188
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Terminkalender für den Monat Dezember 1395.
3 Beamte,
35 welche
35 zu berichten haben.
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
desgl.
8. Jan. 1879, Nr. 493/78 u
4. April 1892, Nr. 4658
11. März 1887,
Nr. 2483.
19. August 1884,
Nr. 3273.
desgl.
desgl.
Bürgermeister zu
Brebach
und Kleinblittersdorf.
desgl.
6. Febr. 1891, Nr. 999
21. April 1808,
Nr. 5229.
2. August 1898,
Nr. 9086.
Bürgermstr. Völklingen
5.
—A
Bürgermeister.
desgl.
desgl.
19. August 1890,
Nr. 11527.
7. Nov. 1878, Nr. 5036.
30. Juli 1882, Nr. 2899
9 10.
10
11 15.
12113.,
stommunal⸗Oberfoörster
Sämmtliche Herren
Buͤrgermeister.
desgl.
5. Juli 1860, Nr. 2770.
21. Oktober 1892,
Nr. 13137.
23. Nov. 1867, Nr. 6845 u.
27. April 1871, Nr. 3231.
24. April 1894,
Nr. 847 K. A.
13153.
—A
Ländliche Herren
Bürgermeister.
is su
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
27. Juli 1886,
Kreisblatt 1888. S. 131
Polizeiverordnung.
Auf Grund des g 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 265)
und des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
verwaltung vom 80. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. Seite 195)
wird fuür die Städte Saarbrücken, Nalstatt-Burbach und
St. Johann unter Aufhebung der in Nr. is des Kreisblatts
oerdffentlichten Polizeiderorduung vom 9. April 1895 mit
Zustimmung des Kreis-Ausschusses folgende Polizeiverord⸗
nung erlassen:
81.
Alles Vieh, das mit der Bahn an den Samstagen
oder an den Vorabenden der gesetzlichen Feiertage ankommt,
muß, wenn die Entladung an demselben Tage nicht mehr
möglich ist, spätestens bis 8 Uhr des nächstens Morgens in
die Stallungen eingestellt sein. Kann das Entladen bis zu
dieser Stunde nicht beendet werden und muß es gleichwohl
Gegenstand.
Veränderungs-Nachweisung der Zeit- und Flugschriften.
Anzeige über Bißverletzung von Menschen durch tollwuth
kranke Thiere. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Nachweisung über die im Wege polizeilicher Strafverfügungen
erfolgten Bestrafungen wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen des Gesetzes vom 83. Juli 1883.
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Zahl der Geburten und Sterbefälle des verflossenen Monats.
Anzeige über die in den Weinbergen durch Rebenschädlinge
Rebenkrankheiten ꝛc. entstandenen Schäden.
Verkehr mit Blindreben. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Vorlage der Mitgliedskarten für Lokal-Abtheilungs-Mit—
glieder für 1896 — als Schatzmeister des Vereins —
behufs rechtzeitiger Bestellung der Vereinszeitschrift und
endgültiger Abrechnung für das Jahr 1895.
Feststellung über Zahl, Firma, Größe ꝛc. aller im Kreise
vorhandenen gewerblichen Anlagen.
Berechtigungskohlenlisten.
Ueberweisung von zur Zwangserziehung verurtheilten Per—
sonen zwischen 12 und 18 Jahren an Privatanstalten.
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Nachweifung des Forst⸗Areals.
Herabminderung der durch polizeiliche Strafverfügungen
festgesetzten Strafen. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Zeitungsbericht pro IV. Quartal er.
Nachweisung der vorhandenen Verkaufsstellen für geistige
Getränke. Die Zahlen sind für jede Gemeinde getrennt
anzugeben.
Maaß- und Gewichts-Revisionen im abgelaufenen Jahre.
aus veterinären Gründen oder besonders dringlichen Ge—
schäftsrückfichten erfolgen, so muß das Vieh in Wagen be—
fördert werden. Ausnahmen hiervon sind nur auf Grund
schriftlicher Erlaubniß der Ortspolizeibehörde zuläfssig.
82.
Schweine, Schafe, Kälber und Federvieh, sowie kranke,
abgemattete und lahme Thiere jeder Art, Schlachtvieh, das
im Besitze von Metzgern oder Viehhändlern ist, dürfen
niemals getrieben oder geführt werden. Die Beförderung
solcher Thiere darf nur mittelst Wagen erfolgen.
83.
Großvieh, das zum Zwecke des Schlachtens aus außer—
deutschen Ländern eingeführt wird, oder solches, welches von
zinem beamteten Thierarzte für seuchenverdächtig erklärt
vorden ist, darf nur mittels gut schließender, jedes Herab—
s'allen von Dungtheilen hindernder Wagen befördert werden
Die Wagen müssen nach dem Gebrauch fofort desinfizirt werden.