Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken.

NMr. .
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗ des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung von
Präsidenten 30. Juli 1883 wird von mir unter Zustimmung des Kreis
ausschufsses folgende Volizei-Verordnuug erlossen:

der Marfkt- und

Nachweisung
Laden-Preise im Regicrungsbezirk Trier
für Martini 1895.
Zaarbrücken. St. Johann.
49
14 —
13 30
U
18 10
12 80
27 —
28 —
36 —
5 50
370
430

Weizen, guter Sorte
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
zeringer
zuter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer ,
Erbjen (gelbe) zum Kochen
Speise- Bohnen (weiße)
Linsen....
Eß-Kartoffeln. ..
Richt⸗Stroh .
Krumm-.
Heu..
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule 152
vom Bauch 132
Schweinefleisch . 140
Kalbfleisch . * 1 42
Hammelfleisch .. 140
Speck ger. (hiesiger) 160
Eßbutter .. .. 230
Eier,... 60 Silück M4783 9
Weizenmehl Nr. 1, 1kg — — — 32
Roggenmehl , — — — 20
Gerstengraupen. — ⸗48*
Gerstengrütze. 45
Buchweizen-Grütze —
Hafergrütze .. — —
Hirse. — 40
Reis, Java mittlerer — 50
Kaffee, Java mittlerer roh. 3 —
gelber gebrannter . 3 80
Speise-Salz s 8 — — 18
Schweine-Schmalz.. — — 160
Trier, den 10. Dezember 1895.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.

Polizei⸗Verordnung,
Auf Grund der 88 5, 6 und 7 des Gesetzes über die
NglizeiVerwaltuna vom 11. März 1850 und des 8 142

831.
Der Besitzer eines Zuchtstieres darf denselben zur Be
deckung fremden Viehes nur dann zulassen, wenn derscloe oa
das Schauamt als zu diefem Zwecke tauglich anerkann
worden ist. Diese Bestimmung gilt auch für Zuchtstiere,
welche von Gemeinden oder von Stiergenossenschaften oder
kraft besonderer Verpflichtung von einzelnen oder mehreren
Gemeindemitgliedern gehalten werden. Ein im Miteigenthum
tehender ungekörter oder abgekörter Stier darf nur von
reinem der Miteigenthümer zum Decken der eigenen Kühe
benutzt werden, und zwar von Demienigen, welcher der Orts—
polizeibehörde die Zustimmung der übrigen Miteigenthümer
hierzu oder eine seiner Berechtigung entsprechende gerichtlich
Entscheidung nachgewiesen d
2.
Zur Vornahme der Körung wird für den Kreis eir
Schauamt gebildet.
Dasselbe besteht aus:
a) dem Landrath als Vorsitzenden,
b) zwei von dem Kreistag auf je drei Jahre zu wählender
Sachverständigen,
c) dem Vorsitzenden des Ausschusses des betreffenden Zucht
verbandes zur Hebung der Rindviehzucht. Die Zu—
ziehung des Kreisthierarztes bleibt dem Vorfitzenden
uͤberlafsen, derselbe hat in diesem Falle Sitz und
Stimme im Schauamte.
Fur den Landrath als Vorsitzenden tritt im Behinderungs
falle ein von dem Kreistag zu wählender Stellvertreter ein—
Für die beiden Sachverständigen werden ebenfalls Vertreter
gewählt. Stellvertreter des Vorsitzenden des Zuchtverband—
Ausschufses ist der stellvertretende Vorsitzende dises Auns
schusses und im Falle der Behinderung beider Ausschuß-Vor—
sitzenden das von der Lokalabtheilung des landwirthfchaftlichen
Vereins für Rheinpreußen gewählte Mitglied jenes Zucht—
derband-Ausschusses. Aus besonderen Gründen können mit
Zustimmung des Königlichen Regierungs-Präsidenten mehrer
Schanämter ernannt und iedem derselben ein Theil de—
Hreises überwiesen weroden.

83.
Das Schauamt ist beschlußfähig in Anwesenheit des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens zweier
Mitglieder oder deren Stellvertreter; es entscheidet nac
Stimmenmehrheit, bei Stimmenaleichheit giebt der Vorsitkend
den Ausschlaa—.

84.
Der Termin fur die Besichtigung der anzukörende
Stiere durch das Schauamt wird durch den Vorsitzenden
Festgesetzt um vierzehn Taae vorher in ortsüblicher Weif
            
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