Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Lo

87.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften (8 126)
werden nach 5665 Nrell bezw. 8 66 Nr. Jl des Reichs⸗
gesetzes vom 23. Juni 1880 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk.
oder entsprechender Haft und Einziehung der verbotswidrig
eingeführten Thiere bestraft, sofern nicht die strengeren Be—
sttimmungen des 8 328 Straf-Gesetz-Buches Platz greifen.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Nach Vorschrift des 8 38 des Grundsteuergesetzes vom 21. Januar 1839, bezw. des Z 15. der Anweisung IV vom
31. März 1877 über das Verfahren bei Erhebung der Grund- und Gebäudesteuer, sowie im Anschluß an unsere Bekannt⸗
machung vom 9. Mai 1894 IIIc 3734 (Amtsblatt 1894 S. 166) werden nachstehend die Tage bekannt gemacht, an welchen die
Gebäudesteuer-⸗Heberollen für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1895 den Steuerempfängern zugefertigt wurden.
Trier, den 14. Januar 1895.

Konigliche
Steuerkasse.

Mit der Einziehung
direkter Staats⸗
teuern brauftragte
Gemeindekasse.

Kreis.

Saarbrücken.

St. Arnual in Saar—
brücken
Dudweiler
Heusweiler

Ludweiler
Malstatt-Burbach
Saarbrücken

Sulzbach

Büttlingen
Bölklingen

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird nach An⸗
hörung der Bürgermeisterei-Vertretung für den Umfang
der Bürgermeisterei Kleinblittersdorf, folgende Polizei⸗Ver—
ordnung erlassen:

81.
Es ist verboten, läufige Hündinnen frei umher laufen
zu lassen.

82.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis
zu 9 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis au drei
Tagen bestraft.

838.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündigung in Kraft.
leinblittersdorf, den 24. Januar 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Weber.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Erhaltung

Bürgermeisterei

Tag der Zufertigung
an die betreffenden
Kassen.

St. Arnual
Gersweiler
Dudweiler
Heusweiler
Sellerbach
dudweiler
Malstatt⸗Burbach
Saarbrücken
Bischmisheim
St. Johann
Kleinblittersdorf
Sulzbach
Friedrichsthal
Püttlingen
Völklingen

22. Dezember 1894
22.
22.
28.
28.
21.
22.
22.
22.
22.
22.
28.
28.
21.
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der Sicherheit und Ordnung für den Umfang der Bürger—
meisterei Kleinblittersdorf verordnet was folgt:
81.
Sämmtliche Gast- und Schankwirthe der Bürgermeisterei
Kleinblittersdorf find verpflichtet, jeden Abend bei einbrechender
Dunkelheit die Eingänge zu ihren Wirthslokalen, gleichviel,
ob Gäste in demselben sich befinden oder nicht, durch eine
über der Hausthür oder neben derselben angebrachte, nach
außen hellscheinende Laterne bis zur eingetretenen Polizei—
stunde, beziehungsweise bis zum Schlusse der Wirthschaft
zu erleuchten.

82.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmun—
gen werden mit einer Geldstrafe von 8 bis 9 Mark im
Unvermögensfalle mit derhanca lenhhiger Haft geahndet.
3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 24. Januar 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Weber.

Bekanntmoachung.
Die Herren Ortsschulinspektoren bezw. deren Stell—
vertreter werden ergebenst ersucht, uUmgehend an den Unter—
            
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