Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit Blindreben.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der 88 6,
——
11. März 1850 (esetz- Samml. S. 265) und der 88 137,
139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
derwaltung vom 80. Juli 1883 (Ges.«S. S. 195) wird für
den Umfang des Regierungsbezirks Trier unter Zustimmung
des Bezirks-Ausschufses Nachstehendes verordnet:
8 1. Die Versendung und Einführung von unbewurzelten
Reben (Blindreben, Schnittreben, Blindholz, Schnittholz,
Setzholz und dergl.) in einen der auf Grund des 8 4 des
Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der
Reblauskrankheit, vom 8. Juli 1883 (R.GeBl. S. 149)
gebildeten Weinbaubezirk ist untersagt.
Ausnahmen von diesem Verbote bedürfen der Genehmi—
zung des Königlichen Oberpräsidenten der Rheinprovinz.
g 2. Zuwiderhandlungen gegendiese Polizei-Verordnung
werden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine höhere
Strafe vorsehen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Un—
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 5. Juli 1893.
Der Regierungs-Präsident. von Heppe.
Vorstehende Polizeiverordnung wird im Auftrage des
Herrn Oberpräsidenten und unter besonderem Hinweis auf
die Vorschriften über die Anzeigepflicht hinsichtlich der Neu—
pflanzung von Weinreben (Golizei-Verordnung vom 27.
Rovember 1888 ABl. S. 418) erneut zur öffentlichen
FKenntniß gebracht.
nter Bezugnahme auf meine Amtsblattbekanntmachung
vom“*5. Juli“ 1898 (Amtsblatt S. 360/861) wird dabei
Verzeichniß
der in den Weinbaugebieten des Regierungsbezirks Trier gebildeten Weinbaubezirke.

darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um ausnahmsweise
Benehmigung zur Einführung von Blindreben aus einem
Weinbaubezirk in einen anderen (81 Abs. 2 obiger Ver—
ordnung) bei dem Königlichen Landrath des Kreises, in
welchem die Reben zur Verwendung gelangen sollen, an—
zubringen find, nicht aber unmittelbar bei mir oder dem
Herrn Oberpräsidenten; dies würde die Erledigung der Ge—
suche nur verzögern. Es wird jedoch jetzt schon bemerkt,
daß diese Ausnahmen zur vollen Erreichung des mit der
Verkehrsbeschränkung verfolgten Zweckes — des Schutzes
zegen Reblausverschleppungen — auf eine möglichst geringe
Zahl und auf diejenigen Fälle werden beschränkt werden,
in denen der Nachweis erbracht ist, daß ein dringendes Be—
dürfniß vorhanden und dieses auf andere Weise nicht zu
befriedigen ist, und bei denen nicht zu befürchten steht, daß
durch diesen Bezug innerhalb des Weinbaubezirks, aus
welchem diese Versendung erfolgen soll, selbst ein Mangel
an dem nöthigen Pflanzholz eintreten wird.
Indem ich nachstehend den Umfang der einzelnen, den
Regierunssbezirk umfassenden Weinbaubezirke nochmals be—
kannt gebe, will ich zum Schlusse nicht unterlassen, erneut
darauf hinzuweisen, daß die Versendung und die Einführung
hon Wurzelreben von einem dieser Weindaubezirke in einen
anderen nach 84 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die
Abivehr und Ünterdückung der Reblauskrankheit, vom 8. Juli
1893 (R.“G.«Bl. S. 149) vollständig untersagt und Aus—
nahmen nur noch Maßgabe des Abs. 3 des genannten 8
zulässig sind.
Trier, den 14. November 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski

Verwaltungsbezirk

efde.
Nr.

Umfang des Weinbaubezirks —

des Weinbaubezirks

Namen

Reg.⸗Bezirk Trier

Kreise St. Wendel, Saarbrücken, Saarlouis und Merzig
Kreis Bitburg, Gemarkungen Perl, Besch, Nennig, Kreuz⸗
weiler, Palzem, Helfant, Wehr, Wincheringen, Rehlingen
a. Mosel, Nittel, Wellen und Temmels des Kreises
Saarburg, Gemarkungen Oberbillig, Wasserlisch, Igel
diersberg, Langsur, Mesenich, Grevenich, Metzdorf,
Wintersdorf, Ralingen, Edingen, Menningen und Minden
des Landkreises Trier.
Stadtkreis Trier, Gemarkungen Oberemmel, Krettnach, Ober⸗
mennig, Niedermennig, Kommlingen, Merzlich, Conz.
Filzen, Hamm, Cönen, St. Mathias, Medard⸗Feyen,
Hesligkreuz, Olewig, Kürenz, Euren, Sommerau, Kern
scheid, Irsch, Gusterath, Pluwig, Corlingen, Filsch,
Waldrach, Casel, Mertesdorf, Eitelsbach, Ruwer-Maximin,
Ruwer⸗Paulin, Pfalzel und Ehrang des Landkreises
Trier, Gemarkungen Castel, Crutweiler, Serrig, Irsch,
Beurig, Saarburg, Niederleuken, Okfen, Schoden, Ayl,
Bibelhausen, Wawern, Wiltingen, und Canzem des
Kreises Saarburg.
reis Bernkastel, Kreis Wittlich mit Ausschluß der Ge⸗
markungen Reil und Kövenich, sowie die Gemarkungen
enn, Schweich, Longuich, Fastrau, Fell, Longen, Loersch.
Mehring, Poelich, Schleich, Ensch, Bekond, Detzem,
Thornich, Clüsserath, Köwerich, Leiwen und Trittenheim
des Landkreises Trier.
z3Gemackungen Reil und Kövenich des Kreises Wittlich.

Saarbrücken
Wincheringen

Trier

Bernkastel

Cochem
            
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