14. Samstag, den 80. März, Sulzbach, desgleichen.
15. Montag, den J. April, Völklingen, Jahrgänge 1894,
1893 und ältere.
16. Dienstag, den 2. April, Völklingen, Jahrgang 1895.
17. Mittwoch, den 3. April, a) Kleinblittersdorf,
b) Ludweiler.
18. Donnerstag, den 4. April, a) Friedrichsthal,
b) Heusweiler, Jahrgänge
1893 und ältere.
19. Freitag, den 5. April, Heusweiler, Jahrgänge 1894
und 1895.
Am 6. April findet die Loosung für die Militär—
oflichtigen des Jahrgangs 1808 statt.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende Ge—
tellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der für
die Buͤrgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten Zeit
pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung ver—
ehen, vor der Königlichen Ersatz-Kommission zur Musterung
zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge
haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen sollen nach
z26 ad7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
hestraft werden. Ist die Versäumnis in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
aindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
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des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
hürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
cräge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—⸗
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober⸗-Ersatz Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamationen erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonäch eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
aicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz- Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhal—⸗
tung der Familie gesetzlich verpflichtete Familien—
Mitglieder männlichen Geschlechts im Termine
versönlich und pünktlich zu erscheinen haben, damit
deren Erwerbs-, Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt
verden kann; von den weiblichen derartigen Familien⸗
Mitgliedern hingegen alle diejenigen, von welchen irgend
ein Mangel ihrer Arbeits-, Erwerbs⸗ bezw. Aufsichtsfähig—
keit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
and durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen, unnach⸗
sichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un—⸗
Mttelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
miannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs⸗
Geschäfts einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
bielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor—
ichriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
hegriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spätesten im Musternugstermine anzubringen und sinden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc., welche der Ersatz: Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aus—
jebungs⸗Geschäfte keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach⸗
weise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden
wird auf z 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welcht ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge—
flellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntniß der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die Klassisikation der Reserve- und Land—
wehr-Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten aus den
betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück⸗
tellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschaͤfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Buͤrgermeistern zu stellen,
'ondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
vird, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
kinberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäfles wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirkes zugegen sein und deren pünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter—
assung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, 22. Februar 1895