Eisen oder anderem Metall werden durch Feuer desinfizirt
und zu diesem Zwecke der Wirkung glühender Kohlen oder
des Flammenfeuers kurze Zeit ausgesetzt. Kann das Feuer
keine Anwendung finden, wie z. B. bei festsitzenden Krippen,
so werden diese mit heißer Kaliseifenlösung gereinigt und
mit Kalkmilch angestrichen; f) Stallgeräthschaften u s. w.
von Holz sind, wenn sie werthlos sind oder wenn das Holz
bereits angefault ist, zu verbrennen. Ist das Holzwerhk
gesund und sest, so wird dasselbe mit heißer Lauge gescheuert,
gewaschen und nach dem Trocknen mit Chlorkalkmilch ange—
ctrichen. g) Ledertheile werden mit heißer Lauge oder
Lösung von Kaliseife abgerieben, abgewaschen und nach der
Abtrocknung eingefettet; h) Gegenstände von Leinen, Wolle
ec. sowie die Kleider der mit seuchekranken oder gefallenen
Schweinen in Berührung gekommenen Personen sind durch
Auswaschen mit heißer Lösung von Kaliseife zu desinfiziren.
Kann dieses Verfahren keine Anwendung finden, so sind die
Begenstände der trockenen Hitze in Räumen (z. B. Backöfen)
mit einer Temperatur von mindestens 1200 C. auszusetzen.
Trier, den 22. November 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Großhemmersdorf (Bürger—
meisterei Niedaltdorf) das Vorhandensein der Reblaus fest—
gestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund der 88 1
und 7 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vom 27. Februar 1878 (G-S. S. 129)
hehufs Verhütung der Verschleppung der Reblaus für den
Bereich der Gemaͤrkung Großhemmersdorf Folgendes an:
1. Die Ausführung von Reben und Rebtheilen, gleichviel
ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern —
ils Verpackungsmaterial oder sonst —, von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus der Gemarkung
Bßroßhemmersdorf ist verboten.
Die ÄAusführung von Tafeltrauben, Trauben der Wein⸗
ese, Trestern aus der Gemarkung Großhemmersdorf
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht
in Rebblättern verpackt sind und wenn
a) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
eicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder
störben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver—
schlossenen Fäfsern, welche derartig gereinigt sind,
daß sie kein Theilchen von Erde oder Reben an
sich tragen,
die Treftern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
wverden mit Geldstrafen bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
——
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Vorstehende polizeiliche Vorschrift wird im Auftrage
des Herrn Oberpräfidenten erneut zur öffentlichen Kenntniß
Jebracht, wobei ich darauf aufmerksam mache, daß die Ver—⸗
ordnung auch innerhalb des amtlich festgestellten, die
streise St. Wendel, Saarbrücken, Saarlouis und Merzig
umfassenden Weinbaubezirks Nr. 41 (Saarbrücken) gilt
und also jeder Rebenverkehr zwischen der Gemarkung Groß⸗
2.
hemmersdorf und den übrigen Theilen des Weinbaubezirks
Nr. 41 ebenso verboten ist, wie gegenüber den anderen
Weinbau-Bezirken.
Trier, den 14. November 1895.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
In Gemäßheit des 8 38 letzter Absatz der Kreisordnung
vom 30. Mai 1887 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß an die Stelle des Herrn Oberbergraths Loer⸗
broks, welcher in Folge seiner Versetzung nach Bonn sein
Mandat als Kreistagsabgeordneter niedergelegt hat, bei der
am 9. November d. Is. innerhalb des Wahlverbandes der
Irbßeren Grundbesitzer stattgehabten Ersatzwahl, Herr Ober—
hdergrath Prietze zum Kreistagsabgeordneten für den Rest
der Wahlzeit von 1893 bis 1899 einstimmig gewählt
worden ist.
Gegen die Legitimation dieses neugewählten Kreistagsmitgliedes
fand sich in der Kreistagssitzung am 28. d. Mts.
nichts zu erinnern und wurde deshalb die Wahl für
zültig erklärt.
Saarbrücken, den 25. November 1895.
Der Kreisausschuß.
Bake.
Ein Kreistag fand am 23. d. Mts. im Kreishauft
hierselbst unter dem Vorsitze des Unterzeichneten statt. Zu⸗
gegen waren von 37 stimmberechtigten Abgeordneten 24.
Es wurden folgende Gegenstände erledigt:
1. Die Wahl des Abgeordneten Oberberg—
raths Prietze am 9. d. Mts. wurde für gültig erklärt und
Herr Prietze in sein Amt eingeführt.
2. ZFas im Ministerium far,öffentliche Arbeiten ander⸗
weit ausgearbeitete Projekt für das in St. Johann zu er—
richtende Oberrealschulgebäude wurde unter Bezug—
nahme auf den Beschluß vom 23. März d. Is. angenommen.
3. Die unter gleichem Datum (28. März) beschlossene
Zuchtstier-Körordnung wurde dahin abgeändert, daß
in das Schauamt der jeweilige Kreisthierarzt von dem
Unterzeichneien hinzugezogen werden kann und er in diesem
Falle Sitz und Stimme in dem Schauamte hat.
4. Die Versammlung nahm von dem zeitigen Stande
der Angelegenheit, betreffend Projekt einer Kleinbahn
ins Köllerthal, Kenntniß und bewilligte weitere 2500 Mk.
zur Ausarbeitung eines ferneren Projektes zur Bahn von
Schleifmühle aus nach Lebach und eines gleichzeitigen An—
ichlusses Walpershofen — Püttlingen — Völklingen.
Saarbrücken, den 26. November 1895.
Namens des Kreis-Ausschusses.
Der Vorsitzende.
Bake, Landrath.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung,
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 18850 (G.⸗«S. S. 265) und des
z 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
dom 30. Juli 1883 (G.«S. S. 195) wird unter Zustimmung