Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nirchhofs⸗ und Begräbnißordnung für die Gemeinde Bischmisheim.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes Über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Gemeindebezirk Bischmisheim folgende PolizeiVerordnung
resp. Kirchhofs- und VegidaiheDednnng erlassen:
—1.
Der Kirchhof ist zur Aufnahme sämmtlicher Leichen
aus der Gemeinde Bischmisheim ohne Unterschied der Religion
oder Konfesffion der 48 bestimmt.
2.
Die Beerdigung findet nach der Reihenfolge statt, wie
sie beim Todtengräber angemeldet werden. Abgesonderte
Plätze für die eine oder andere Religions- oder Konfeffions-Genossenschaft
 werden nicht abgegeben.
83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß Leichen von Personen, welche das 14. Lebensjahr
 vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von Personen
unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen
von dem Bürgermeister gestattet werden.
84.
Zur Anfertigung der Gräber ist ein Todtengräber be—
stellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen pünktlich zu
defolgen verpflichtet ist, dei Strafe der Entlassung.
An Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern berechtigt:
„. für die Leiche eines Erwachsenen. Mk. 1,80
2. für die Leiche eines Kindes .. Mk. 1,80
3. für eine Todtgeburt. . . Mk. 0,90
Für das Zufüllen der Gräber erhält der Todtengräber
keine Vergütung; die von der Gemeinde zu vergütenden
Beerdigungskosten für ortsarme Personen werden mit dem
Todtengräber besonders vereinbart.
8 5.
Vor der Beerdigung der Leichen haben die Angehörigen
derselben dem Todtengräber den von dem Standesbeamten
ausgestellten Todtenschein, welcher den Vor⸗ und Zunamen
des Verstorbenen und die Nummer des Sterberegisters ent—
hält, unter welcher der Sterbefall eingetragen ist, zu über—
geben. Der Todtengräber trägt hiernach den Sterbefall in
das von ihm zu führende Register ein und setzt die fort⸗
laufende Rummer des Grabes bei, wobei jede Abtheilung
unter sich nummerirt wird. Dieses Register kann stets von
den Interessenten unentgeldlich eingesehen werden. Es muß
alljährlich am Schlusse des Kalenderjahres vom Bürgermeister
visirt werden. 86.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besondern Fällen mehrere Leichen gleichzeitig in ein Grab
kommen, so ifi hierzu vorher die schriftliche Erlaubniß des
Bürgermeisters einzuholen. 7
Für Leichen Erwachsener müssen die Gräber 1,83 m
tief, T.so m bis 2,19 mielang und 0,94 bis 1,05 m breit
angelegt werden.
Fur Kinderleichen müssen die Gräber 1,42 mm tief und
entsprechend lang und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Grabern ist ein mindestens
O,32 in breiter Raum zu lassen und es muß zwischen jeder
Reihe der Gräber ein 0,82 m freier Raum bleiben.
Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens 1 m hoch
liegen und außerdem ein spitzwinklicher, festgeschlagener Erd⸗
qügel auf jedem Grab aufgeführt werden.

88.
Die Ausstattung und Unterhaltung der Gräber mit
Grabsteinen, Kreuzen, Einfriedigungen u. s. w. bleibt den
Angehörigen der Verstorbenen überlassen. Es dürfen dabei
aber nur solche Einrichtungen getroffen werden, welche die
gegebene Größe der Gräber nicht überragen. Namentlich
ist das Anpflanzen von Bäumen, deren Wachsthum die Höhe
von 2 müberschreitet, untersagt.
Die bei solchen Einrichtungen und Unterhaltungen sich
ergebenden Schuttmassen und Abfälle haben die Unternehmer
auf ihre Kosten vom Kirchhof zu entfernen.
89.
Der Todtengräber hat den Unterhalt und die Reinlichkeit
der auf dem Kirchhofe angelegten Wege unentgeldlich zu
besorgen.

8 10.
Der Todtengräber soll den Kirchhof immer verschlossen
halten. Der Besuch des Kirchhofes muß den Verwandten
der daselbst ruhenden Todten jedoch stets gestattet werden.
8 11.
Es ist verboten:
1. Der Eintritt in den Kirchhof auf eine andere Art,
als durch das Thor;
2. das Mitbringen von Hunden;
3. das Abpflücken der Blumen oder Zweige, sowie jede
sfonstige Beschädigung der Pflanzungen, Anlagen und
Gräber;
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit der Würde nicht verträgliche Verhalten.
8 12.
Icdes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselbe stattfinden soll, 12 Stunden vorher der
Ortsbehörde angemeldet werden, welche befugt und verpflichtet
ist, das Begräbniß auf eine andere Stunde zu verlegen,
insofern es nöthig ist, um ein Zusammentreffen verschiedener
Leichenzüge zu vermeiden.
g 18.
Sobald ein Leichenzug auf dem Kirchhof angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
solche so lange außerhalb desselben sich stille verhalten, bis
die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist.
8 14.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung
werden, soweit nicht nach F 108 des Str⸗G.Buches eine
höhere Strafe verwirkt sein sollte, mit Geldbuße bis zu
H Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft
bestraft.

.

8 15.
Vorstehende Verordnung tritt im dritten Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Publikation enthaltende Kreisblatt in Saarbrücken aus—
gegeben wird.
Brebach, den 283. August 1895.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Fritsch.

sRirchhofs⸗ und Begräbnißordnung fur die Gemeinde Quierschied.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei · Verwaltung vom 11. März 1850 wird faur den
Gemeindebezirk Quierschied folgende Polizei⸗Verordnung resp.
Kirchhofs⸗ und Begräbnißordnung erlassen:
            
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