Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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3 11. Wird in den Fällen der 88 9 und 10 die Er—
laubniß zur Ueberführung der Schweine in einen anderen
Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde
von der“ Sachlage sofort, nöthigenfalls telegraphisch, in
Kenntniß zu setzen.
8 12 Die auf einem Senchengehöfte befindlichen seuche—
kranken oder seucheverdächtigen Schweine dürfen nur auf dem
Behöfte selbst geschlachtet werden, wobei jede Berührung von
Fleisch oder Abfallstoffen derselben mit gesunden Schweinen
zu vermeiden ist. Fleisch oder Abfälle von geschlachteten
seuchekranken Schweinen dürfen aus dem Seuchengehöfte nur
ausnahmsweise mit ortspolizeilicher Genehmigung zum Zwecke
der unschädlichen Beseitigung oder zum Abkochen unter
polizeilicher Kontrole entfernt werden.
8 13. Die Körper gefallener seuchekranker oder seuche—
verdächtiger Schweine sind zu verbrennen oder auf chemi⸗—
schem Wege oder durch tiefes Vergraben nach vorherigem
Begießen mit roher Karbolsäure oder Kalkmilch oder Chlor—
kalkmilch unschädlich zu beseitigen. Die Verwendung des
durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen Fettes solcher
Schweine für technische Zwecke, sowie die freie Verwerthung
der durch die chemische Verarbeitung derselben gewonnenen
Produkte ist zu gestatten.
8 14. Die durch Abfälle seuchekranker oder an einer
der im 81 bezeichneten Seuchen gefallener Schweine ver⸗
unreinigken Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge
u. s. wi, desgleichen die Stallgeräthschaften und die zur
Fortschaffung der Kadaver benutzten Gegenstände müssen ohne
Verzug unter polizeilicher Aufsicht desinfizirt werden. Die
von seuchekranken und verdächtigen Schweinen benutzten
Räumlichkeiten und Buchten auf Viehhöfen oder in Gast—
höfen sind ebenfalls, jedoch nach Anordnung des beamteten
Thierarztes, sofort unter polizeilicher Ueberwachung zu des—
infizieren. In diesen letzteren Fällen hat der beamtete Thier⸗
arzt über die erfolgte Ausführung der Desinfektionen der
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. Diese Des—
infektionen sind nach Maßgabe der als Anhang beigegebenen
„Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei den Schweine⸗
seuchen“ auszuführen.
8 15. Die im 8 1 bezeichneten Schweineseuchen gelten
als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn sämmtliche Thiere des Bestandes, in
wvelchem eine der Seuchen herrschte, gefallen, geschlachtet oder
ausgeführt worden oder — sofern dies nicht zutrifft —
wenn in dem Gehöft oder der Ortschaft, für welche die Schutz⸗
maßregeln angeordnet wurden, innerhalb vier Wochen kein
neuer Erkrankungsfall vorgekommen, und wenn in allen
Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion ausgeführt ist.
8 16. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das
Erlöschen der betreffenden Seuche in gleicher Weise, wie der
Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
817. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schutz⸗
naßregeln unterliegen o Strafvorschriften in 8 66 Ziffer 4
Inni 1880
des Reichsgesetzes vom — 35 betreffend die Ab⸗
vehr und Unterdrückung von Viehseucheu
Anhang.
Anweisung für das Desinfektionsverfahren
bei den Schweineseuchen.
. Als Desinfektionsmittel sind anzuwenden:
1. Kali⸗ und Natronlauge. Die Bereitung der Kali—
auge geschieht in der Weise, daß ein Gewichtstheil roher

Pottasche mit zwanzig Theilen Wasser aufgekocht und nach
und nach ein Theil geloöschter Kalk hinzugesetzt wird. Statt
der Pottasche kann die vierfache Menge Holzasche genommen
werden. Natronlauge wird in gleicher Weise aus Soda und
gelöschtem Kalk dargestellt. 2. Lösung von Kaliseife. Drei
Theile sogenannter Schmierseife oder grüner oder schwarzer
Seife werden in hundert Theilen heißen Wassers gelöst.
3. Kalkmilch. Zur Herstellung derselben wird ein Liter
zerkleinerten reinen gebrannten Kalks, sogen Fettkalks, mit
hier Litern Wasser gemischt und zwar in folgender Weise:
Es wird von dem Wasser etwa ?4 Liter in das zum Mischen
hbestimmte Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt.
Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei
zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser
zu Kalkmilch verrührt. 4. Chlorkalk. Der Chlorkalk, welcher
nur anzuwenden. wenn er von guter Beschaffenheit ist, d. h.,
wenn er den starken, ihm eigenthümlichen Geruch erkennen
läßt, wird in Pulverform oder in Lösung gebraucht. Letztere
—DD——
Theilen kalten Wassers und Abgießen der klaren Lösung
nach dem Absetzen der ungelösten Theile erhalten.
II. Anwendung der Desinfektionsmittel.
1. Abgänge, Blut und Abfälle seuchekranker, verdächtiger
oder an einer der im 8 1 der Anordnung bezeichneten
Seuchen gefallener Schweine, die Streu und der durch Aus—
wurfsstoffe kranker oder verdächtiger oder gefallener Schweine
verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und ver—
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graben werden. In gleicher Weise sind die Eingeweide ge—
schlachteter senchekranker oder seucheverdächtiger Schweine, so—
vie die Schlachtabfälle einschließlich der Abwaschwasser un—
scchädlich zu machen. — 2. Bei der Desinfektion der von
euchekranken oder⸗verdächtigen Schweinen benutzten Räum⸗—
ichkeiten sind neben der gründlichen Reinigung und Aus—
üftung der letzteren nachfolgende Maßregeln anzuwenden:
) hölzerne Geräthschaften, Krippen, Bretterverschläge ꝛc. sind,
oweit erforderlich abzunehmen und aus dem Stalle zu ent⸗
fernen; b) nicht gepflasterter Fußboden muß, soweit er von
den flüssigen Ausleerungen der kranken Thiere durchfeuchtet
ist, abgegraben und an den trockenen Stellen durch Abstoßen
der obersten Schicht gründlich gereinigt werden. Schlechtes
Pflaster und hölzerne Fußböden müssen aufgenommen und
ilsdann die darunter befindliche von den Excrementen der
tranken Thiere durchfeuchtete Erde abgegraben werden. Das
alte Material an Steinen kann nach Reinigung und Ab—
schlämmen mit Kalkmilch, gesundes Holzwerk der Fußböden,
in welches die Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist, nach
erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit Chorkalkmilch
vieder benutzt werden. Festes Pflaster wird mit heißem
Wasser gereinigt und mit Kalk- oder Chlorkalkmilch geschlämmt.
Die Abflußrinnen und Kanäle werden wie der Fußboden
behandelt; c) feste massive Wände werden mit Kalkmilch über⸗
tüncht. Von den Lehmwänden wird eine dickere oder dünnere
Schicht, je nachdem sie defekt sind oder nicht, abgestoßen, wo⸗
rauf dieselben mit Kalkmilch bestrichen werden. Hölzerne
Wände und feste Bretterverschläge werden mit heißer Lösung
von Kaliseife oder heißer Lauge gereinigt und mit Chlorkalknilch
 oder Theer angestrichen. Ist die Oberfläche des Holz⸗
werks stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe durch Ab⸗
toßen einer genügend dicken Schicht zu glätten, bevor das
Desinfektionsmittel aufgetragen wird; d) Decken, Balken,
Säulen u. s. w. werden wie die aus gleichem Material bestehen—
den Wände behandelt; e) Stallgeräthschaften aller Art von
            
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