Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

85.
Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen nicht
mit gefesselten Füßen auf dn Nom gebracht werden.
Als Treiber und Führer des Marktviehes dürfen nur
erwachsene männliche Personen, welche von der Polizei⸗
Verwaltung zugelassen sind, ¶pwemdet werden.
Hunde dürfen nur dann auf den Markt gebracht werden,
wenn sie mit einem Maulkorb versehen sind und an der
Leine geführt werden.

88.
Fuhrwerke müssen so aufgestellt werden, daß sie den
freien Verkehr auf dem Wehe nicht hindern.
9.
Die Marktgebühr beträgt:
für 1 Stück Großvieh
für 1 Stück Kleinvieh
Die Wiegegebühr beträgt:
für VStück Großvieh 0,50 Mk.
für 1 Kalb.. 0,10 Mk.
für 1 Schwein. . 020 Mk.
für 1 Schaf oder Ziege.. . 06, Mtk.
d
Außerhalb der zur Abhaltung der Vichmärkte bestimmten
Plätze und außer an den genehmigten Markttagen darf ein
marktähnlicher Handelsverkehr mit Großvieh nicht stattfinden.
Unter diesem Verkehr, zu welchem auch die sogenannten
Vormärkte zu rechnen sind, ist im Sinne dieser Polizei—
Verordnung jeder Handelsverkehr mit Großvieh zu verstehen,
hei welchem auf Straßen oder Plätzen, in Ställen, auf
Weiden oͤder sonstwo aus verschiedenen Beständen zum Zwecke
des Verkaufs zusammengebrachte Thiere für eine unbegrenzte
Anzahl von Personen zum freihändigen Verkauf gestellt werden.
Strafbestimmungen.
811.
Wer an dem im 8 10 verbotenen Verkehr als Ver⸗
anstalter oder durch Angebot, Ausstellung, Handel, Handelsbermittelung
 oder in anderer Weise theilnimmt, wird mit
Beldstrafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle mit ent—
sprechender Haft bestraft. Ebenso werden sonstige Zuwider⸗
jandtungen gegen die Vorschriften vorstehender Polizei—
Verordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Haftstrafe
geahndet.
St. Johann a.S., den 1. Februar 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.

— — — —

Personal-Chronik.
Der Königliche Förster Bruch zu Sternfeld in der Ober—
försterei Osburg ift vom 1. März 1895 ab auf die Förster—
stelle Riegelsberg in der Oberförsterei Saarbrücken versetzt
worden.
Versetzt wurden:
Der Guͤter:Expedient Heinrich Johann Pütz von Oberstein
nach Sulzbach und der Güter-Expedient Friedrich Groten von
Sulzbach nach Oberstein. Die Versetzung des Güter-Expedienten
Stahl von Kirn nach Altenwald ist zurückgenommen.
Die Lehrerin Rosa Jakobs zu Hanweiler ist an die
tatholische Schule zu Rentrisch,

die Lehrerin Barbara Masson zu Baesweiler im
Regierungsbezirk Aachen an die katholische Schule zu Alten⸗
vald und
die Schulamts-Bewerberin Maria Knoll, aus Tholey
an die katholische Schule zu Hanweiler berufen worden.

Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Auwärter.

Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be⸗
zeichnung der Änforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt.
7) Betrag der zu beftellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge⸗
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle,
d) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen,
1. 9) 1. Februar 1895, Rheydt (Regierungsbezirk
Düsseldorf), Polizei-Verwaltung zu Rheydt, 3) Polizei-Affistent,
 4) Erfahrung im Polizeibureau-Dienst und nicht
aber 32 Jahre alt (Physikats-Attest über den Gesundheitsustand
 ist einzureichen), 5) 6 Monate, 6) auf 6 wöchige
Zuündigung, 7) —, 8) 1350 Mk. jährlich, 9) das Gehalt
teigt viermal in dreijährigen und demnächst in 5 jährigen
Zwischenräumen um 150 Mk. bis zum Höchstbetrage von
—AV
Ruhegehalt und Hinterbliebenen-Versorgung steht in Aussicht;
die Niilitärdienstzeit wird bei einer event. Pensionierund
nicht in Anrechnung gebracht.
2. 2) sofort, Saarbrücken, Königl. Garnifon⸗Bauamt
3) Nachtwächter beim Neubau eines Kasernements. 4) Besitz
des Zivilversorzunsscheins, Gesundheit, körperliche Rüstigkeit,
Jeordnete Lebensverhältnisse, Schuldenfreiheit, Nüchternheit;
Vorlegung der Militärpapiere, Führungszeugnisse und sonstige
Ausweise Uber Lebens⸗ und Dienst-Verhältnisse auch für die
Zeit seit dem Ausscheiden aus dem Heeresdienste bis zum
kage der Bewerbung; Biewerber muß im Besitze eines
charfen Hör⸗ und Sebvermögens sein, 5) keine, 6) auf 4-vochige
 Kündigung, 7) keine, 8) 2 Mk. 50 Pfz. täglich,
)) hein, 10) Vewerbungen sind an den Königl. Garnison—
Bauinspektor Richter zu Saarbrücken zu richten.
3. 2) sofort, Statiousort kann erst später bestimmt
verden, Königl. Eisenbahn-Betriebsamt Trier, 3) Lade⸗
neister-Aspirant, 4) deutliche und geläufige Handschrift;
Fähigkeit, eine schriftliche Anzeige in angemessener Form
u machen; Rechnen in den vier Grundarten, auch mit ge—
vöhnlichen und Dezimalbrüchen; allgemeine Kenntniß in der
Erdkunde über Deutschland und die angrenzenden Länder,
5) 1 Jahr, 6) nach Ablauf der Probedienstzeit und
Rer darauf“ bestandenen Prüfung zum Lademeister auf
monatige Kündigung, 7) vorlaüfig keine, später 450 M.,
velche durch Abzüge von der Besoldung angesammelt werden
tann, 8) 88 Mk. Monatsbesoldung sowie in einzelnen Orten
viderrufliche Ortszulage bis zu 10 Mk. monatlich, 9) Monats—
bdesoldung erhöht sich bis auf 100 Mk. nach etatsmäßiger
Austellung als Ladeineister ein Jahresgehalt von 1200 bis
1800 Mk. neben Wohnungsgeldzuschuß oder Dienstwohnung.
10) Bewerbungen von Personen, welche nicht im Besitze des
Zivilversorgungsscheins find, werden unter keinen Umständen
erücksichtigt.
            
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