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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 40
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Montag, den 2. Dezember
1895.
8.3. Die gesunden Schweine des verseuchten Bestandes
eines Gehöftes sind von den seuchekranken und seuchever⸗
— letzteren (seuche—
kranken und seucheverdächtigen Schweine) der Stallsperre zu
unterwerfen.
8.4. Die ansteckungsverdächtigen, nämlich diejenigen
Schweine, welche mit seuchekranken und seucheverdächtigen
Thieren in demselben Stalle gestanden haben oder sonst in
nachweisliche Berührung gekommen sind, aber keine ver—
dächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, unterliegen der Ge⸗
höftssperre.
8 5. Der Zutritt zu den seuchekranken oder den ver—
dächtigen Schweinen ist unbefugten Personen, namentlich
Schweinehändlern und Metzgern verboten.
8 6. In den verseuchten Orten und deren Umgegend
ist die Abhaltung von Schweinemärkten untersagt; der zu⸗
ständige Landrath ist zum Erlaß des Verbotes ermächtigt.
Z 7. Gewinnt eine der im 8 1 bezeichneten Seuchen
in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung,
so ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durch⸗
treiben von Schweinen abzusperren,sowie das gemeinschaft⸗
liche Austreiben von Schweinen aus mehreren Gehöften zur
Weide zu verbieten. Die Anwendung dieser Vorschriften ist
in größeren geschlossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne
Straßen oder Theile des Ortes oder der Feidmark zu be—
chränken.
8.8. In verseuchten Gegenden ist das Treiben von
Schweinen über die Grenzen der Feldmark des Heimaths
ortes zu untersagen.
8,9. Die Ausführung fetter gesunder Schweine zum
Schlachten ist aus verseuchten Gegenden, sowie aus gesperrten
Räumen (Ställen, Gehöften, Ortschaften) nur mit ortspolizei⸗
licher Erlaubniß und nur unter der Bedingung zu gestatten,
daß die Fortschaffung auf Wagen oder auf der Eisenbahn
erfolgt.
8 10. Wird eine der im 8 1 bezeichneten Seuchen in
Treibheerden oder bei Schweinen, welche sich auf dem Trans—
port befinden, festgestellt, so ist die Weiterbeförderung aller
Schweine zu verbieten und die Absperrung derselben anzu—
ordnen, sofern der Besitzer nicht die Thiere schlachten läßt.
Die fraglichen Schweine müssen so lange abgesperrt bleiben,
bis nach dem letzten Erkrankungsfall 28 Tage verflossen sind
Im Falle die Schweine binnen 24 Stunden einen Stand—
ort erreichen können, wo dieselben durchseuchen oder abge—
schlachtet werden sollen, kann die Ortspolizeibehörde die
Weiterbeförderung unter der Bedingung gestätten, daß die
Thiere auf Wagen oder auf der Eisenbahn transportir
werden und auf dem Transporte fremde Gehöfte nicht be
treten und mit anderen Schweinen nicht in Berührung
kommen.
Bekanntmachung,
hetreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest
und den Rothlauf der Schweine. Vom 12. Rovember 1805
Auf Grund des 8 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend
die Ape und Unterdrückung der Viehseuchen vom
23. Juni 1880,83.
bä eGeeichs-Gesetbbl. 1804, S. 400) bestimme ich:
Für die Königlich preußischen Provinzen Schles—
wig⸗Holstein, Hannover, Westfalen, Hefsen-⸗Nassau
und die Rheinprovinz wird vom 1. Vezember d. J.
ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die
Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die
Anzeigepflicht im Sinne des 89 des erwähnten
Hesetzes eingeführt.
Berlhin, den ĩ2. November 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
ovon Boetticher.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich unter dem Hin—
weis hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß Zuwiderhand—
iungen, soweit nicht nach den sonstigen Sträafgesetzen eine
höhere Strafe eintritt, gemäß 865 Ziffer 2 des Reichs—
23. Juni 1880
diehseuchengesetzes vom (R.-G.⸗Bl. 1880,
S. 153 u. 1894 S. 409) mit einer Geldstrafe von 10 bis
150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft
verden.
Gleichzeitig wird hiermit in Folge der mir von dem
Herrn Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
durch Erlaß vom 15. dieses Monats ertheilten Ermächtigung
auf Grund der 88 19 bis 22 und 26 bis 29 des ange⸗
zogenen Reichsviehseuchengesetzes für den Umfang des
Regierungs-Bezirks Trier Folgendes angeordnet:
8 1. Ist der Ausbruch der Rothlaufseuche, der Schweine—
seuche oder Schweinepest durch das Gutachten des beamteten
Thierarztes (8.2 Absatz 8 des Gesetzes) festgestellt (612 des
Besetzes), so sind auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche
in dem Seuchenorte selbst oder den angrenzenden Ortschaften
sofort die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften anzuordnen, ohne
daß es in jedem Falle einer vorgängigen sachverständigen
Ermittelung durch den beamteten Thierarzt bedarf.
8 2. Der erstmalige Ausbruch einer der im 81 be—
zeichneten Seuchen in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft
ist öffentlich bekannt zu machen. Am Haupteingangsthor
des Seuchengehöfts ist eine Tafel mit dein Ramen der be—
treffenden Seuche anzubringen.