Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. Montag, den 9. Dezember
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist⸗
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten umerm
15. Oktober 1872 erlassenen Vorschriften wird die Auf—
nabme-Prüfung fur das katholische Lehrerinnen-Seminar
zu Saarburg im Jahre 1896 in den Tagen vom 16. bis
19. März stattfinden.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen katholische Schul—
amts⸗Präparandinnen, welche bis zum 1. April 1896 das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be—
zinn der Prüfung an den Seminar-Direktor, Schulrath
Münch in Saarburg, zu richten und denselben beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein
pon einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausgestelltes Gesundheits-Attest,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungs-Attest bezw. ein Abgangszeugniß von der
dis dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten;
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
der Aspirantin während der Dauer des Seminar—
Zursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
derfüge.
Aspirantinnen, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelafsen und
haben sich am Tage vor dem Beginn derselben persönlich
bei dem Seminar-Direktor Schulrath Münch zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspirantinnen haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter
resp. deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts
dessen sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar
jede von der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zu—
gewiesen werden, ihnen übertragene Schulstelle zu übernehmen
und mindestens fünf Jahre zu verwalten, im Weigerungsfalle
aber, sowie im Falle der durch ihre Führung veranlaßten
oder der nicht durch ihren Gesundheitszustand nothwendig
gewordenen freiwilligen Entfernung von der Anstalt vor
Beendigung ihrer Ausbildung:
a) alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzu—⸗
erstatten und
b) für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unter⸗
richtsgeld von 80 Mark zu zahlen haben.
Koblenz, den 1. November 1895.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Kollegium.
Wentzeel.

1895.

1 —

Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist—
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. Oktober 1872 erlassenen Vorschriften werden die Auf—
nahme⸗-Prüfungen für die Lehrer-Seminare des Re—
zierungsbezirks Trier für 1896 in folgender Ordnung
stattfinden:
J. Für die Aspiranten evangelischer Konfession:
Bei dem Seminar zu Ottweiler
die schriftliche Prüfung am 4. März,
„mündliche F 5.,
II. Für die Aspiranten katholischer Konfession:
Bei dem Seminar zu Prüm
die schriftliche Prüfung am 18. März,
„muündliche 4 19.-21.,
Bei dem Seminar zu Wittlich
die schriftliche Prüfung am 4. August,
„mündliche „5.- 6.,
Zu diesen Prüfungen werden zugelassen Schulamts—
Präparanden, welche bis zum 1. Oktober 1896 das 17.
Lebensjahr vollendet und das 24. noch nicht überschritten haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be⸗—
ginn der Prüfungen an den betreffenden Seminar-Direktor
zu richten und denselben beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein von
einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der bis
dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen, oder ihre Ausbildung erhalten,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
des Aspiranten während der Dauer des Seminar—
Kursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen und
haben sich am Tage vor dem Beginn derselben persönlich
bei dem betreffenden Seminar-Direktor zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitververpflichtung ihrer Väter
resp. deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts
dessen sie sich verpflichten, alle von der Änstalt in baarem
Gelde oder in Naturalien empfangenen Unterstützungen zu
erstatten und außerdem als Entgeld für den genossenen
Anterricht je dreißig Mark für jedes in der Anstalt zugebrachte
Halbjahr zu zahlen:
            
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