1877 Nr. 33 S. 227)
ohne Zeitbeschränkung bewilligte-jährliche Haussammlung in
den evangelischen Gemeinden soll im ersten Halbiahre 1895
abgehalten werden.
Die mit der Einsammlung der Gaben Beauftragten
werden mit einem von dem Könͤglichen Landrath zu Düssel—
dorf beglaubigten Ausweise versehen fsein.
Trier, den 29. Dezember 1894.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe
Der Herr Minister des Innern hat zufolge Erlasses
vom 4. d. Mts. dem landwirthschaftlichen Vereine zu Frank—
furt a. M. die Erlaubniß ertheilt, bei Gelegenheit der im
April und Mai, sowie im September k. Is. daselbst abzu⸗
haltenden beiden Pferdemärkte je eine öffentliche Verloosung
von Wagen, Pferden und Pferdegeschirren ꝛc. zu veranstalten
und die für jede der beiden Lotterien in Aussicht genommenen
120 000 Lobse zu ie 1 Mark im ganzeu Staatsgebiete zu
vertreiben.
Trier, den 22. Dezember 1894
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg Gruszezynski.
Polizeiverordnung,
betreffend den Verkehr mit Blindreben.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der 886,
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-Samml. S. 260) und der 88 137,
139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesver⸗
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.S. S. 185) wird für
den Umfang des Regierungsbezirks Trier unter Zustimmung
des Bezirks-Ausschusses Nachstehendes verordnet:
8L.
Die Versendung und Einführung von unbewurzelten
Reben (Blindreben, Schnittreben, Blindholz, Schnittholz,
Setzholz u. dergl.) in einem der auf Grund des 8 4 des
Reichsgesetzes. hetreffend die Abwehr und Unterdrückung der
Reblauskrankheit, vom 8. Juli 1883 (R.-G.⸗Bl. S. 149
gebildeten Weinbaubezirke ist untersagt.
Ausnahmen von diesemVerbote bedürfen der Ge
nehmigung des Königlichen Oberpräsidenten der Rheinvrovinz
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine höhere
Strafe vorsehen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unver—
mögensfalle mit enrsprechender Haft bestraft.
Trier, den 5. Juli 1893.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe
Vorstehende Polizeiverordnung wird im Auftrage des
Herrn Oberpräsidenten und unter besonderem Hinweis au
die Vorschriften über die Anzeigepflicht hinsichtlich der Neu—
pflanzung von Weinreben (Polizeiverordnung vom 27. No—
hember 1888 A.Bl. S. 418) erneut zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Unter Bezugnahme auf meine Amtsblatts-Bekanntmachung
vom 5. Juli v. Is. (Amtsblatt S. 360361) wird dabei daraus
aufmerksam gemacht, daß Gesuche um ausnahmsweise Ge—
nehmigung zur Einführung von Blindreben aus einem Wein—
baubezirk in einen anderen (51 Abs. 2 obiger Verordnung)
bei dem Königlichen Landrathe des Kreises, in welchem die
Reben zur Verwendung gelangen sollen, anzubringen sind
Es wird jedoch jetzt schon bemerkt, daß diese Ausnahmen zur
vollen Erreichung des mit der Verkehrsbeschränkung verfolgten
Zweckes — des Schutzes gegen Reblausverschleppungen —
duf eine möglichst geringe Zahl und auf diejenigen Fälle
werden beschränkt werden, in denen der Nachweis erbracht
ist, daß ein dringendes Bedürfniß vorhanden und dieses auf
andere Weise nicht zu befriedigen ist, und bei denen nicht
zu befürchten steht, daß durch diesen Bezug innerhalb des
Weinbaubezirks, aus welchem diese Versendung erfolgen soll,
selbst ein Mangel an dem nöthigen Pflanzholz eintreten wird.
Indem ich nachstehend den Umfang der einzelnen, den
Regierungsbezirk umfassenden Weinbaubezirke nochmals be—
kannt gebe, will ich zum Schlusse nicht unterlassen, erneut
darauf hinzuweisen, daß die Versendung und die Einführung
von Wurzelreben von einem dieser Weinbaubezirke in einen
anderen nach 84 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3. Juli
1893 (R.G.⸗Bl. S. 149) gleichfalls untersagt und Aus—
nahmen nur nach Maßgabe des Abs. 3 des genannten 8 zu—
lässig sind.
Trier, den 17. Dezember 1894.
Der Regierungs-Präsident.
JI. VB.: von Rosenbera Gruszczunski