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Ausländisches und für seuchenverdächtig erklärtes Schlachtvieh
darf nur in die Stallungen der Schlachthöfe eingestellt
werden und muß spätestens in safVagen abgeschlachtet werden.
4.
Die Wagen müssen derart eingerichtet sein, daß das
Verladen des Viehes bequem erfolgen kann und jede Thier⸗
quälerei dabei vermieden wird. Eine Ueberfüllung der
Wagen ist streng untersagt, auch dürfen die Thiere nicht
geknebelt werden.
5.
Soweit das Treiben oder Führen des Viehes nach vor⸗
stehenden Bestimmungen noch gestattet ist, muß dasselbe
unler thunlichster Vermeidung der Hauptstraßen auf kürze—
Wege zur Stallung beziehungsweise zum Schlachthofe
erfolgen.
86.
Zum Ein⸗ oder Entladen des Viehes und zum Treiben
oder Jühren desselben dürfen nur zuverlässige Pesonen be—
autzt werden. Kinder unter 16 Jahren und trunkene Personen
dürfen zu diesen Arbeiten ab verwendet werden.
7.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder entsprechende
Haft bestraft.
88.
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 23. November 1895.
Der Königliche Landrath,
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung,
Die Herren Ortsschulinspektoren ersuche ich ergebenst,
mir bis zum 15. Dezember d. Is. diejenigen Lehrer und
Lehrerinnen anzuzeigen, welche sich gegenwärtig mit der
Ausbildung von Praͤparanden befaffen.
Es kommen folgende Angaben in Betracht:
4. Namen und Wohnort der Lehrer bezw. Lehrerinnen;
2. Zeit, seit welcher man sich mit der Ausbildung be—
schäftigt;
Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in den ein—
selnen Quartalen des Jahres;
Zahl der unterrichteten Zöglinge in den einzelnen
ZQuartalen;
3. Höhe der Remuneration für jede Unterrichtsstunde.
Saarbrücken, den 18. November 1895.
Der Königliche Kreisschulinspektor.
Ewald.
J.
Ausloosung von Stadt-Obligationen.
Folgende Nummern der Anleihe vom 24. Januar 1887
sind ausgelost worden und werden hiermit gekündigt.
Buchstabe A zu 200 Mk.
Nr. 79, 82, 104, 124, 129, 189, 146.
Buchstabe Bzu 500 Mk.
Nr. 2483, 268, 801, 865, 401, 414, 419, 428.
Buchstabe O zu 1000 Mk.
Nr. 456, 522, 539, 559, 632, 652, 700, 709.
Buchstabe D zu 2000 Mk.
RNr. 777, 794, 839, 847, 858.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst nicht fälligen Zinsscheinen und Anweisung dazu
am 2. Januar 1896 statt. Von da ab hört die
Verzinsung auf.
St. Johann, a./S., den 12. Juni 1895.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete
L. H. Roechling.
Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Händlers Jakob Marx, Schiller
straße Nr. 9 hierselbst, ausgebrochene Maul- und Klauen—
seuche ist erloschen.
Auf Grund des 8 69 des Viehseuchengesetzes wird für
genanntes Gehöft die Stallsperre wieder aufgehoben.
St. Johann a. S., den 19. November 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Reff.
Bekanntmachung.
Unter dem Rindviehbestande des GEypsermeisters N.
Gusenburger und des Handelsmannes R. Levy zu Rockers—
hausen ist nach amtlicher Feststellung die Maul- und Klauen—
seuche ausgebrochen.
Auf Grund des 8 59 der Ausführungsanweisung vom
12. März 1881 zum Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880
wird hiermit die Sperre der fraglichen Gehöfte angeordnet
Püttlingen, den 19. November 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Pickard.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 13.
Mai 1895 — Ges.-Samml. S. 171 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 zur Anmeldung von Ansprüchen
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige
Gemeinde Geislautern
auf den 15. Juni 1895 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Dezember 1895.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt fich aus
den folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
F 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor⸗
zeladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
VBersügung über dasselbe beschräakendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bszeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gefetze das Eigenthum oder ein anderes in
dus Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müsfen