2
81.
Die Beerdigungen finden nach der Reihe statt.
82.
Jede Reihe von Gräbern ist von der benachbarten Reihe
9,80 m enfernt anzulegen.
83.
Jedes Grab für Erwachsene erhält eine Tiefe von
1,75 mmn, eine Breite von 0,80 me (oder nach Bedürfniß auch
mehr) und eine der Länge des Sarges entsprechende Läͤnge.
Zwischen je 2 Gräbern ist ein Zwischenraum von 0,30 m
freizulassen.
Kiudergräber, für die eine besondere Abtheilung ab⸗
gegrenzt ist, sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des
Sarges mindestens 0,70 m unter der Erdoberfläche bleibt; die
dänge und Breite entspricht der Größe des Sarges, der B
dand von den Nachbargräbern ist auf 0,80 mm zu bemessen.
84.
In jedem Grabe darf nur eine Leiche beerdigt, dagegen
können Mütter mit kleinen Kindern und Geschwister unter
5 Jahren in einem Grabe erndiet werden.
5.
Der Todtengräber hat für die Ordnung auf dem Kirch—
hofe zu sorgen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden mit einer Geldstrafe von 8 bis 9 Mark, im Un⸗
vermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft geahndet.
83.
Gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt mit dem 185.
Oktober 1895 in Kraft.
Ludweiler, den 1. Oktober 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
W. Poller.
Spar- und Darlehnskasse für den Kreis Saarbrücken.
Im Monat September 1895 sind an Einlagen
eingezahlt.... 4147710,71 M,
und zurückgenommen worden. .. 123370,96
Mithin Mehr-Einnahme 24339,75 .
Saarbrücken, den 1. Oktober 1895.
Der Rendant,
Dettweiler.
86.
Demselben liegt außerdem die Führung eines Ver⸗
eichnisses ob, welches enthält:
1. Fortlaufende Rummer, übereinstimmend mit der Nummer
der Grabstelle;
2. Name;
3. Stand bezw. Stand der Eltern;
4. Alter;
5. Tag der Beerdigung.
87.
Der Todtengräber erhält für das Ausschachten und
Zufüllen des Grabes:
a) eines Erwachsenen...3700 Mt.
b) eines Kindes. 2,00 Mk.
Saarbrücken, den 7. Okltober 1895.
Der Königliche Landrath, Bake.
Sind Knochenmehl, Superphosphat oder Thomas—
schlacke als Wiesendünger zu verwenden?
Von der bekannten Hamburger Flugschriften-Firma
werden in letzter Zeit wieder nach den verschiedensten Stellen
Artikel gesandt, in welchen der Nachweis versucht wird, daß
tnochenmehl an Stelle von Thomasschlacke mit gutem Erfolge
zur Düngung der Herbstsaaten und Wiesen verwandt werden
iönne. Diesen Artikeln gegenüber braucht wohl nur das
mitgetheilt zu werden, was Herr Professor Dr. Maercker
über seine Erfahrungen nach dieser Richtung hin sagt:
„Statt Thomasschlacke Knochenmehl zu verwenden, erscheint
durchaus nicht rathsam, da die Phosphorsäure des Knochen—
mehls im ersten Jahre nahezu keine Wirkung, und auch
im zweiten Jahre keine Nachwirkung zeigt.“
Das ist wohl deutlich genug!
Wenn von derselben Stelle aus gleichzeitig wieder ver⸗
sucht wird, die Landwirthe zur Anwendung von Super⸗
phosphat an Stelle von Thomasschlacke auch bei Winter⸗
saaten zu veranlassen, so läßt sich dagegen nichts sagen;
es ist eben Geschäft! —
Wenn aber sogar versucht wird, die Landwirthe zu
veranlassen, auch auf ihren Wiesen statt Thomasschlacke
Superphosphat anzuwenden, so ist dies wirklich eine zu
starke Zumuthung! — Diese ganze Empfehlung gründet sich
darauf, daß Herr Prof. Barth in Elsaß⸗Lothringen bei Ver⸗
suchen unier besonderen Verhältnissen auf Wiesen durch
Superphosphate wirklich größere Erträge erzielt haben
vill. — Wenn aber wirklich in diesem einen Falle durch
Superphosphat ein höherer Ertrag erzielt wurde, so liegen
dagegen zahllose Fälle aus der großen Praxis vor, die grade
das Gegentheil zeigen, und fällt es heute auch deshalb keinem
tüchtigen Wiesenbesitzer mehr ein, seine Wiesen mit Super—
phosphat zu dungen, die eigene Erfahrung hat ihn belehrt,
daß auf Wiesen nur gute Thomasschlacke der anzuwendende
Phosphorsdure: Dünger ist. — Herr Prof. Dr. Maercker be—
seichnet deshalb auch die gute Thomasschlacke als den ge—
gebenen Wiesendünger!
— —
8
Zzuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden mit einer Gelostrafe bis zu 9 Mk., im Unvermögens—
faͤlle mit entsprechender Haft geahndet.
89.
—— Verordnung tritt nach erfolgter Publikation.
raft.
Heusweiler, den 21. September 18985.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister.
Cloos.
Polizeiverordnung,
hetreffend Erleuchtung der Eingänge zu Gast- und Schanklokalen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Erhaltung
der Sicherheit und Ordnung für den Umfang des Bürger⸗
meisterei⸗Bezirks Ludweiler verordnet was folgt:
81.
Sämmtliche Gast⸗ und Schankwirthe der Bürgermeisterei
dudweiler find verpflichtet, jeden Abend bei einbrechender
Dunkelheit die Eingänge zu ihren Wirthslokalen durch eine
Iber der Hausthüre oder neben derselben angebrachte, nach
wußen hellscheinende Laterne bis zur eingetretenen Polizei⸗
ftunde bezw. bis zum Schluß der Wirthschaft zu erleuchten.
— Redaction des nicht-amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.