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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Ir. II. Montag, den 18. März
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
1895.
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
3 von zehn Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß der
nächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 1. April d. Is.
Der der hiesigen Regierung als Dirigent der Abtheilung
jür direkke Steuern, Domänen und Forsten überwiesene
Ober⸗Regierungsrath Banke aus Bromberg ist am 26. d.
b in sein Dienstiverhältniß bei der Regierung eingeführt
vorden.
Trier, den 28. Februar 1895.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Der Herr Minister des Innern hat zufolge Erlasses
vom 20. Februar d. Is. dem Verbande der Pferdezucht⸗
dereine in den Holsteinischen Marschen (Abtheilung des
Schleswig⸗Holsteinischen landwirthschaftlichen Generalvereins)
die Erlaubniß erteilt, in diesem Jahre eine öffentliche Ver⸗
loosung von Pferden, Wagen und Pferdegeschirren ꝛc. zu
veranflalten und die danach auszugebenden 200 000 Loose
su je 1 Mark im ganzen Staatsgebiete zu vertreiben.
Trier, den 2. März 1895.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlagschmieden
die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der in dem
Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
richtigen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich find.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
Lehrschmiede, zu, Händen des Obermeisters der Schmiede⸗
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde⸗
markt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welcher über die Auf⸗
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf⸗
genommen.
Der Lehrgang umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt,
dessen Schluß jedesmal mit der von der staatlichen Prüfungs⸗
kommisfion für Hufschmiede anberaumten, in dem Amtsblatt
bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterhalt haben die⸗
selben selbst zu sorgen.
Mit Rückficht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden. Auch
bei der zuletzt stattgehabten Prüfung der Hufschmiede haben
fich die Besucher der Hufbeschlaglehrschmiede vor den anderen
Prüflingen durch besondere Gewandtheit in der praltischen
Uusübung des Hufbeschlages sowohl wie auch durch ihre
Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat mittelst
Erlafses vom 21. v. Mits. Nr. 2526 dem Vorstande des
Vereins für Geflügelzucht im Stadt- und Landkreise Essen
die Erlaubniß ertheilt, im Laufe dieses Monats bei Gelegen⸗
heit einer Ausstellung eine öffentliche Ausspielung von
Beflügel und Gegenständen welche sich auf die Geflügelzucht
beziehen, zu veranstalten und die betreffenden Loose in dem
Bereiche der Rheinprovinz abzusetzen.
Trier, den 2. März 1895.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Hebpe
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsdlattbekanntmachung
vom 11. April 1885 S. 120) ist
ꝛine Prüfung
auf den 28. Mai d. Is.
anberaumt worden.
Huf schmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Besetze vom 18. Juni 1884 (G.-⸗S. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
uufgefordert,
mindestens 4 egn vor dem Tage der Prufung bei dem
Vorfitzenden der Prüfungsbehörde. dem Könialichen De—⸗