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dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
5 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
näßheit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
3 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
aicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An⸗
vendung.
3 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
zicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
velcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gefetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 15. Juni 1895.
Königliches Amtsgericht.
Bekanntmachung.
Die Schweineseuche in Altenwald ist erloschen und find
die angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben worden.
Sulzbach, den 20. November 18985.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Wohtt.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit,
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt.
7) Betrag der zu beftellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1.2) J. Dezember 180985, Aachen, Kaiserl. Postamt 1,
3) Postschaffner, 4) Elementarkenntnisse, 5) 6 Monate, 6)
mus Kundigung, 7) 200 Mk., kann durch Gehaltsabzüge
gedeckt werden. 8) 800 Mtk. Gehalt und 180 Mk. Wohnungs⸗
—ADDDV
Kaiserl. Ober-Postdirektion Aachen zu richten.
2. ) .1. Dezember 18985, Bacharach, Bürgermeisteramt,
3) Polizeisergennt und Gefangenwärter, 4) Rüstigkeit,
Nüchternheit, Energie und gute Handschrift, 5) 6 Monate,
5) auf 3 monatige Kündigung, 7) —, 8) als Polizeifergeant
800 Mk. Gehalt, 50 Mk. Kleidergeld; als Gefangenwärter
255 Mk. Gehalt und freie Wohnung, Neben-Einnahmen
80 bis 100 Mk. jährlich, 9) nein, 10) die Stelle ist nicht
pensionsberechtigt.
3. 2) sofort, Tholey, Königl. Amtsgericht, 8) Kanzlei—
gehilfe, 4) leserliche Handschrift und Gewandtheit, 5) —,
6) auf 1monatige Kündigung, 7) —, 8) 75 bis Mk.
monatlich, 9 —
4. 2) 1. Dezember 1895, Trier, Königl. Gefängniß,
3) Gefängniß-Aufseher, 4) körperliche Rüstigkeit, Nüchternheit,
vollständige Elementarschulbildung, 5) 6 Monate, 6) vorläufig
auf 3 monatige Kündigung, event. später auf Lebenszeit,
7) —, 8) 900 Mk. Gehalt und 180 Mk. Miethsentschädigung
jährlich, 9 Gehalt steigt bis 1500 Mk., 10) Gesuche sind
unter Einreichung eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs, der
Militärpapiere, des Zivilversorgungsscheins und eines ärzt—
lichen Attestee an den Vorsteher des Königl. Gefängnisses
zu richten.
5. 2) 15. Dezember 1895, Neuwied, Polizei Verwaltung,
3) 2 Nachtwächter, 4) Rüstigkeit, Energie und Nüchternheit,
5) —, 6) auf Kündigung, 7) —, 8) je 900 Mk. Gehalt
und 30 Mk. Kleidergeld jählich, 9) nein, 10) die Stelle ist
nicht pensionsberechtigt.
Saarbrücken, den 25. November 1895.
Der Königliche Landrath, Bake.
Deffentlicher Anzeiger.
Bekanntmachung.
Der Metzgermeister Jakob Martin zu Quierschied
heabsichtigt, auf dem ihm zugehbrigen, cguf dem Banne der Gemeinde
Quierschied, Flur 1Nr. 487/52 belegenen Grundstücke ein
Schlachthaus
zu errichten.
In Gemäßheit des 8 17 der Gewerbeordnung und der Nummer
34 ff. der Ministerial-Anweisung vom 19. Juli 1884 wird dieses
Vorhaben zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß die Beschreibung und Zeichnung der Anlage in meinem Amts—
lokale zur Einsicht offen liegen.
Etwaige Einwendungen gegen die Ausführung der beabsichtigten
Anlage sind innerhalb 14 Tagen bei der unterzeichneten Polizei—
—* schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll anzuringen.
Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an
welchem das die gegenwärtige Bekanntmachung enthaltende „Saar⸗
brücker Kreisblatt“ ausgegeben wird.
Nach Ablauf der vorbezeichneten Frist können Einwendungen
in dem Verfahren nicht mehr angebracht, werden.
Zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird
Termin auf
Donnerstag, den 12. Dezember er. Vormittags 10 Uhr,
auf meinem Amtslokale anberaumt mit der Erbffnung, daß im
Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden
gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen wird vorge—
gangen werden.
Heusweiler, den 19. November 1895.
Die Polizei-Verwaltung:
Der Bürgermeister.
COIOGS.
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RHedact Rqt IR Theils. Druck und Berlag von Gebrüder H ofer in Saarbräæxen.