Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die mit dem Postdampfer „Elbe“ am 29. Januar von
Bremen abgesandte Post für Amerika hat bei dem am 30.
Januar erfolgten Untergang des genannten Schiffs nicht
gerettet werden können und ist als verloren zu betrachten.
Berlin W., den 3. Februar 1895.
Reichs-Postamt, J. Abteilung.
Fritsch.

Bekanntmachung,
betreffend Beschädigung von Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die wiederholt vorkommenden Be—
schädigungen, welche an Reichs-Telegraphenlinien theils mit
Vorsatz (Zertrümmerung vnn Isolatoren durch Steinwürfe
ete) theils durch Fahrlässigkeit (unvorsichtiges Fällen von
Bäumen ete) herbeigeführt werden, mache ich hierdurch auf
die zur Sicherung der Telegraphenanlagen gegen solche Be—
schädigungen getroffenen Bestimmungen des Strafgesttzes für
das Deutsche Reich aufmerksam.
Diese Bestimmungen lauten:
Z3 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betricb einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage
dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder
Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen
daran vornimmt, wird mit Gefängniß von 1 Monat
bis zu 3 Jahren bestraft.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten
dandlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefähr—
det, wird mit Gesängniß bis zu einem Jabre oder
nit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestrast.
Gleiche Strafe trifft die zur Beauffichtigung und
Bedienung der Telegraphenanlagen und ihzrer Zu—
⸗ꝛehörungen angestellten Personen, wenn sie durch
Lernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den
Betrieb verhindern oder gefährden.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
und 318 sind Fernsprechanlagen mitlbegriffen.
Gleichzeitig bemerke ich, daß demjenigen, welcher den
Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von
Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt,
daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden
kann, eine Belohnung bis zur Höhe von funfzehn Mark aus
den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphen Verwaltung
gewährt wird, und zwar auch dann, wenn der Schuldige
wegen jugendlichen Allers oder aus sopstigen persönlichen
Bründen gesetzlich nicht bestrast oder zum Ersatze herangezogen
werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich
ausgefühtt, sondern durch rechtzeitiges Einschreifen der zu
belohnenden Persfon verhindert worden ist, der gegen die
Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß
die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann.
Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher An—
lagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht, diese
Mitwirkung zum Schutze der Reichs Telegraphenlinien eintreten
zu lassen, und im Falle der Ermittelung von Personen,
welche Beschädigungen an Telegraphenanlagen herbeigeführt
haben, der nächsten Post- oder Telegrapbenanstalt biervon
Mitteilung zu machen.
Trier, 10. Februar 1895.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
In Vertretung: Clafsen.

Nachweisung
der im Kreise Saarbrücken in der Zeit vom 1. März 1894
bis Ende Februar 1895 vorgestellten und angekörten
Zuchtstiere und Eber.

Es wurden

Bemerkungen.

KärungsBezirk

vor⸗ an⸗
gestellt gekört
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Fechingen
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St. Arnual
Burbach
Güdingen-⸗Bubing.
Engelfangen
Sellerbach Kölln⸗
Rittenhofen
Etzenhofen
Hanweil.-Rilching
Auersmacher
Kleinblittersdorf
Püttling.-Altenkess.
Fürstenhausen
Clarenthal
Gersweiler⸗-Asch⸗
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Sulzbach⸗Alten⸗
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Guichenbach
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Turhof-Obersalb.
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