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ein Mangel ihrer Arbeits-, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähig⸗
keit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen, unnach—
sichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un⸗
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs⸗
Geschäfts einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
bielmehr auch in solchen Fällen eine Vorlegung eines vor—
chriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
zegriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
»der amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spätesten im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛcc, welche der Ersatz Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aus—
hebungs: Geschäfte keine Verücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach—
weise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden
wird auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge—
stellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über
ihre Leistungen und ihre Fuͤhrung vorzulegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achten,
ersuche ich dieselben zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsaüumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntniß der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldiguugsgrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Land—
wehr-Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten aus den
betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück—
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
sondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
wird, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
Finberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäfles wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirkes zugegen sein und deren pünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter—
assung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, 22. Februar 1895.
Als Schiedsmänner zur Schätzung des auf polizeiliche
Anordnung zu tödtenden Viehes“ (6 18 des Ges. vom
12. März 1881 G.S. S. 131) sind von dem Kreisausschuß
fürs laufende Jahr in dessen Sitzung am 21. d. Mits ve
zeichnet worden:
J. Huppert, Heinrich, Oekonom von hier,
2. Kalck, Heinrich, Rentner von hier,
3. Hillebrand, Clemens, Spediteur von hier,
öhl, Ludwig, Metzger aus St. Johann,
Zchmoll, Gustav, Maurermeister aus Si. Johann
ßüuth, Georg, Oekonom aus St. Johann,
Bosche, Heinrich, Ackerer aus Malstatt-Burbach,
Bastuck, Johann, Ackerer aus Malstatt-Burbach,
Müller, Georg, Ackerer aus Güdingen,
J. Schmeer, Wilhelm, Ackerer aus Bischmisheim,
11. Schütz, Philipp, Ackerer aus Bischmisheim,
12. Wunn, Johann, Sohn, Ackerer aus Dudmweiler,
13. Zuhn, Ludwig, Ackexer aus Dudweiler,
14. Wentzel, Ernst, Friedr., Fabrikbesitzer aus Friedrichsthal.
5. Theisen, Johann, Königl. Förster aus Bildstock,
16. Klein, Peter, Ackerer aus Eiweiler,
17. Schampel, Friedrich jr, Mühlenbesitzer aus Neumühle
18. Bur, Ludwig, Ackerer aus Auersmacher,
19. Wagner, Kaspar, Ackerer aus Kleinblittersdorf
20. Schreiber, Nikolaus, Ackerer aus Hanweiler.
21. Speicher, Johann, Ackerer aus Puttlingen,
22. Nauert, Nikolaus, Wirth aus Püttlingen,
23. Reinhold, Karl, Gastwirth aus Rockerehausen
24. Armbrüster, Daniel, Ackerer aus Ludweiler,
25. Regitz, Christian, Ackerer aus Carlsbrunn,
26. Schampel, Agathon, Ackerer aus Herchenbach,
27. Klein, Ludwig, Gutsbesitzer aus Hilschbach,
28. Maurer, Georg, Oekonomie-Verwalter aus Sulzbach
29. Drache, Wilhelm, Gutsverwalter zu Fennerhof,
30. Klein, Jakob, Gemeindevorsteher aus Völklingen,
31. Dierstein, Friedrich, Ackerer aus Gersweiler,
32. Dörr, Wilhelm, Ackerer aus Clarenthal.
Den Herrn Bürgermeistern gebe ich hiervon Kenntniß
damit in entsprechenden Fällen die zuzuziehenden Schieds
männer aus dieser Zahl genommen werden können.
Saarbrücken, den 25. Februar 1895.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
Bake, Königl. Landrath.
— —— —
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Von den Anleihescheinen der Stadt Malstatt-Burbach
vom 2. Januar 1888, 1. Juli 1888, 1. November 1888,
2. Januar 1889, 1. Oktober 1891 und 1. Juli 1893 sind
ausgeloost und werden hiermit gekündigt:
Buchstabe A zu 1000 Mark.
Nr. 19, 25, 28 und 37.
Buchstabe B zu 500 Mark.
Nr. 13, 55, 228. 243, 258. 275, 289, 349. 352
und 3539