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bekannt gemacht. Die Thiere, welche mit Nasenringen ver—
sehen sein müssen, werden zum Zweck der Körung an den
bom Vorsitzenden zu bestimmenden Orten zusammengeführt.
Ausnahmsweise kann eine Körung auf den betreffenden Ge—
höften stattfinden; geschieht dieselbe auf Antrag des Stier—
halters, so find für fie die doppelten Gebuͤhren (6 6)
zu entrichten.
Für die Ankörung und Abkbrung eines Stieres hat
der Besitzer desselben eine Gebühr an die Kreiskasse zu ent—
richten. Die Höhe der gedachten Diäten und Reisekosten
sowie der Körgebühren unterliegt der Beschlußfassung des
Kreistages.
87.
Das Schauamt wird sich auf den Antrag eines Zucht⸗
stierhalters auch außergewöhnlich versammeln; derselbe hat
jedoch dann die dreifachen Körgebühren zu zahlen.
88.
Die anzukbrenden Stiere sollen ein Alter von wenigstens
achtzehn Monaten besitzen; es ist jedoch dem Schauamt ge⸗
stattet, frühreife Thiere im Alter von wenigstens vierzehn
Monaten ausnahmsweise anzukdren. Die Stiere dürfen keine
der Zucht nachtheiligen Fehler haben.
89.
Die beamteten Mitglieder des Schauamtes geben ihr
Urtheil auf den Diensteid ab, die Sachverständigen sind
mittelst Handschlags an Eidesstatt zu verpflichten.
8 10.
Die entgegen dem 8 1 erfolgte Verwendung eines
Zuchtstieres zieht sowohl für den Stierhalter als auch für
den Eigenthümer der Kuh oder eines Rindes das erste Mal
eine Strafe bis 15 Mark und für jedes fernere Mal eine
Strafe bis 80 Mark nach sich. Wer einen ungekörten oder
abgekörten Stier oder jungen Stier im Alter von mindestens
8 Monaten derart weiden läßt, daß dieselben fremdes Vieh
decken können, verfällt das erste Mal in eine Strafe von
5 Mark, und für jedes fernere Mal in eine Strafe von
5 bis zu 20 Mark.
8 5.
Jedes angekörte Thier ist mit einem entsprechenden
Brandstempel am Horn zu versehen. Die Ankörung kann
auf die Dauer eines Jahres oder auf längere Zeitdauer,
je nach dem Beschlusse der Körkommission erfolgen. Die
Ankörung auf längere Zeit ist jederzeit widerruflich, und
kann zu diesem Zwecke dem Stierbesitzer die Verpflichtung
zur Wiedervorführung des Thieres auferlegt werden.
Im Falle des Widerrufs ist der Brandstempel am Horne
zu entfernen.
Die als untauglich verworfenen (abgekörten) Stiere
werden in den durch das Schauamt aufzunehmenden Ver—
handlungen bezeichnet.
Die Publikation der an- und abgekörten Stiere geschieht
durch das Kreisblatt und in ortsüblicher Weise. In dieser
Publikation sind die betreffenden Thiere genau zu beschreiben
und insbesondere auch das Alter derselben anzugeben.
Der Besitzer eines tauglich befundenen Stieres erhält
lüber die Ankörung eine entsprechende Mittheilung des Vor—
sitzenden der Körkommission unter Beifügung der betreffenden
Nummer des Kreisbatts.
86.
Die gewählten Mitglieder des Schauamts und der Kreis—
thierarzt erhalten für die Abhaltung des Körgeschäfts Tage—
gelder und Reisekosten aus der Kreiskasse; dem Vorsitzenden
bezw. stellvertretenden Vorsitzenden des Zuchtverband-Aus—
schufses werden Tagegelder und Reisekosten aus der Staatskasse
gewährt.
8 11.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1896 in Kraft
Saarbrücken, den 23. Dezember 1895.
Der Königliche Landrath,
Bake.
Terminkalender für den Monat Januar 1896.
8*
8
c
9
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5
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53
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33—
58
Beamte,
welche
zu berichten haben.
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
Gegenstand.
Saͤmmtliche Herren 116. Febr. 1801, Nr. 999
Bürgermeister.
desql. 3. Jan. 1890, Nr. 33.
Die Herren Bargermeifster b. Maͤrz 1893, J. Nr. 2687
zu Saarbrücken, St. Jo⸗
hann u. Malstatt-Burbach
Sämtl. H. Bürgermeister 24. Juni 1893, J.-Nr. 8362
der Landgemeinden.
Saͤmmtliche Herren 29. Maͤrz 1895, K. A. 884
Bürgermeister.
Zahl der Geburten und Sterbefälle des verflossenen Monats
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Nachweisung über den Stand der Influenza unter den Pferden
im abgelaufenen Jahre. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Bericht über die gemäß 8 6 der Polizeiverordnung betr. die
Reinigung und Spülung der Trinkgefäße in den
Schank- und Gastwirthschaften, gemachten Ausnahmen.
Angabe der Zahl der im abgelaufenen Vierteljahr abgesandten
umgetauschten Quittungskarten.
Antraͤge auf Prämien:
a) an Gemeinden zu Obstbaumpflanzungen überhaupt,
b) für Anlegung von Obstbaumschulen,
c) an Lehrer und Beamte ꝛc.,
d) für Ermittelung von Baumfrevlern auf Kreis- und Ge—
meindestraßen, letzteres soweit dies nicht schon in vor—
kommenden Fäͤllen bereits geschehen.
Zaͤhlkarten über vorgekommene Selbstmorde im verflossenen
Jahre. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Anforderung des Bedarfs an Zählkarten über vorgekommene
Selbstmorde für das folgende Jahr. (Fehlanzeige nicht
exforderlich
desql.
14. Febr. 1889, Nr. 1781
14. Febr. 1889, Nr. 1781
degal.