Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücken St. Johann.
Stück“ 2
1 kæ

Eier
Weizermehl Nr.
Roggenmehl
Gerstengraupen.
Gerstengrütze..
Buchweizen-Grütze
Hafergruͤtze .
Hirse..
Reis, Java mittlerer .
Kaffee, Java mittlerer roh.
gelber gebrannter.
Speise⸗Salz —WR
Schweine-Schmalz.. 54
Trier, den 19. Dezember 1894.
Der Regierungs⸗-Präsident
von Heppe

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 20.
November 1894 — Ges.“S. S. 183 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
vorgeschriebenen Ausschlußfrist von sechs Monaten für die
zum Bezirke des Amtsgerichts Saarbrücken gehörige
Gemeinde Dudweiler
auf den 15. Dezember 1894 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läust ab mit dem 15. Juni 18395.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amisgericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im Z 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheilt des 8544 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 38. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenuber denjenigen, deren Rechte früher als
das jeinige angemeldet und demnächst eingetragen sfind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht dudemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten

Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An⸗
wendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
wilcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintreteuden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1894.
Königliches Amtsgericht.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der Vorschriften in den 88 5 und 6 des
Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850
und im 8 1483 des Gesetzes über die Landesverwaltung vom
80. Juli 1883 wird nach Anhörung der Stadtverordneten—
Versammlung für den Polizeibezirk der Stadtgemeinde Malstatt—
Burbach nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
Artikel J.
Die Benutzung des Hafenweges, sowie des im Laufe
dieses Jahres neu geschaffenen Verbindungs-Weges von dem
Letzteren zu der neuen St. Johanner Straße, wird für den
durchgehenden, nicht den Zwecken des Hafenverkehrs
und dem den anliegenden Grundstücksbesitzern dienenden
Verkehres, sowie auch für Viehtreiben verboten.
Artikel 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit
dem vierten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt
werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark oder verhältniß—
mäßiger Haftstrafe geahndet.
Malstatt-Burbach, den 27. Dezember 1894.
Der Bürgermeister.
Meyher.

Bekanntmachung,
Der von der Stadtverordneten-Versammlung durch Be—
schluß vom 30. August ꝛc. und in Uebereinstimmung mit
—
Baufluchtlinienplan für den Verbindungswegzwischen
der Königstraße und dem Neumarkt beziehungs;
weise der Wilhelmstraße wird, nachdem innerhalb der
nach meiner Bekanntmachung vom 31. August dieses Jahres
mit dem 30. September 1894 abgelaufenen Einspruchsfrist
Einreden nicht erhoben worden sind, auf Grund Stadtver—
ordneten-Beschluß vom 27. Dezember dieses Jahres und in
Gemäßheit des 8 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend
die Anlage von Straßen und Plätzen in Städten und länd—
lichen Ortschaften, hierdurch förmlich festgestellt.
Der der Festsetzung zu Grunde liegende Plan ist von
heute ab, zu Jedermanns Einsicht in meinem Amislokale
offen geledt.
Malstatt-Burbach, 29. Dezember 1894.
Der Bürgermeister.
Meher.
            
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